Icon Pfeil Icon Suche Zum Inhalt springen

Vormundschaft in Zeiten der Corona-Krise

Hinweise aus der Praxis für die Praxis

Neuigkeiten zur Corona-Krise hier

Stand 18. Mai 2020
Die Seite wird nicht mehr aktualisiert, da inzwischen zahlreiche Informationen zu COVID 19 systematich aufbereitet und im Netz zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt wurde ergänzt:
> eine Liste mit Links zu vielen relevanten Aspekten zu Corona-Zeiten,
> Punkt 7 (Kontakte zu Eltern), u.a. um Empfehlungen von PFAD.

Die Seite wird nicht mehr ergänzt.

  1. Kontakte zwischen Vormund*innen und Kindern/ Jugendlichen aktiv gestalten
    Überarbeitet am 26.4.2020
  2. Kontaktgestaltung mit Kindern mit Behinderung und kleinen Kindern Neu am 26. April 2020
  3. Betretungsverbote und Besuche von Pflegefamilien durch Vormund*innen oder Fachkräfte Überarbeitet und aktuelle Übersicht am 26. April 2020
  4. Alternative elektronische Kommunikationsmittel und Datenschutz
    Ergänzungen zu Beiträgen des Bundesbeauftragen für Datenschutz am 13.4.2020
  5. Elektronische Tools zur Videokommunikation gesichtet
    Ergänzungen am 13.4.2020
  6. Fortbildung und Austausch in Zeiten der Corona-Krise
    Neu eingefügt am 3.4.2020, neue Aspekte eingefügt 2. Mai 2020.
  7. Kontakte zwischen Eltern und Kindern/ Jugendlichen
    ergänzt am 18.05.2020
  8. Belastete Kinder und Jugendliche, Familien, Pflegefamilien und Einrichtungen in den Blick nehmen Ergänzt u.a. durch Tipps von PFAD und weitere Hinweise am 13. und 16.4.2020
  9. Zur Betreuung in KiTa und Schule in den Ländern
    Übersicht vom 25.4.2020
  10. Personalmangel in Einrichtungen – Grund zum Hinschauen
  11. Ansteckungsgefahr, Hygiene und Co. – Wie erklären und einüben?
  12. Jugendliche in der Kinder- und Jugendhilfe oder Obdachlosigkeit in Corona-Krise Ergänzungen zu Obdachlosigkeit und einem korrigierenden Blick auf Jugendliche am 16.4.2020.
  13. Umgang mit vermutet Infizierten und Erkrankten insbesondere in Einrichtungen
    Ergänzt am 13. April zur Entlassung von Kinder oder Jugendlichen nach Hause.
  14. Sicherheit der Finanzierung und Einkommen in Zeiten der Corona-Krise?
    Verändert und erweitert am 23. April 2020
  15. Links und Stellungnahmen zur Kinder- und Jugendhilfe in der Corona-Krise

01 Kontakte zwischen Vormund*innen und Kindern/ Jugendlichen aktiv gestalten

am 26. April neu bearbeitet

Vormund*innen sollen nach wie vor, wie alle Kolleg*innen in der Kinder- und Jugendliche, persönliche Kontakte nach Möglichkeit reduzieren. Das betrifft auch die regelmäßigen monatlichen Kontakte zwischen Vormund*innen/ Pfleger*innen und Kindern und Jugendlichen, die in vielen Jugendämtern ausgesetzt werden, teilweise im Einvernehmen mit den Amtsgerichten, teilweise wurden diese nachträglich informiert. Die Amtsgerichte reagieren unterschiedlich.

Vormund*innen haben häufig ein Vertrauensverhältnis zu den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen und können für diese gerade in der Krise ein wichtiger Pfeiler der Unterstützung sein. Bei Kindern und Jugendlichen, ihren Pflegefamilien sowie bei den Einrichtungen besteht zunehmend Beratungs- und Unterstützungsbedarf, der durch die Corona-Krise teilweise noch erhöht ist (s. auch weitere Punkte). Daher müssen Kontakte gerade jetzt aktiv gesucht und gestaltet werden – wo möglich auf elektronischem Wege, am besten in Form von Videokommunikation, wenn notwendig auch persönlich bei Einhalten von Verhaltensregeln.

Elektronische oder persönliche Kontakte?

Dem Bundesforum wurde berichtet, dass in vielen Fällen telefonische oder Video-Kontakte von Kindern und Jugendlichen sehr gut angenommen werden: Vormund*innen würden lange Telefonate führen und im Einzelfall auch bspw. bei Hausaufgaben über so genannte Messenger oder Videokontakte unterstützen. Bei elektronischen Kontakten kann informiert, können Belastungen erfragt und dazu beraten werden. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, die nicht so leicht von sich aus ins Gespräch gehen, sei eine gute Vorbereitung des Gesprächs wichtig, damit Informationen und Fragen nicht vergessen werden.

Es kann sich allerdings – etwa aus einem Telefongespräch oder durch Informationen von außen – die Notwendigkeit eines persönlichen Kontakts ergeben. Aus der Praxis wird berichtet, dass dies nicht erst im Fall des schon akuten Notfalls notwendig sei. Bestimmte Probleme bspw. mit den Pflegeeltern oder kritische Vorkommnisse in einer Wohngruppe müssen nach Ansicht von Praktiker*innen persönlich besprochen werden. Sollten Dienstanweisungen gegen persönliche Kontakte sprechen, können Vormund*innen – anders als andere Fachkräfte – auf die fachliche Weisungsfreiheit hinweisen, denn hier ist das fachliche Handeln zum Wohle des Kindes/ Jugendlichen berührt. Selbstverständlich sind die Verhaltensregeln zur Vermeidung von Ansteckung strikt einzuhalten. Kontakte im Freien reduzieren die Ansteckungsgefahr.

Eigenschutz
Eigenschutz muss ernst genommen werden, wenn ein Vormund oder eine Vormundin selbst wegen Alter und Vorerkrankungen zur Risikogruppe gehört, aber auch wenn er oder sie mit alten Menschen zusammenlebt oder pflegebedürftige Angehörige versorgt. Mehr als 40% der Ansteckungen geht laut Robert Koch Institut nach Simulationsstudien von symptomfreien Menschen aus – das bedeutet, dass vorsichtig sein muss, wer engen Umgang mit Menschen hat, die zur Risikogruppe gehören. In solchen Fällen können und müssen Absprachen getroffen werden und notwendige persönliche Kontakte durch Personen wahrgenommen werden, die weniger gefährdet bzw. gefährdend für ihre Nächsten sind. Wer ausnahmsweise die Kontakte für den Vormund übernimmt, kann und sollte mit dem Kind/ Jugendlichen und natürlich mit den jeweiligen Kolleg*innen telefonisch vorbesprochen werden. Videozuschaltung oder persönliche Botschaften über ein mitgebrachtes Kärtchen bspw. bieten sich bei Kontakten durch andere Personen an.

Wichtig sind auch Hinweise darauf, wo Pflegefamilien und Kinder und Jugendliche Hilfe erhalten können (siehe folgenden Punkt).

Zusammenfassend empfiehlt sich:

Der Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche e.V.( BVEB e.V.) hat einen Newsletter mit Hinweisen zur Kontaktgestaltung veröffentlicht.

02 Kontaktgestaltung mit Kindern mit Behinderung und kleinen Kindern

Eingefügt am 26.4.2020

Bei manchen Vormundschaften und in manchen Situationen, insbesondere bei kritischen Entwicklungen, sind persönliche Kontakte zu Kindern oder Jugendliche essentiell, damit der Vormund sich einen Eindruck machen kann: Nicht immer reicht der elektronische Kontakt, um mit Schwierigkeiten und Ressourcen eines Kindes oder Jugendlichen im wahrsten Sinne “in Kontakt zu kommen”. Praktiker*innen der Vormundschaft stellen etwa die Frage, wie in der aktuellen Situation mit Vormundschaften von Kindern mit Einschränkungen und Behinderungen umgegangen werden kann.

Ein Rezept oder eine Lösung können wir nicht anbieten. Hier jedoch einige erste Ideen, die im Gespräch entstanden sind – wir freuen uns über Rückmeldung.

Videokontakte mit kleinen Kindern und Kindern mit Einschränkungen?

Persönliche Kontakte ermöglichen?

Ein Vormund berichtete dem Bundesforum, dass er im Falle kleiner Kinder oder Kinder mit Einschränkungen möglichst nicht auf persönliche Kontakte verzichtet. Treffen sollten im Freien oder in Wohngruppen bspw. in dafür hergerichteten, möglichst direkt von außen zugänglichen ,gut gelüfteten Zimmern stattfinden. Wenn der oder die Vormund*in einen Schutz für Mund und Nase tragen will, kann ein Spiel daraus gemacht werden, – aus Distanz kann die Maske zuerst auf- und abgesetzt werden. Vielleicht bekommt das Kind eine andere Art Maske, so dass beide sich “gleichwertig” gegenüber stehen?

03 Betretungsverbote und Besuche von Pflegefamilien durch Vormund*innen und Fachkräfte:

Überarbeitet am 26. April 2020

Teilweise herrschte Unklarheit, ob Vormundinnen Einrichtungen betreten dürfen, in denen ein betreffendes Kind oder Jugendlicher lebt. Grundsätzlich können die zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz beim Auftreten von Tatsachen, die zur Verbreitung einer übertragbaren Krankheit führen “die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren” treffen. Dabei haben sie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten.

In einigen Ländern gelten allgemeine Betretungsverbote für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, von denen wiederum Ausnahmen zugelassen werden (Übersicht unten).

Betretungsverbote sind keine Kontaktverbote
Betretungsverbote sind jedoch keine Kontaktverbote: Bei Bedarf können Vormund*innen also Kontakte im Freien oder in dafür vorgehaltenen geeigneten Räumen unter Beachtung der Regeln zur Vermeidung von Ansteckung organisieren. Manche Einrichtungen haben wohl zum Schutz der Kinder auch selbst Regulierungen erlassen, die Kontakte zu den Vormundinnen ermöglichen, aber nur noch außerhalb der Einrichtungen. Die allgemeinen Regeln der Ansteckungsvermeidung sind bei stattfindenden Besuchen natürlich strikt zu beachten. Und selbstverständlich sollen Vormundinnen davon Abstand nehmen, eine Einrichtung zu betreten, wenn auch nur ein leiser Verdacht auf eine bestehende Infektion der Fachkraft oder des/der ehrenamtlichen Vormundin besteht.

Schwierig ist die Frage nach dem Besuch eines in Quarantäne befindlichen Kindes oder Jugendlichen durch den oder die Vormundin. Quarantäne ist gleichbedeutend mit einer Kontaktsperre, so dass sich ein Besuch verbietet. Gleichzeitig kann die Quarantäne sehr belastend sein und Gesprächsbedarf bestehen. Neben elektronischen Kontakten ist theoretisch auch ein Besuch mit Sichtkontakt etwa durch eine Scheibe und einem elektronischen Kommunikationsmittel denkbar – wenn dies technisch ermöglicht werden kann.

In den Pflegefamilien liegt das Hausrecht – wie auch sonst – bei der Familie und steht in einem gewissen Spannungsverhältnis mit der Kontaktpflicht der Vormundinnen. Wenn ein notwendiger Bedarf nach direktem persönlichen Kontakt zwischen Vormundin und Kind / Jugendlichem besteht, ist zu empfehlen, dass der/die Vormund*in die Vorstellungen der Pflegefamilie bzgl. des Ortes und die Modalitäten des Besuchs erfragt und das Vorgehen besonders genau abspricht.

Übersicht über Betretungsverbote in den Ländern
Das betrifft u.a. Hamburg, das ein Betretungs- und Besuchsverbot für Kinderschutzeinrichtungen erlassen hat (§ 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), von dem jedoch folgende Ausnahme gilt: Einmal wöchentlich sind Besuche der Eltern, Umgangsbegleiter*innen, des Vormunds oder der Vormundin bzw. Ergänzungspflegerin für eine Stunde gestattet (§ 15 Abs. 3a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Diese Ausnahme wurde am 17. April durch Änderungsverordnung (S. 219) eingefügt, nachdem ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16.4.2020 den vollständigen Besuchsausschluss von Eltern im einstweiligen Anordnungsverfahren als unverhältnimäßig und unzulässig erkannt hat.
Das Betretungsverbot von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Hessen (2. CoronaVO) gilt offensichtlich ausnahmslos für alle Personen, die nicht in der Einrichtung “wohnhaft oder für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich sind”, – also auch für Vormund*innen.
In Mecklenburg-Vorpommern können laut Anti-Corona-VO MV vom 17.4.2020 § 6 Abs. 2 Ausnahmen vom Betretungsverbot gemacht werden, wobei die Hygiene-Regeln zu beachten und eine Möglichkeit der Nachverfolgung der Kontakte zu sichern ist.
Sachsen tut sich in der SächsCoronaSchVO vom 17.4.2020 – wie Hessen – mit einer besonders strikten Regelung hervor. Vom Besuchsverbot in stationären Einrichtungen der KJH gibt es nur Ausnahmen im Fall einer gerichtlichangeordneten persönlichen Anhörung und bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls. In Anspruch genommen werden können sie u. a. von den Personensorgeberechtigten.
Daneben gibt es in einigen Ländern Betretungsverbote in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wobei zumeist Besuche bei minderjährigen oder unter 16-jährigen ausgenommen sind.

04 Alternative elektronische Kommunikationsmittel und Datenschutz

Überarbeitet am 2. Mai 2020

Elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere die videogestützte Kommunikation gewinnen große Bedeutung in der gegenwärtigen Krise (s. auch jeweils in den weiteren Punkten).

Videokommunikation – von Anfang an genutzt
Aus Einrichtungen verschiedener Träger, bspw. der katholischen Jugendfürsorge Regensburg wurde schon zu Beginn der Krise berichtet, dass Kommunikationsmittel genutzt werden können, die sonst nicht akzeptiert wurden, wie bspw. Skype. Skype business sei aus Datenschutzgründen emfpehlenswerter. Es gibt weitere Anbieter (s. 05 Tools zur Videokommunikation). Die katholische Jugendfürsorge informierte am 19. März 2020 über die Nutzung von Skype in einem Schreiben an die Mitarbeiter*innen und in einem weiteren Schreiben an Sorgeberechtigte und Klient*innen. Es sei dabei insbesondere darauf zu achten, dass die Kommunikation nicht gespeichert werde.

Probleme bei Behörden- und Träger übergreifender Kommunikation
In Behörden wurde die Nutzung kommerzieller Kommunikationsdienste häufig kritisch gesehen – die Verwaltungen öffnen sich jedoch zunehmend dafür. Als ein erhebliches Problem stellt sich inzwischen heraus, dass die verschiedenen Kommunen – und ebenso freie Träger – sich ohne Absprache untereinander für unterschiedliche Systeme entscheiden oder entschieden haben. Die Nutzung anderer Systeme ist teils verboten. So ist in einer Kommune Microsoft Teams angeschafft und die Nutzung von Zoom nicht erlaubt, in einer anderen wird gerade Zoom genutzt. Das erschwert die Kommunen übergreifende, etwa landesweite und noch mehr bundesweite Kommunikation sowie die Anmeldung zu und Teilnahme an Webinaren. Im Einzelfall nehmen Fachkräfte dann über ihr privates Smartphone an solchen Angeboten teil, wenn dies erlaubt ist.

Aspekte des Datenschutzes
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat inzwischen einen undatierten Beitrag über die “Nutzung von Messenger- und Videokonferenzdiensten in Zeiten der Corona-Pandemie” sowie “Leitfragen zur Beurteilung von Angeboten” veröffentlicht. Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit bietet eine Liste mit aktuellen Links an – allerdings ohne Orientierungshilfe zu den Inhalten. Für langfristige Lösungen werden sich hier bei gründlicher Recherche Hinweise finden, wenn Behörden sich darauf vorbereiten, nachhaltige IT-Lösungen in ihren Häusern zu installieren. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat am 27. März 2020 Hinweise zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation veröffentlicht. Gegenwärtig bietet sich jedenfalls ein Vorgehen an, das kurzfristigen Pragmatismus mit einer genauen Prüfung längerfristiger datenschutzsicherer Lösungen verbindet. Berichtet wurde auch, dass der Datenschutzbeauftragte in Bayern Lockerungen des Datenschutzes beim Arbeiten auf privaten Endgeräten während der Corona-Krise vorerst bis zum 19. April 2020 zugestimmt hat.

05 Elektronische Tools zur Videokommunikation gesichtet

neu eingefügt am 28. 3. 2020, ergänzt am 13.4.2020

Viele Kolleg*innen, die in Dienstleistungsbereichen und bei Behörden tätig sind, müssen gegenwärtig ihre Kommunikation auf elektronische Wege umstellen. Mittlerweile hat es sich als ein gewisses Problem für behörden- und trägerübergreifende Kommunikation erwiesen, dass unterschiedliche Systeme eingeführt wurden und die Nutzung anderer Systeme teils verboten ist (s. auch Punkt 04).

Hier werden einige Anbieter kurz vorgestellt sowie unten im Text auf eine Liste von Anbietern verwiesen.

Jitsi: Eine Alternative zu kommerziellen Anwendungen sind Open Source Programme wie Jitsi. Dieses ist kostenfrei und wird auch unter Datenschutzgesichtspunkten etwa vom US-Hacker Jakob Appelbaum in der Zeit empfohlen. Dem Bundesforum wurde von Nutzer*innen berichtet, dass es sehr stabil läuft und einfach zu handhaben ist. Mit dem Browser Mozilla scheint Jitsi allerdings nicht kompatibel zu sein, empfohlen wird Chrome. Eine gut verständliche Darstellung zum Programm bietet Mike Kuketz auf seinem Blog.

Zoom: In vielen Videositzungen, die jetzt allerorten stattfinden, wird der Anbieter “Zoom” genutzt. Die Kommunikation läuft trotz großer Anforderungen an das Netz derzeit überwiegend stabil. Bis zu 40 Minuten kann kostenlos “gezoomt” werden, für längere Sitzungen ist das Tool kostenpflichtig. Das Tool ist sehr einfach zu handhaben und hat für Geübte zusätzliche Tools. So kann etwa der Bildschirm eines Teilnehmers geteilt werden und so gemeinsam Dokumente gesichtet werden. Zoom ist jedoch aus mehreren Gründen wegen Datenschutzbedenken in die Schlagzeilen geraten – ob die Angaben des Unternehmens, diese auszuräumen tragfähig sind, entzieht sich unserer Kenntnis.

Skype: Der wohl bekannteste Anbieter von Videokommunikation ist Skype. Auch Skype gibt es in zwei Versionen, die kostenfreie Version ist häufig wenig stabil. Nach Informationen eines freien Trägers ist die Stabilität der professionellen Variante “Skype business” weitaus besser und diese sei auch unter Datenschutzgesichtspunkten mehr zu empfehlen. Das Bundesforum kann diese Information aus eigener Erfahrung nicht beurteilen.
Heise hat über diese Anbieter hinaus eine Liste “für Corona-Zeiten” erstellt, die die Vielfalt der Lösungen zeigt. Allerdings ist es auf die Schnelle kaum möglich, alle Lösungen zu sichten.

Außerdem gibt es verschiedene Softwareanbieter für Webinare, bspw. Edudip. Auch diese Lösungen können für Videokonferenzen eingesetzt werden, beinhalten aber verschiedene zusätzliche Tools, die dafür geeignet sind, auch Referent*innen sprechen zu lassen und eine größere Anzahl von Teilnehmer*innen bzw. Publikum zuzulassen.

Hilfestellung bei der Durchführung von Videokonferenzen und digitaler Beratung
Der Paritätische Gesamtverband hat Seiten zur Unterstützung der Videokommunikation und zur Nutzung von Tools zur Online-Zusammenarbeit zusammengestellt. Super, was in der kurzen Zeit alles entstanden ist!
Eine hilfreiche, etwas längere und sehr lesenswerte Handreichung zur Krisenberatung am Telefon und per Video in Zeiten von Corona stellt die Fachgruppe Onlineberatung und Medien der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e. V. (DGSF) zur Verfügung. Link zur Fachgruppe.

06 Fortbildung und Austausch in Zeiten der Corona-Krise

neu eingefügt am 3. April 2020, neue Aspekte eingefügt am 2. Mai 2020

Zunehmend wird an das Bundesforum herangetragen, dass Fachkräfte der Vormundschaft und der Sozialen Dienste den kollegialen Austausch vermissen. Fachkräfte brauchen in einer Zeit stark reduzierter persönlicher Kontakte nicht nur schriftliche Aufklärung, sondern auch mündlichen Austausch und weiterhin Fortbildung. Folgende Möglichkeiten wurden uns berichtet (Links in der folgenden Aufzählung kursiv):

07 Kontakte zwischen Eltern und Kindern/ Jugendlichen

ergänzt am 18.05.2020

Nachdem erste Lockerungen der Beschränkungen wegen der Corona-Krise stattgefunden haben und weitere angekündigt sind, wird das Thema der Kontakte zwischen Kindern/ Jugendlichen und ihren Eltern drängender. Es gilt zwar abzuwägen zwischen den Rechten und Bedürfnissen der Kinder oder Jugendlichen und Eltern, auch persönlichen Kontakt zu halten und bestehenden Bedenken, die Ansteckungsgefahr gerade in Einrichtungen nach wie vor gering zu halten. Aus Sicht des Bundesforums spricht jedoch vieles dafür, auch persönliche Kontakte zwischen Kindern/Jugendlichen und Eltern (wieder) zuzulassen. Die “Mischung” von persönlichen, Video- oder Telefonkontakten kann mit Eltern (neu) besprochen werden. Der Verweis auf ausschließlich elektronische Kontakte dürfte – je länger die Krise dauert einerseits und je mehr Lockerungen erfolgen andererseits, unbefriedigend sein. Befinden sich Kinder, Jugendliche oder Eltern allerdings in Quarantäne, sind persönliche Kontakte in der Regel nicht möglich.

Ein erster Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom  16.4.2020, Az 11 E 1630/20 auf dem Wege der einstweiligen Anordnung sagt aus, dass ein faktischer Umgangsausschluss für Eltern durch ein Betretungsverbot in der Corona-Krise nicht verhältnismäßig ist. Auch das BMJV hatte bereits am 27.3.2020 Hinweise zum Umgang zwischen Eltern und Kind erstellt und darauf verwiesen, dass die Kontaktbeschränkungen sich nicht auf die Kernfamilien beziehen, auch dann nicht, wenn Elternteil und Kind nicht zusammen leben. Ebenso hatte das DIJuF Hinweise erstellt, nach denen Elternkontakte grundsätzlich durchzuführen sind, wenn von den Eltern verlangt.

Nur in wenigen Ländern sprechen Betretungsverbote der stationären Kinder- und Jugendhilfe gegen Besuche der Eltern dort. Selbst wo Betretungsverbote vorliegen, sind häufig Ausnahmen für Elternbesuche vorgesehen (siehe zu einer Aufzählung der Länderregelungen in Punkt 03 oben). Allerdings haben nach Informationen des Bundesforums viele Einrichtungen von sich aus in der ersten Zeit der Corona-Krise keine Elternkontakte zugelassen.

Selbstverständlich sollten Eltern-Kontakte weiterhin so organisiert werden, dass die Ansteckungsgefahr gering gehalten wird. Bei schönem Wetter können Kontakte im Freien stattfinden oder sonst in dafür hergerichteten, möglichst von außen zugänglichen und gut belüfteten Räumen. Bei älteren Kindern und Jugendlichen wird es möglich sein, Abstand zu halten. Bei kleinen Kindern kann das allerdings nicht verlangt werden. Möglich ist es, dass Elternteile Masken tragen, zumindest wenn sie damit einverstanden sind – das muss dem Kind jedoch spielerisch nahegebracht werden, – eventuell, in dem es eine eigenen “Piraten”- oder “Feuerwehrmann”-Maske bekommt. Wenn Umgangsbegleiter*innen eingesetzt sind, ist es sicher hilfreich, wenn diese vorab über Spiele und Spaß nachdenken, die ein Abstandhalten erleichtern.

Pflegeeltern sehen sich nach wie vor einer für sie belastenden Situation und haben möglicherweise auch weiterhin Angst vor Ansteckung. Beruhigend können zwei Aspekte sein: Zum einen sind Kinder und Jugendliche durch die Erkrankung weniger gefährdet als Erwachsene und machen sie oft ohne äußere Anzeichen durch. Zum anderen kann reflektiert werden, ob nicht auch in der Einrichtung oder Pflegefamilie eine Ansteckungsgefahr gegeben ist und ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eltern ansteckend sein könnten oder die Verhaltensregeln gegenüber Dritten nicht einhalten können. Dies hilft allerdings nicht in Situationen, in denen bspw. von einer Pflegefamilie gleichzeitig Großelternteile gepflegt werden und deshalb besondere Vorsicht angezeigt ist.

Der Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien PFAD hat am 19.5. aktuelle Empfehlungen zum Umgang im Pflegefamilien in Corona-Zeiten veröffentlicht. Auf der Plattform Moses Online berichten Pflegeeltern über Ihre Erfahrungen und Auffassungen zu Besuchskontakten. Dabei geht es übrigens nicht immer um Kontakte mit Eltern. Einige Pflegeeltern haben intensiven Kontakt zu ihren Pflegekindern, die gegenwärtig in einer Einrichtung leben und das Bedürfnis, diesen auch in der Krise aufrecht zu erhalten.

Bisherige Empfehlungen der Länder und Kommunen zum Thema Umgang:

Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Stadt Hamburg (BASFI) hat am 6. April klargestellt, dass Umgangskontakte zwischen Kind und Eltern weiter stattfinden sollen, lässt dabei aber einen erheblichen Interpretationsspielraum: Es sei “im Einzelfall zu bewerten, ob eine Kontaktaufnahme zwischen den Eltern und ihrem Kind medizinisch problematisch ist: Wenn Schutz- und Hygienemaßnahmen zu keinem sicheren Schutz des Kindes oder der Eltern führen, sind persönliche Kontakte zu unterlassen”. Betretungsverbote in Einrichtungen seien ebenfalls zu respektieren.

Das Landesjugendamt Rheinland-Pfalz hat am 31. März ein Schreiben herausgegeben, in dem Empfehlungen zu möglichst einvernehmlichen Umgangskontakten gegeben werden, der Umgang bei Quarantäne und Erkrankung jedoch ausgeschlossen wird.

Das Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg hat am 26. März Empfehlungen veröffentlicht, die nahelegen, Umgänge nach Möglichkeit wie gewohnt durchzuführen – mit notwendigen Ausnahmen.

Dagegen hat die Stadt München in einem Schreiben vom 19.3.2020, das dem Bundesforum bekannt wurde, entgegen der Rechtslage Besuchskontakte zu Eltern pauschal bis zum 19. April 2020 ausgesetzt.

Das Landesjugendamt Sachsen-Anhalt weist in seiner Ergänzung zu den Handlungsempfehlungen in Bezug auf den Coronavirus SARS-CoV-2 im Umgang mit Heimfahrten und Besuchsregelungen hin, dass Besuche, Heimfahrten und Beurlaubungen auf das ethisch wie fachlich vertretbare Minimum reduziert werden sollten. Maßnahmen zur Eindämmung des Virus sind insbesondere dann mit den jungen Menschen, ihren Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt abzustimmen, wenn bei Beurlaubungen im Beurlaubungsort andere Regelungen als in Sachsen-Anhalt gelten oder den Personensorgeberechtigten die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Schutzmaßnahmen fehlt.

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) weist am 14. Mai darauf hin, „dass sowohl das Kind als auch dessen Eltern während der Corona-Pandemie weiterhin ein Recht auf persönlichen Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB besitzen, das ein*e Vormund*in wie zu anderen Zeiten bei seiner Umgangsbestimmung zu berücksichtigen hat. Besondere Umstände können sich bezogen auf die Umgangsbestimmung durch eine*n Vormund*in nur aus der Perspektive des Wohls des Kindes bzw. aus rechtlichen Vorgaben ergeben. Das allgemeine Risiko einer erhöhten Gefahr von Infektionen durch Umgangskontakte rechtfertigt kein Abweichen von der bisherigen Praxis des Umgangs.“

08 Belastete Kinder, Jugendliche, Familien, Pflegefamilien und Einrichtungen in den Blick nehmen

ergänzt am 13.und 16.4.2020

Die Schließung der KiTas und Schulen führt für Familien, Pflegefamilien und Wohngruppen – und damit für die Kinder und Jugendlichen – mit zunehmender Dauer zu erheblichen Belastungen. Die Kinder und Jugendlichen sind ganztägig präsent. Zunehmend wird mit Bezug auf Familien auf Gefahren für Kinder durch Überlastung in den Familien und häusliche Gewalt aufmerksam gemacht. Aber auch Pflegefamilien und Einrichtungen kommen an ihre Grenzen. Es gibt zudem Hinweise auf viele Krankmeldungen bei freien Trägern aus unterschiedlichen Gründen. Vereinzelt wird sogar berichtet, dass Kinder aus Wohngruppen einfach nach Hause zu den Eltern geschickt werden.

Wenn Vormund*innen feststellen, dass die Pflegeeltern überlastet und dadurch das Wohl des von ihnen begleiteten Kindes beeinträchtigt sein könnte, könnte ein Vorschlag zur Entlastung des Verbands für Pflege- und Adoptiveltern PFAD weiterhelfen: Ehemalige Pflegeeltern mit Erfahrung könnten gegenwärtigen Pflegeeltern zugeordnet werden und zumindest stundenweise die Pflegekinder betreuen. Weitere Tipps hat PFAD auf Facebook veröffentlicht. In manchen Ländern und/oder Kommunen kommt auch eine Inanspruchnahme der Kindernotbetreuung oder der Besuch von offen gehaltenen Tagesgruppen infrage (s.unten Punkt 09).

Wichtig sind auch Hinweise darauf, wo Kinder, Jugendliche oder (Pflege)familien im akuten Bedarfsfall Hilfe erwarten können. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung bietet sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Eltern online Beratung, Austausch und ein Forum an. Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauch hat einen Flyer mit Notfallnummern zusammengestellt, den Vormund*innen weitergeben können und sollten. Der Flyer wurde inzwischen ergänzt durch eine Online-Kampagne “Kein Kind allein lassen” mit zahlreichen Materialien. Auch die Interventionsstelle gegen Gewalt in Berlin S.I.G.N.A.L. hat eine Information zu erwartetbaren Fällen von häuslicher Gewalt mit einigen Notfallnummern herausgegeben, die sich teilweise mit denen des UBSKM überschneiden.

09 Zur Betreuung in KiTa und Schule in den Ländern

Inzwischen wird die Notwendigkeit der Kinderbetreuung sowohl für Kinder und Jugendliche mit Unterstützungsbedarf als auch für Eltern, die beruflichen Pflichten nachgehen müssen, in der Öffentlichkeit diskutiert. Eine Rahmenregelung auf Bundesebene, wie das Bundesforum sie foderte, ist nicht zustande gekommen. Die Unruhe ist teils groß (s. verschiedene Aufrufe und Initiativen unten).

Das Offenhalten bzw. die Wiederöffnung von Tagesgruppen, KiTa oder Schule kann auch für Pflegefamilien, gerade mit mehreren belasteten Kindern, sehr wichtig sein.

Sensibilität für gefühlte Versagensvorwürfe?
Dem Bundesforum wurde berichtet, dass überlasteten Pflegefamilien in Einzelfällen angeboten wurde, die Kinder in einer Einrichtung aufzunehmen – die Familien empfinden dies jedoch eher als Bedrohung als als Entlastung. Wo möglich, können und sollten Vormund*innen kleinerer Kinder Pflegefamilien darauf aufmerksam machen, dass ihre Kinder ggf. in der Tagesgruppe betreut oder in der Kindernotbetreuung untergebracht werden können. Eine Annahme eines solchen Angebots ist deutlich wahrscheinlicher, wenn damit keine Gefühle der Niederlage oder des Versagens verbunden werden. Das Bundesforum erreichte ein Bericht, nachdem es in Hamburg die KiTa-Betreuung für belastete Familien schon länger möglich ist und die Eltern dies erst nach Gesprächen annehmen.

Obwohl die allgemeine Kinderbetreuung weiterhin geschlossen bleibt, erweitern etliche Länder erweitern das Notbetreuungs-Angebot über Eltern mit “systemrelevanten Berufen” hinaus. Darauf können Vormund*innen hinweisen und auch Einzelfälle verhandeln. Neu ist insbesondere, dass in mehreren Landesverordnungen bzw. -verfügungen die durch das Jugendamt festgestellte “Sicherstellung des Kindeswohls” oder eine ähnliche Formulierung ein ausreichender Grund für die Berücksichtigung bei der Kindernotbetreuung ist. Solche Regelungen sollten auch bspw. Pflegefamilien ermöglichen, die Kindernotbetreuung ggf. in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Formulierungen finden sich in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig Holstein.

Die folgende Liste gibt Aufschluss über die länderspezifischen Regelungen – vor Ort sind im Einzelfall aber auch abweichende Regelungen zu erreichen.
Links sind in der folgenden Länder-Liste kursiv dargestellt:

Diskussion und Stellungnahmen zur Kinderbetreuung und Schule

Hier finden Sie ausgewählte Initiativen und Stellungnahmen zur Situation von Familien und zur Kinderbetreuung

10 Personalmangel in Einrichtungen – Grund zum Hinschauen

Die Personaldecke in den Einrichtungen ist nicht auf die ständige Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen, die Schule und KiTa nicht mehr besuchen, ausgelegt. Teilweise wird Personal aus heilpädagogischen Horten oder anderen Gruppen, die schließen müssen, umgelenkt. In Sachsen gibt es eine entsprechende Allgemeinverfügung vom 19.3.2020, die allerdings aus Sicht des Bundesforums die ambulanten Hilfen in unzulässiger Weise begrenzt.
Inzwischen erreichen das Bundesforum zunehmend Hinweise auf vermehrte Krankmeldungen – teilweise wird das auf Angst zurückgeführt, aber auch Quarantäne, die Pflege von eigenen Elternteilen oder Überlastung mögen eine Rolle spielen. Jedenfalls wird die Situation prekär und es sind schon Meldungen eingegangen, dass einzelne Wohngruppen schließen und Kinder oder Jugendliche zu den Eltern schicken. Vormund*innen sollten aufmerksam verfolgen, ob die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendliche solchen Entwicklungen ausgesetzt sind.

11 Ansteckungsgefahr, Hygiene und Co. – Wie Kindern und Jugendlichen erklären und einüben?

Auf zahlreichen Websites werden Verhaltensregeln erklärt. Die wegen der Ansteckungsgefahr geforderten Verhaltensweisen müssen jedoch eingeübt werden – das ist nicht immer ganz einfach – gerade bei kleinen Kindern und Jugendlichen. Vormund*innen sollten ein Augenmerk darauf haben, dass und wie den Kindern und Jugendlichen die Situation nahegebracht wird. Sie können entsprechende Tipps zu Materialien geben, zumal die Erwachsenen gegenwärtig oft selbst verunsichert sind. Es gibt inzwischen einige Hilfsangebote durch leicht verständliche Videos und grafische Darstellungen.

UNICEF erklärt in hilfreicher Weise, wie mit Kindern über das Virus gesprochen werden kann.

Eine Handreichung mit hilfreichen Hinweisen für Eltern, Pfelgeeltern und andere Erziehungspersonen – und damit auch für Vormund*innen – hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erarbeitet.

Das Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit hat “Tipps für Kids” veröffentlicht, darunter auch Experimente und Spiele, die Zusammenhänge verdeutlichen, und News zum Corona-Virus.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat zum Corona-Virus einen gut verständlichen Text in leichter Sprache erstellt. Aktion Mensch hat eine Seite zur Information von Menschen mit Behinderungen erstellt, die ebenfalls in leichter Sprache informiert.

Mehrsprachige Hinweise für junge Geflüchtete (und Eltern) zum Corona-Virus finden Sie auf einer Seite des Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (B-UMF). Auch die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung informiert mehrsprachig.

Das Baden-Württembergische Sozialministerium weist auf die Website der Grafikerin Annette Kitzinger (unter der Rubrik “Verschiedenes”) hin: Hier finden sich neben bildlichen Darstellungen zum Ansteckungsschutz auch Arbeitsblätter, die genutzt werden können.

Zur Frage, bei welchen Anzeichen zu Hause behandelt werden soll und wann ein Krankenhaus aufzusuchen ist, hat die Grafikerin Patricia Müller mit der Ärztin Sibylle Katzenstein ein leicht verständliches Video erstellt. Ein weiteres Video behandelt die Möglichkeit zu Selbsttests auf Corona, die bei der Arztpraxis abgegeben werden können und inzwischen vielerorts möglich sind.

12 Jugendliche in der Kinder- und Jugendhilfe und in Obdachlosigkeit in der Corona-Krise

Wenn Jugendliche oder Kinderunter Vormundschaft stehen, keine Hilfe annehmen und evtl. bei wechselnden Bekannten oder auf der Straße leben, macht das oft große Sorgen – umso mehr in Zeiten der Corona-Krise. Viele Anlaufstellen für diese Jugendlichen stehen nicht mehr zur Verfügung, weniger Menschen sind bereit, sie vorübergehend aufzunehmen. In dieser Situation ist ein Hinweise auf die Website “sofahopper” nicht verkehrt: Hier beraten erfahrene Streetworker von “Off Road Kids” Jugendliche, die nicht alleine weiter wissen. Im Livechat können die Berater*innen wochentags zwischen 10 und 20 Uhr erreicht werden oder Hilfe per Konktaktformular angefordert werden. Off Road Kids arbeitet überregional in ganz Deutschland. Vor Ort sind sie in Berlin, Dortmund (mit Ruhrgebiet), Frankfurt am Main (mit Rhein-Main-Gebiet), Hamburg und Köln mit Streetwork-Stationen präsent, denn die meisten Jugendlichen, die auf der Straße leben, landen früher oder später in solchen Ballungsgebieten.

Während der Anfänge der Corona-Krise wurde berichtet, dass Jugendliche, auch in stationären Einrichtungen, nur schwer von Sinn und Notwendigkeit physischer Distanzierung zu überzeugen waren und teilweise mutwillig gegen Verhaltensregeln verstießen. Inzwischen gibt es einige Beiträge, die (über)kritische mediale Äußerungen zu Jugendlichen zurückweisen, bspw. Nadine Salihi im Fachkräfteportal oder Nikolai Okunew, Nils Theinert in Zeitgeschichte online. Für viele Jugendliche gilt, dass sie sehr verantwortlich und solidarisch handeln, gerade auch für Jugendliche in stationären Einrichtungen oder Careleaver, wie Interviews aus den letzten Infobriefen des Bundesforums zeigten.

So oder so sind Vormund*innen wichtige Ansprechpartner*innen, wenn Jugendliche entweder nach Möglichkeiten sinnvollen Handelns suchen oder Einzelne Probleme mit Einschränkungen haben, sie schlecht ertragen, ihren Sinn nicht einsehen oder Ängste entwickeln.

Die Evangelische Stiftung Overdyck aus Bochum berichtete, dass eine Ansprache des Oberbürgermeisters, der u. a. auf den Brief eines kleinen Jungen hinweist, der Angst um seinen Opa hat, bei “ihren” Jugendlichen großen Eindruck hinterlassen habe. Außerdem haben die Wohngruppen in der Stiftung schon früh damit begonnen, selbst Mund- und Nasenschutz zu nähen. Die Jugendlichen nehmen diese Aufgaben (Überraschung ?!) gerne wahr und erweisen sich darin als sehr geschickt. Für Nachahmer*innen ist eine Nähanleitung der Stadt Essen im Netz zu finden. Besser, so die jugendlichen und erwachsenen Näherinnen der Stiftung, sei es mit Gummis zu arbeiten statt mit Bändern, dann sind die Masken besser tragbar – und mit bunten Stoffen sehen sie lustiger aus. Das ist inzwischen von vielen anderen Kreativen auch bestätigt worden.

13 Umgang mit vermutet Infizierten und Erkrankten insbesondere in Einrichtungen

Verunsicherung besteht auch in Bezug auf den Umgang mit möglicherweise Angesteckten und Erkrankten. Das DIJuF hat zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang FAQs veröffentlicht.
Das Landesjugendamt in Baden-Württemberg hat bspw. am 25. März eine zweite Fassung von Eckpunkten zum Thema veröffentlicht, in denen u.a. vorgeschlagen wird, angesteckte Kinder oder Jugendliche “wenn möglich” nach Hause zu den Personensorgeberechtigten zu entlassen. Nähere Ausführungen dazu fehlen. Vormund*innen sollten in solchen Fällen genau prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Kinder und Jugendliche nicht nach Hause entlassen werden sollten, zumal die Schulen und Tagesbetreuungen großteils geschlossen sind, Jugendlichen keinen “normalen” Aktivitäten nachgehen können und vielfach vor erhöhtem Stress und Konfliktpotenzial in Familien gewarnt wird.

Ein besonderes Problem entsteht mancherorts dadurch, dass Gesundheitsämter anordnen, dass Kinder oder Jugendliche nach einem Wochenendbesuch zu Hause nicht wieder in der Einrichtung aufgenommen werden sollen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat zudem am 15. März 2020 einen Erlass herausgegeben, nach dem Rückkehrer*innen aus Risikogebieten Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige leben, für die Dauer von 14 Tagen nicht betreten dürfen. Es ist aber völlig unklar, wo entsprechende Kinder und Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern bleiben können, dann wohnen sollen. In solchen Fällen sollen die Jugendämter und ggf. die Vormund*innen auf die möglicherweise das Kindeswohl gefährdenden Folgen aufmerksam machen.

Dem Bundesforum ging außerdem ein Hinweis auf eine lokale Regelung in der Städteregion Aachen vom zu, die im Verdachtsfall den Zugang zu Corona-Tests für Personal und Kinder/Jugendliche in stationären Einrichtungen ermöglicht, auch wenn die üblichen Kriterien nicht erfüllt sind.

Vormund*innen können und sollten sich darüber informieren, welche Regelungen vor Ort getroffen werden. Auch genaue Informationen über das Vorgehen bzgl. einer möglichen Quarantäne für Kinder/Jugendliche oder Fachpersonal sind wichtig.

14 Sicherheit der Finanzierung und Einkommen in Zeiten der Corona-Krise?

neu bearbeitet am 2. April, erweitert und verändert am 21. April 2020

Vormundschaftsvereine und berufliche Vormund*innen sind derzeit teilweise in Bezug auf die Finanzierung gefährdet, so die Nachricht des Sozialdiensts katholischer Frauen auf der Start- und Nachrichtenseite unserer Website. Das gilt insbesondere, wenn der tatsächlich geleistete Arbeitseinsatz abgerechnet werden muss und keine Pauschalen möglich sind. Die Situation scheint jedoch – je nachdem wie die Leistungen der Vormundschaft vor Ort organisiert werden und nach Finanzierungsstruktur sehr unterschiedlich zu sein. So berichten einzelne Vereine auch, dass die geleisteten Stunden keineswegs zurückgehen, während andere Vereine viele abgesagte Termine und Hilfeplangespräche zu verzeichnen haben.

Fraglich ist, welche finanziellen Zuschüsse ggf. beantragt werden können: Das Bundesforum hat bisher vertreten, dass Tätigkeiten der Vereine im Bereich der Vormundschaften unter das Sozialdienstleistereinsatzgesetz fallen können, über das das BMAS informiert.

Diese Auffassung ist in einigen Vereinen auf Skepsis gestoßen, da eine “einhundertprozentige Gewährleistungspflicht” für die Ausübung der vormundschaftlichen Tätigkeiten bestehe. Zudem wurde ausgeführt, dass sich die Praxis auf Landes-, regionaler und lokaler Ebene sehr unterschiedlich entwickele und große Unterschiede sowohl hinsichtlich der Auslegung des SodEG vor Ort als auch hinsichtlich der Bereitschaft zu individuell verhandelten Lösungen bestehe (s. dazu weiter unten).

Zu Problemstellungen zum SodEG, die zwischen den Mitgliedern des Bundesforums diskutiert worden sind, soll zunächst Folgendes ausgeführt werden:

Fazit zum SodEG: Insoweit Vormundschaftsvereine durch Jugendämter finanziert werden, sollte die Pflicht zur Sicherung der Sozialdienstleister greifen, die allerdings nur 75% der monatlichen Durschnittseinnahmen der letzten 12 Monate umfasst. Das muss nicht daran hindern, einen Antrag zu stellen. Es ist zu erwarten, dass es in absehbarer Zeit Rechtsprechung zum SodEG geben wird.

Mancherorts, zuweilen auch landesweit, werden allerdings individuelle Regelungen getroffen, die z.T. auch über die Erstattungsansprüche nach den SodEG hinausgehen. Solche Regelungen sind – so auch das DIJuF – selbstverständlich weiterhin möglich und gehen dem SodEG vor. Gleichzeitige Beantragung von Zuschüssen nach dem SodEG und Verhandlungen über andere Regelungen sind möglich und unschädlich (s. oben, § 4 SodEG). Über schon getroffene Regelungen für Vormundschaftsvereine, die v.a. in Nordrhein-WEstfalen und Bayern stark vertreten sind, ist uns bisher nichts bekannt. Teile der Kinder- und Jugendhilfe haben schon verhandelt, – so wurde dem Bundesforum berichtet, dass stationäre Einrichtungen in einzelnen Bundesländern eine 100%ige Weiterfinanzierung erreicht haben.

Dokumente zum SodEG:

Zum SodEG wird es außerdem Landesausführungsgesetze oder Landesverordnungen geben. Diese sind allerdings größtenteils noch nicht verabschiedet, sondern befinden sich noch im parlamentarischen Prozess.

Einige Vormundschaftsvereine berichten auch, dass sie keinerlei Ausfälle des bisherigen Stundenumfangs trifft.

Prinzipiell haben außerdem Berufsvormund*innen als so genannte Solo-Selbständige bei Ausfällen, die ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen, Soforthilfe bis zu 9.000 Euro für drei Monate zu beantragen. Die Vergabe soll unbürokratisch und im wesentlichen aufgrund der Angaben der Antragsteller*innen erfolgen. Antragstellung erfolgt bei den Landesbehörden. Das Soforthilfeprogramm ist allerdings seinem Wortlaut nach nicht für bloße Einkommenseinbußen, sondern für existenzgefährdende Situationen gedacht. Insofern ist etwas unklar – und wahrscheinlich von der Dauer der Kontaktbeschränkungen abhängig – ob es für Berufsvormund*innen infrage kommt. Hinweise nehmen wir gerne entgegen.

Neben den verschiedenen staatlichen Absicherungszusagen gibt es selbstverständlich auch die Möglichkeit, in Zeiten wegbrechender Einnahmen ergänzend ALG II zu beantragen.

Bei Quarantänemaßnahmen zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen das Einkommen weiter. Da die Quarantäne-Zeit wegen des Coronavirus diese Zeit idR nicht überschreitet, sind Einkommenseinbußen nicht zu befürchten. Auch Selbständige und Freiberufler haben Anspruch auf Entschädigung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat ein Merkblatt mit Voraussetzungen zur Entschädigung und den zuständigen Landesbehören herausgebracht.

Für Vormund*innen zur Weitergabe im Einzelfall möglicherweise interessant: Auch Pflegeeltern haben – wie Personensorgeberechtigte – einen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall, wenn dieser darauf beruht, dass sie wegen der Kinderbetreuung in Zeiten der Schließung von Schule und KiTa wegen des Corona-Virus zu Hause bleiben müssen. Darüber informiert das BMAS.

15 Ausgewählte Links und Stellungnahmen aus und zu der Kinder- und Jugendhilfe in Corona-Zeiten

Links zu Informationsseiten:

Am 6. April ist die Website “ForumTransfer. Innovative Kinder- und Jugendhilfe in Zeiten von Corona” online geschaltet worden. Sie will Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe Informationen und vor allem auch Austauschmöglichkeiten anbieten, wie auch in den Nachrichten auf dieser Seite beschrieben.
Umfangreiche rechtliche Informationen und einen Materialpool, die beide ständig ergänzt werden, bietet das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht an.

Positionspapiere und Zwischenrufe zur Kinder- und Jugendhilfe in der Corona-Krise

Verschiedene Organisationen haben auf die Situation insbesondere von Kindern, Jugendlichen und Familien in besonderen Belastungssituationen, aber auch auf Probleme bei den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe hingewiesen.
Einen Zwischenruf unter dem Titel “Wenn Kümmer*innen selbst Hilfe brauchen…” hat die Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) veröffentlicht. Ein weiterer Zwischenruf “Unterstützung von jungen Menschenin Zeiten von Corona gestalten! Kinder- und Jugendpolitik ist gefordert!” des Bundesjugendkuratoriums macht ebenfalls auf Bedarfe in der Kinder- und Jugendhilfe aufmerksam. Eine Reihe von Hochschullehrer*innen haben einen Aufruf “Mehr Kinderschutz in der Corona-Pandemie” veröffentlicht.

Wir werden weiterhin über Problemstellungen und Lösungsansätze, die uns zugehen, berichten und diese Hinweise ständig aktualisieren.

Interesse am Bundesforum?