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Materialien aus der Praxis

Kooperationsvereinbarungen zwischen Diensten im Jugendamt

In den Jugendämtern ist die Zusammenarbeit zwischen Amtsvormundschaft und Allgemeinem Sozialen Dienst und Pflegekinderdienst immer wieder Thema. Um die Zusammenarbeit zu verbessern und Klarheit hinsichtlich Funktion und Aufgaben der Beteiligten zu schaffen, haben einige Jugendämter mit den entsprechenden Fachbereichen Kooperationsvereinbarungen erarbeitet, die ihnen als Leitlinie dienen.

Dem Bundesforum wurden die hier eingestellten (Muster-)Kooperationsereinbarungen freundlicher Weise zur Verfügung gestellt, – sie können anderen Jugendämtern als Beispiel und Anregung für eigene Entwicklungsprozesse dienen. Weitere Vereinbarungen werden beim Bundesforum intern gesammelt und – mit Erlaubnis der jeweiligen Behörde – auch gerne weitergegeben.

Zudem haben wir hier weitere Vereinbarungen zwischen freien Trägern und Vormund*innen und Vormund*innen und Erziehungspersonen veröffentlicht.

LAG Amtsvormundschaften/ Amtspflegschaften Baden-Württemberg (Hrsg.) (2019)

Muster-Kooperationsvereinbarung Amtsvormundschaft und Allgemeiner Sozialer Dienst

Die Muster-Kooperationsvereinbarung beinhaltet hilfreiche Informationen auch zur Zusammenarbeit zwischen AV und ASD vor der Bestellung eines*einer Vormund*in und zur Bestellung eines*einer (ehrenamtlichen) Einzelvormund*in. Zudem werden zum gegenseitigen Verständnis Hospitationen und Kooperationstreffen zwischen den zwei Bereichen empfohlen.

Jugendamt Stuttgart (Hrsg.) (2021)

Kooperationsvereinbarung Dienstelle Vormundschaften und Beratungszentren

Das Jugendamt Jugendamt Stuttgart verfügt schon lange über eine Kooperationsvereinbarung zwischen Amtvormundschaft und Beratungszentren mit den Kolleg*innen der Sozialen Dienste, die im April 2021 aktualisiert wurde. Die umfangreiche Vereinbarung, die im Jugendamt entwickelt wurde, beschreibt bspw. die Rolleverteilung und Zusammenarbeit bei der Hilfeplanung, in familiengerichtlichen Verfahren zu verschiedenen Gegenständen (Umgang, freiheitsentziehende Unterbringung,…) und auch das Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten. Auch die Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Vormund*innen wird behandelt.

Jugendamt Stuttgart (Hrsg.) (2019)

Kooperationsvereinbarung Dienstelle Vormundschaften und Pflegekinderdienst und Bereitschaftspflege

In der vorliegenden Kooperationsvereinbarung wird auch die Bestellung der Pflegeeltern als Vormund*innen geregelt. Sowohl die Dienststelle Vormundschaften und der Pflegekinderdienst als auch das Beratungszentrum stimmen sich in ihren jeweiligen Bereichen ab und besprechen sich mit dem Sachgebiet Vormündervorschläge, bevor das Sachgebiet gegenüber Pflegeeltern und Familiengericht Stellung nimmt. Die Entscheidungen erfolgen unter Zuhilfenahme vorgegebener Kriterien, die in der Kooperationsvereinbarung vorgestellt werden.

Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln (Hrsg.) (2020)

Kooperationsvereinbarung zwischen den Amtsvormündern und dem ASD/GSD und Spezialdiensten der Stadt Köln

Die umfangreiche Kooperationsvereinbarung der Stadt Köln wurde in einem partizipativen Prozess erarbeitet. Die Vereinbarung setzt auf rechtzeitige und umfangreiche gegenseitige Information und Konsultation zwischen Vormundschaft und sozialen Diensten. Bei Meinungsverschiedenenheiten werden klärende Wege aufgezeigt, – auch ein stadtinternes Widerspruchsverfahren ist akzeptierter Bestandteil. Stadtinterne Klagen möchte das Jugendamt Köln hingegen vermeiden.

Jugendamt Schwarzwald-Baar-Kreis (Hrsg.) (2023)

Kooperationsvereinbarung zwischen den Arbeitsbereichen AV und dem Sozialen Dienst

In der Kooperationsvereinbarung des Jugendamtes des Schwarzwald-Baar-Kreises werden die Aufgaben der jeweiligen Fachbereiche anhand einer Rollenabgrenzung deutlich, auch in der Zusammenarbeit mit dem Familiengericht. Zusätzlich sind für neue Fachkräfte Hospitationen in den jeweils anderen Fachbereichen vorgesehen und jährliche bedarfsgerechte Kooperationstreffen zwischen den verschiedenen Diensten runden die Zusammenarbeit ab.

Kooperation zwischen Einrichtungen und Vormund*innen

Evangelische Stiftung Overdyck

Auftragsklärung zwischen Vormund*in/ Ergänzungspfleger*in, Einrichtung und Kind/ Jugendlichem

Zwischen Einrichtungen und Vormund*innen gibt es viele Themen und im individuellen Fall viele Fragen zu klären. Sinnvollerweise kann eine Klärung der gegenseitigen Erwartungen schon zu Beginn der Zusammenarbeit vorgenommen werden und nicht erst dann, wenn es zu Missverständnissen oder Unstimmigkeiten kommt.
Die Evangelische Stiftung Overdyck in Bochum hat einen interessanten Bogen entwickelt, der dazu dienen soll, miteinander ins Gespräch zu kommen.
Bisher sind dem Bundesforum keine weiteren Beispiele für ein solches Instrument bekannt. Wir werden das Thema aber weiter beobachten.

Katholische Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e. V.

Foto- und Filmerlaubnis

Gerade in digitalen Zeiten ist schnell ein Foto oder ein Video gemacht. Umso wichtiger ist es, einerseits dem Datenschutz und andererseits dem Bedürfnis des jungen Menschen gerecht zu werden, z. B. Fotos als Erinnerung an eine schöne Freizeit zu haben. Die Einverständniserklärung zeigt beispielhaft, wie eine Vereinbarung zwischen Einrichtung und Vormund*in aussehen und wie je nach Zweck der Aufnahme unterschieden werden kann, um sowohl dem Schutz als auch dem Bedürfnis des jungen Menschen Rechnung zu tragen.

Vereinbarungen mit Erziehungspersonen

Katholische Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e. V.

Vereinbarung bezüglich der Wahrnehmung der elterlichen Sorge

Hinweis: Die Vereinbarung wird mit der in Kraft tretenden Reform aktualisiert.

Gemeinsam für ein Kind zu sorgen, ist nicht immer leicht. Zwischen Personensorgeberechtigten und Erziehungspersonen stellt sich oft die Frage, welche Entscheidungen Erziehungspersonen alleine bzw. in Rücksprache mit dem*der Personensorgeberechtigten treffen. Die Vereinbarung bzgl. der Wahrnehmung der elterlichen Sorge schafft Klarheit und Transparenz für alle Beteiligten. Mithilfe der Vereinbarung wird geklärt, wer welche Entscheidungen im Alltag trifft, sei es die Unterschrift eines Zeugnisses, der Besuch eines Arztes*einer Ärztin oder die Teilnahme des jungen Menschen an einer Freizeit.

Netzwerk Einzelvormundschaften akinda

Merkblatt zur praktischen Ausübung der übertragenen elterlichen Sorge

Das Berliner Netzwerk Einzelvormundschaften akinda schult, vermittelt und berät ehrenamtliche Vormund*innen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete in Berlin und hat ein kurzes und übersichtliches Merkblatt entwickelt, das sich mit der Aufgabenverteilung zwischen Vormund*innen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe befasst. Das Merkblatt stellt tabellarisch dar, welche Entscheidungen typischer Weise von dem oder der Vormund*in zu treffen sind und welche Entscheidungen ggf. von den Fachkräften der Einrichtung getroffen werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass die ehrenamtlichen Vormund*innen zu Beginn ein Gespräch mit der Einrichtung führen sollten, in dem schriftlich festgehalten wird, bei welchen Entscheidungen sie informiert werden möchten, sich eine Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidungsbefugnis übertragen. Neben dem Merkblatt stellt akinda seinen ehrenamtlichen Vormund*innen auch ein Musterschreiben zur Verfügung, um die Vertretungsbefugnis in einzelnen Angelegenheiten auf die Fachkräfte der Einrichtungen zu übertragen.

Konzeptionen in der Amtsvormundschaft

Jugendamt Sadt Herzogenrath

Herzogenrather Blick

Der Herzogenrather Blick ist eine Konzeption der Amtsvormundschaft im Jugendamt der Stadt Herzogenrath, die das Kind mit seinen Interessen in den Mittelpunkt der Vormundschaft stellt. In einem laufenden dynamischen Prozess wurde diese Konzeption erstellt und wird seitdem stetig weiterentwickelt. Beziehung und Kontinuität, aber auch die fortwährende Reflexion der eigenen Rolle und Haltung als Vormund*in sind Leitgedanken, die die Konzeption maßgeblich prägen.

Neben den rechtlichen Grundlagen der vormundschaftlichen Tätigkeit werden mehrere Thesen aufgestellt und erörtert, die den Herzogenrather Blick hin zu einer Vormundschaft im Interesse des Kindes begründen. Im Vordergrund stehen die persönliche Verantwortung des Vormunds und dessen Beitrag, um junge Menschen in ihrer Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern.

Zudem gibt die Konzeption Auskunft über den Arbeitsbereich und Arbeitsweisen der Amtsvormund*innen im Jugendamt Herzogenrath. Tabellarisch werden Instrumente zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dargestellt, um die vormundschaftliche Tätigkeit stets zu reflektieren. Das Jugendamt hat mit der Konzeption, welche nun auch schon seit Jahren konkret „gelebt“ wird, klare fachliche Haltungen und Antworten entwickelt, die auch mit den gesetzlichen Reformbestrebungen sehr gut übereinstimmen. Die gesetzlichen Neuerungen werden bis zum 01.01.2023 sukzessive in die konzeptionelle Ausrichtung und in die konkrete Umsetzung einfließen.

Orientierungshilfen in der Amtsvormundschaft

LAG Amtsvormundschaften/ Amtspflegschaften Baden-Württemberg (Hrsg.) (2022)

Orientierungshilfe zur Personalbemessung

Die Landesarbeitsgemeinschaft Amtsvormundschaften/ Amtspflegschaften Baden-Württemberg hat eine umfangreiche Orientierungshilfe zur Personalbemessung im Jugendamt für den Bereich der Förderung ehrenamtlich geführter Einzelvormundschaften unter besonderer Berücksichtigung des neuen Vormundschaftsrechts ab dem 01.01.2023 estellt. Der Orientierungshilfe ist als Anlage ein Instrument zur Berechnung beigefügt.

Die Orientierungshilfe zur Personalbemessung wird gerahmt von weiteren Papieren der LAG, die grundsätzliche Überlegungen zur Umsetzung der Vormundschaftsreform enthalten. Dazu gehört eine Orientierungshilfe zur Umsetzung des neuen Vormundschaftsrechts in den Bereichen Zusammenarbeit des Vormunds mit weiteren Beteiligten und der Organisation im Jugendamt (Stand 09.12.2021).

Ein weiteres Papier widmet sich grundsätzlichen Überlegungen zur Vormundschaftsreform in vier Punkten:

  • Beteiligung der Kinder und Jugendlichen
  • den neuen Instrumenten des zusätzlichen Pflegers und der Sorgeteilung mit Pflegeeltern im Kontext der ehrenamtlichen Vormundschaft
  • der Frage der Auskunft und des Umgangs mit Eltern und Vertrauenspersonen (§ 1790 BGB n.F.) auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des SGB VIII
  • dem Verhältnis zwischen Vormund*in und Erziehungsperson (§§ 1796, 1797 BGB n.F.)

Und schließlich hat die LAG eine Orientierungshilfe zur Akquise, Schulung und Begleitung von ehrenamtlichen Vormündern (Stand 09.12.2021) erstellt.

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