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SGB VIII-Reform

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

  1. Stand der Reform
  2. Publikationen
  3. Ausgewählte Kernpunkte des Referentenentwurfs
  4. Gesetzentwurf, Dokumente und Materialien
  5. Entwicklung der Reformdiskussion

1. Stand der Reform

Die SGB VIII Reform ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und seit dem 10.6.2021 in Kraft, nachdem der Bundesrat ihr am 10.5.2021 zugestimmt hat. Das “Kinder- und Jugendstärkungsgesetz” wurde vorher am Donnerstag, den 22.4.2021 im Bundestag mit den im Familien-Ausschuss beschlossenen Änderungen der Koalition beschlossen verabschiedet. Die Reform enthält eine Reihe von Regelungen, die für die Kinder und Jugendlichen, ihre Vormund*innen und die Kooperation mit den verschiedenen Diensten und Erziehungspersonen von großer Relevanz sind. Weiter unten finden Sie Kernpunkte des Gesetzes.

Am 25.01.2021 hatte der Regierungsentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes das Licht der Welt erblickt, nachdem der Referentenentwurf vom 5.10.2020 nach langen Vorarbeiten auf insgesamt große Zustimmung gestoßen war. Der Gesetzentwurf stellt eine umsichtige Weiterentwicklung des SGB VIII dar, die eine Wende zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe einleitet, Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärkt und den Schutz von Kindern an verschiedenen Punkten stärken soll. Der Bundesrat hat am 12.2.2021 Stellung genommen – dessen Vorschläge im Bereich Kinderschutz, die in teils diffuser Weise erweiterte Pflichten zur Informationsweitergabe und -austausch schaffen wollen, werden teils äußerst kritisch gesehen: Neun Fachverbände hatten eine gemeinsame Stellungnahme dazu abgegeben.

Die AGJ (Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe) hatte bereits zum Referentenentwurf eine umfangreiche Bewertung abgegeben und den Entwurf im Grundsatz begrüßt, zum Regierungsentwurf liegt ebenfalls eine Stellungnahme der AGJ vor.

2. Publikationen

3. Ausgewählte Kernpunkte des Regierungsentwurfs

  1. Einleitung eines Wandels zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
  2. Veränderungen bei Hilfen zur Erziehung und Hilfeplanung
  3. Stärkung von Beteiligung und Selbstbestimmung Betroffener
  4. Veränderung für junge Menschen/ Careleaver
  5. Veränderungen zum Schutz von Kindern

01 Einleitung eines Wandels zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe

Die Anforderungen an eine inklusive Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe und die Zuständigkeit des Jugendamts auch für Kinder mit körperlichen und kognitiven Behinderungen sollen in drei Phasen schrittweise ausgebaut werden.

In Phase I sollen ab Inkrafttreten des Gesetzes schon eine Reihe von Anpassungen gelten:

In Phase II ab 2024 soll die umfassende Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen vorbereitet werden durch:

In Phase III soll ab 2028 die Trägerschaft für Leistungen für alle Kinder und Jugendlichen, auch diejenigen mit körperlichen und kognitiven Behinderungen an die Kinder- und Jugendhilfe übergehen.

02 Stärkung von Beteiligung, Selbstvertretung und Selbstbestimmung

Der Gesetzentwurf will Partizipation und Selbstvertretung stärken und geht

03 Veränderungen bei Hilfen zur Erziehung und Hilfeplanung

Bei den Hilfen zur Erziehung und in der Hilfeplanung sind folgende Veränderungen vorgesehen:

04 Veränderungen für junge Menschen/Careleaver beim Übergang in die Selbstständigkeit

05 Veränderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Verschiedene Veränderungen betreffen den Schutz von Kinder. Dazu gehört:

Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene und von der Fachwelt stark kritisierte Änderung der Reihenfolge des § 4 KKG wurde zurückgenommen. Die Änderung sah vor, die Möglichkeit, das Jugendamt bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung zu informieren in der Reihenfolge vor die eigenen Pflichten verschiedener Berufsgruppen (u.a. Ärzt*innen, Lehrer*innen) im Kinderschutz zu ziehen.

4. Gesetzentwurf, Dokumente und Materialien

5. Entwicklung der Reformdiskussion

Schon in der 18. Legislaturperiode wurde die SGB VIII-Reform diskutiert und ein erster Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) vorgelegt, der sich schließlich aber nicht durchsetzte. Als ein zentrales Vorhaben galt schon damals ein „inklusives SGB VIII“ – also eine Kinder- und Jugendhilfe, die für alle unter 18-jährigen zuständig sein sollte, auch diejenigen Kinder und Jugendlichen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen.

In der 19. Legislatur wurde ein umfangreicher Diskussionsprozess unter dem Titel „Mitreden – Mitgestalten“ zu den grundlegenden Zielen und Leitlinien einer Reform geführt. Das Bundesforum hat sich daran mit einem Einwurf zur Bedeutung der Vormundschaft bei der SGB VIII-Reform und einer weiteren Stellungnahme zur Bedeutung der Inklusion für die Vormundschaft beteiligt.

Der Verlauf des Diskussionsprozesses, der Abschlussbericht und alle weiteren Dokumente und Diskussionsbeiträge sind auf der Seite Mitreden – Mitgestalten veröffentlicht.

Interesse am Bundesforum?