- Stand der Reform
- Publikationen
- Ausgewählte Kernpunkte des Referentenentwurfs
- Gesetzentwurf, Dokumente und Materialien
- Entwicklung der Reformdiskussion
1. Stand der Reform
Die SGB VIII Reform ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und seit dem 10.6.2021 in Kraft, nachdem der Bundesrat ihr am 10.5.2021 zugestimmt hat. Das “Kinder- und Jugendstärkungsgesetz” wurde vorher am Donnerstag, den 22.4.2021 im Bundestag mit den im Familien-Ausschuss beschlossenen Änderungen der Koalition beschlossen verabschiedet. Die Reform enthält eine Reihe von Regelungen, die für die Kinder und Jugendlichen, ihre Vormund*innen und die Kooperation mit den verschiedenen Diensten und Erziehungspersonen von großer Relevanz sind. Weiter unten finden Sie Kernpunkte des Gesetzes.
Am 25.01.2021 hatte der Regierungsentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes das Licht der Welt erblickt, nachdem der Referentenentwurf vom 5.10.2020 nach langen Vorarbeiten auf insgesamt große Zustimmung gestoßen war. Der Gesetzentwurf stellt eine umsichtige Weiterentwicklung des SGB VIII dar, die eine Wende zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe einleitet, Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärkt und den Schutz von Kindern an verschiedenen Punkten stärken soll. Der Bundesrat hat am 12.2.2021 Stellung genommen – dessen Vorschläge im Bereich Kinderschutz, die in teils diffuser Weise erweiterte Pflichten zur Informationsweitergabe und -austausch schaffen wollen, werden teils äußerst kritisch gesehen: Neun Fachverbände hatten eine gemeinsame Stellungnahme dazu abgegeben.
Die AGJ (Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe) hatte bereits zum Referentenentwurf eine umfangreiche Bewertung abgegeben und den Entwurf im Grundsatz begrüßt, zum Regierungsentwurf liegt ebenfalls eine Stellungnahme der AGJ vor.
2. Publikationen
- Meysen u.a. (2021): Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, Baden-Baden, NOMOS, noch nicht erschienen.
Aus dem Ankündigungstext: Das neue Recht Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) erlebt das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) eine der größten Reformen der letzten Jahrzehnte. Die Stärkung der Rechte der Betroffenen und der Rechte von Careleavern, die inklusive Weiterentwicklung, die Änderungen im Kinderschutz sind nur einige Neuerungen, die auf die Kinder- und Jugendhilfe, die Familiengerichtsbarkeit und die medizinische Versorgung von Eltern und ihren Kindern zukommen. Das Buch zur Reform Das neue Handbuch enthält alles, was zum Verständnis der Neuregelungen notwendig ist. Verständlich geschrieben und auf einen Blick werden die Änderungen vorgestellt und in ihren Auswirkungen für die Praxis Punkt für Punkt erläutert. - BVkE e.V., Deutscher Caritasverband e.V. SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe nach der Reform durch das KJSG: Gesetzestext mit gekennzeichneten Änderungen, Überblick und Stellungnahmen. Freiburg i.Br., Lambertus.
Aus dem Ankündigungstext: Ziel des Gesetzes ist, die Teilhabe und Chancengerechtigkeit von jungen Menschen zu stärken, die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben. Themen wie Ombudstellen, Beteiligung, Kinderschutz und die Situation von Care Leavern sind nun gesetzlich besser geregelt. Der Weg zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ist bereitet. Das Gesetz tritt ab sofort in Kraft, lediglich der Erhebungsbeginn ist wie bei den anderen Kinder- und Jugendhilfestatistiken auf den 1. Januar nächsten Jahres festgelegt. Die Gesetzesteile, in der die Inklusion behandelt wird, treten später zwischen 2024 bis 2028 in Kraft. Wie bereits die anderen Titel der erfolgreichen Reihe bietet auch dieser Band zur umfassenden Reform des Kinder- und Jugendhilferechts eine Arbeitshilfe, die es leicht macht, sich schnell einen qualifizierten, umfassenden Überblick über die Neuerungen zu verschaffen: In dem vorliegenden Band sind alle Änderungen des SGB VIII ab Mai 2021 farblich hervorgehoben. Soweit die Änderungen erst später in Kraft treten, sind sie besonders gekennzeichnet. - Walhalla Fachredaktion (2021): Kinder- und Jugendstärkungsgesetz: Weiterentwicklung des SGB VIII. Gesetzesmaterialien und Erläuterungen. Regensburg. Walhalla.
- Wabnitz, Reinhard Joachim (2021): Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. ZKJ, 262.
- Meysen, Thomas (2021): Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen –und mehr. Reform des SGB VIII mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG, FamRZ 401.
3. Ausgewählte Kernpunkte des Regierungsentwurfs
- Einleitung eines Wandels zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
- Veränderungen bei Hilfen zur Erziehung und Hilfeplanung
- Stärkung von Beteiligung und Selbstbestimmung Betroffener
- Veränderung für junge Menschen/ Careleaver
- Veränderungen zum Schutz von Kindern
01 Einleitung eines Wandels zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
Die Anforderungen an eine inklusive Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe und die Zuständigkeit des Jugendamts auch für Kinder mit körperlichen und kognitiven Behinderungen sollen in drei Phasen schrittweise ausgebaut werden.
In Phase I sollen ab Inkrafttreten des Gesetzes schon eine Reihe von Anpassungen gelten:
- die Formulierungen des SGB VIII sollen an den Bedürfnissen auch von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen orientiert werden (etwa § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII, § 10a SGB VIII-E; § 8a Abs. 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 SGB VIII-E). So soll es bspw. in § 1 Abs. 2 Nr. 3 heißen: Jugendhilfe soll… 2. “jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Altern und ihren individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können”. Immer wenn es um Beratungsleistungen geht, heißt es, dass diese in einer für die Kinder und Jugendlichen “verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form” erfolgen soll (bspw. in § 8 Abs. 4 SGB VIII-E).
- es wird eine Beratungspflicht eingeführt, die sich explizit auf das gesamte Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe, Antragstellung und Verwaltungsverfahren insgesamt sowie auf die Leistungen anderer Sozialleistungsträger bezieht (§ 10a SGB VIII-E),
- die Teilnahme des Jugendamts am Gesamtplanverfahren wird verankert (§ 10a Abs. 3 SGB VIII-E; § 117 Abs. VI SGB IX),
- eine Übergangsplanung bei Übergang in die Eingliederungshilfe wird festgelegt (§ 36b Abs. 2 SGB VIII-E),
- der inklusive Charakter der Kindertagesbetreuung wird gestärkt (§ 22a Abs. 4 SGB VIII-E)
In Phase II ab 2024 soll die umfassende Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen vorbereitet werden durch:
- die Einführung einer Lotsenfunktion in der Kinder- und Jugendhilfe, die Unterstützung im Hinblick auf Leistungen und Verfahren der Eingliederungshilfe vorsieht, Zuständigkeiten zusammenführt und die mit einer Berichtspflicht über seine Erfahrungen an die verschiedenen Sozialleistungsträger (SGB IX) verbunden ist (§ 10b SGB VIII-E). Damit wird das fachliche Fallmanagement auf der örtlichen Ebene der KJH verankert.
- die Vorbereitung eines Bundesgesetzes, das bis spätestens 1. Januar 2027 verabschiedet werden soll. Dafür sind schwierige Fragen zu klären, etwa die Ausgestaltung des Leistungstatbestands als Grundlage für Rechtsansprüche aller Kinder, Jugendlicher und ihrer Eltern auf Leistungen.
In Phase III soll ab 2028 die Trägerschaft für Leistungen für alle Kinder und Jugendlichen, auch diejenigen mit körperlichen und kognitiven Behinderungen an die Kinder- und Jugendhilfe übergehen.
02 Stärkung von Beteiligung, Selbstvertretung und Selbstbestimmung
Der Gesetzentwurf will Partizipation und Selbstvertretung stärken und geht
- Die Stärkung der Beteiligung von Kindern und Eltern soll den öffentlichen Trägern bei der Förderung der freien Träger vorgeschrieben werden (§ 4 Abs.3 SGB VIII-E)
- Kinder und Jugendliche können künftig auch ohne das Vorliegen einer Not- und Konfliktlage ohne Wissen der Personensorgeberechtigten beraten werden (§ 8 SGB VIII-E). Die Beratung soll in einer für Kinder verständlichen, nachvollziehbaren und für sie wahrnehmbaren Form erfolgen (§ 8 Abs. 4 SGB VIII-E).
- Organisationen zur Selbst-Vertretung bspw. von Kindern, Jugendlichen, Eltern oder Pflegeeltern in und außerhalb von Einrichtungen werden durch einen neuen § 4a SGB VIII ausdrücklich verankert. Berufsständische Organisationen sind ausgeschlossen. Zusammenarbeit mit und Förderung der Selbstvertretungen werden ausdrücklich normiert. Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe soll auch die Bildung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen anregen und fördern (Abs. 3). Mitglieder von Selbstvertretungen sollen künftig dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören (§ 71 Abs. 2 SGB VIII-E).
- auch nicht sorgeberechtigte Eltern sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen bei der Hilfeplanung beteiligt werden (§ 36 Abs. 5 SGB VIII-E). Die Entscheidung ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Beachtung der Willensbekundung der Vormund*in zu treffen;
- In § 37a SGB VIII-E soll eine Pflicht zur Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen von Pflegeeltern verankert werden;
- der Gesetzentwurf enthält eine verbindliche Vorschrift zur Errichtung von Ombudsstellen auf zentraler und regionaler Ebene, nicht jedoch vor Ort (§ 9a SGB VIII-E)
03 Veränderungen bei Hilfen zur Erziehung und Hilfeplanung
Bei den Hilfen zur Erziehung und in der Hilfeplanung sind folgende Veränderungen vorgesehen:
- Explizit soll die Kombination mehrerer, unterschiedlicher Hilfen zur Erziehung zulässig sein – darunter fällt auch die Kombination stationärer und ambulanter Hilfen (§ 27 Abs. 2 SGB VIII-E). Irritationen hat ausgelöst, dass im jetzt durch den Bundestag verabschiedeten Gesetz von “Hilfearten” die Rede ist, die Klarstellung des Bundesrats, dass es um unterschiedliche “Leistungen nach diesem Buch” gehe, wurde jedoch nicht übernommen.
- für die Begleitung von Kindern oder Jugendlichen in der Schule oder Hochschule wird die Einrichtung von Gruppenangeboten vorgesehen (§ 27 Abs.3 SGB VIII-E)
- In § 37c SGB VIII-E sollen ergänzende Vorschrift zur Hilfeplanung bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familien aufgenommen werden. Dazu gehört eine “prozesshafte Perspektivklärung” (Abs. 1 und 2) sowie eine explizite Beteiligung und ein Wunsch und Wahlrecht der Eltern und Kinder bzgl. der Einrichtung oder Pflegestelle (Abs. 3). Aufgenommen wurde auch, dass die Form und Umfang der Unterstützung der Eltern und Pflegepersonen im Hilfeplan dokumentiert werden (§ 37c Abs. 4 SGB VIII-E).
- die Beteiligung von Eltern ohne Sorgeberechtigung am Hilfeplan wird unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, (s. auch oben unter dem Punkt Beteiligung) (§ 36 Abs.5 SGB VIII-E) und
- ein Rechtsanspruch der Eltern auf Beratung, Unterstützung und Förderung der Beziehung zu ihrem Kind unabhängig vom Sorgerechtsstatus soll eingeführt werden (§ 37 Abs. 1 SGB VIII-E). Im Falle, dass sich nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen nicht erreichbar ist, soll die Beratung und Unterstützung der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive dienen.
04 Veränderungen für junge Menschen/Careleaver beim Übergang in die Selbstständigkeit
- Die Formulierung des § 41, Hilfe für junge Volljährige, sieht einen Rechtsanspruch auf Hilfe für junge Volljährige vor, “wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine eigenverantwortliche, selbständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht gewährleistet” (§ 41 SGB VIII-E),
- eine Übergangsplanung in Bezug auf andere Sozialleistungsträger soll verbindlich vorgesehen werden (§ 41 Abs. 3 SGB VIII-E),
- Es wird explizit festgehalten, dass “eine Beendigung der Hilfe … die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe von Satz 1 und 2 nicht aus[schließt]” (Coming back Option) (§ 41 Abs. 1 S.3 SGB VIII-E),
- die Möglichkeit der Nachbetreuung wird gestärkt (§ 41a, Abs. 1 SGB VIII-E),
- der Umfang der Kostenheranziehung junger Menschen soll auf max. 25 % des derzeitigen Einkommens begrenzt werden, aber zugleich auch festgeschrieben werden, so dass es keine Möglichkeit mehr gibt, davon abzuweichen (§ 97 Abs. 3 SGB VIII-E). Freibeträge von 150 Euro monatlich für Schülerjobs, Praktika oder Ausbildungsvergütung sind jedoch vorgesehen.
- aus dem Vermögen soll weiterhin herangezogen werden können (§ 92 Abs. 1a SGB VIII iVm §§ 90, 91 SGB XII).
05 Veränderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Verschiedene Veränderungen betreffen den Schutz von Kinder. Dazu gehört:
- die Berücksichtigung von Schutzbedürfnissen von Kindern mit Behinderungen (§ 8a Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII-E).
- Schärfungen der Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis (Heimaufsicht) (§ 45 SGB VIII-E), insbesondere muss ein Konzept zum Schutz vor Gewalt entwickelt, angewandt und überprüft werden sowie geeignete Verfahren zur Selbstvertretung, Beteiligung und Bescherdemöglichkeiten gewährleistet werden (§ 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII-E).
- Explizitere und engere Voraussetzungen für Hilfen zur Erziehung im Ausland (§ 38 SGB VIII-E)
- der Ausbau der Kooperation von Jugendhilfe und Gesundheitswesen (sowie Jugendstrafjustiz), u.a.
- durch die Beteiligung von Personen, die Informationen an das Jugendamt übermittelt haben an der Gefährdungseinschätzung soweit sie Angehörige der in § 4 Abs. 1 KKG genannten Berufe sind (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII-E) sowie Rückmeldungen an diese (§ 4 Abs.4 KKG-E),
- das Gebot an Kassenärztliche Vereinigungen mit den Kommunalen Spitzenverbänden Kooperationsereinbarungen zur Zusammenarbeit von Vertragsärzt*innen mit den Jugendämtern abzuschließen, um die medizinische Versorgung bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung zu verbessern (§ 73c SGB V-E)
- die Verpflichtung des Jugendamts, die Anwendung eines Schutzkonzepts bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie und Beschwerdemöglichkeiten sicherzustellen (§ 37b)
- die explizite Möglichkeit der Kooperation von Jugendstrafjustiz mit „anderen Stellen“, fallübergreifend und einzelfallbezogen (§ 37a JGG-E).
- zusätzlich zur schon bestehenden Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB soll die Möglichkeit eingeführt werden, diese auf Dauer anzuordnen. Dies gilt nur, wenn trotz entsprechender Beratungs- und Unterstützungsangebote mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern sich innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraumes verbessern und die Anordnung zum Wohl des Kindes notwendig ist (§ 1632 Abs. 4 BGB-E. Die “Dauerverbleibensanordnung ist nicht unumkehrbar (§ 1696 Abs. 3 BGB-E).
- Das so genannten “Kindeswohlprinzip” in § 1697a BGB soll um den Hinweis erweitert werden, dass das Interesse des Kindes an koninuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen ist (§ 1697a Abs. 2 BGB).
Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene und von der Fachwelt stark kritisierte Änderung der Reihenfolge des § 4 KKG wurde zurückgenommen. Die Änderung sah vor, die Möglichkeit, das Jugendamt bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung zu informieren in der Reihenfolge vor die eigenen Pflichten verschiedener Berufsgruppen (u.a. Ärzt*innen, Lehrer*innen) im Kinderschutz zu ziehen.
4. Gesetzentwurf, Dokumente und Materialien
- Synopse des Deutschen Instituts für Jugendhilfe- und Familienrecht der Änderungen des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in der vom Bundestag am 22.4.2021 beschlossenen Form.
- Synopse der Internationalen Gesellschaft für Erzieherische Hilfen von den Änderungen des SGB VIII und einiger weiterer Gesetze durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wie vom Bundestag am in 2./3. Lesung am 22.04.2021 beschlossen. Die Änderungen sind jeweils gelb hinterlegt.
- Änderungsantrag des Familienausschusses (BT-Drs 19/26107) im April 2021. Auf dieser Grundlage erfolgte der Bundestagsbeschluss am 22.4.2021.
- Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats vom 12.3.2021.
- Stellungnahme des Bundesrats (Br-Drs. 5/21) zum Regierhungsentwurf des GEsetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen vom 12.02.2021.
- Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen vom 25.1.2021.
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5.10.2020.
- Synopse der Veränderungen des SGB VIII durch den Entwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes in der Fassung vom 5.10.2020 (erstellt von EJSA – evangelische Jugendsozialarbeit)
- Power-Point-Präsentation des Bundesforums zur kurzen Übersicht über die Reform in der Fassung vom 5.10.2020
- Stellungnahme des Bundesforums zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
- AGJ-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
- Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) zum Referententwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
- auf einer Seite des Fachkräfteportals finden sich – gut sortiert und übersichtlich viele Stellungnahmen verschiedenster Organisationen.
- Auf der Seite des BMFSFJ Mitreden – Mitgestalten finden Sie zahlreiche Materialien zum vorangegangenen Diskussionsprozess zur Reform der Kinder- und Jugendhilfe.
5. Entwicklung der Reformdiskussion
Schon in der 18. Legislaturperiode wurde die SGB VIII-Reform diskutiert und ein erster Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) vorgelegt, der sich schließlich aber nicht durchsetzte. Als ein zentrales Vorhaben galt schon damals ein „inklusives SGB VIII“ – also eine Kinder- und Jugendhilfe, die für alle unter 18-jährigen zuständig sein sollte, auch diejenigen Kinder und Jugendlichen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen.
In der 19. Legislatur wurde ein umfangreicher Diskussionsprozess unter dem Titel „Mitreden – Mitgestalten“ zu den grundlegenden Zielen und Leitlinien einer Reform geführt. Das Bundesforum hat sich daran mit einem Einwurf zur Bedeutung der Vormundschaft bei der SGB VIII-Reform und einer weiteren Stellungnahme zur Bedeutung der Inklusion für die Vormundschaft beteiligt.
Der Verlauf des Diskussionsprozesses, der Abschlussbericht und alle weiteren Dokumente und Diskussionsbeiträge sind auf der Seite Mitreden – Mitgestalten veröffentlicht.