Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hat Hinweise zu einem aktuellen Beschluss des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts zum Familiennachzug verfasst: Es geht darum, zu welchem Zeitpunkt ein*e Antragsteller*in auf Familiennachzug noch minderjährig sein muss. Die EuGH Entscheidung vom 12. April 2018 legte als Zeitpunkt die Asylantragstellung fest. Die aktuelle rechtliche Praxis in Deutschland verweigert einen Nachzug bei Volljährigkeit des Kindes, selbst wenn das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war und das Ergebnis des Asylverfahrens die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist.
Das BVerwG hat sich nun mit Beschluss vom 23.04.2020 an den EuGH gewandt und um Klärung gebeten, ob und inwieweit die jetzige deutsche Rechtspraxis zum Eltern-Kind und Kind-Eltern Nachzug mit EU Recht vereinbar ist. Der B-UMF stellt dazu fest: Unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der vom Bundesverwaltungsgericht an den EuGH gerichteten Fragen, bedeutet dies zunächst erstmal: Der Zustand der fehlenden Rechtssicherheit besteht weiter fort und zwar zeitlich unbegrenzt.“ Der Beschluss des BVerwG selbst ist noch nicht veröffentlicht, so dass vorläufig die Pressmitteilung des Gerichts die Informationsgrundlage bildet.