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Vormundschaftsreform im Bundestag verabschiedet

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde am Freitag, den 5. März 2021 im Bundestag beraten und beschlossen – in einer vom Rechtsausschuss geänderten Form. Im Zentrum der Diskussion stand nicht die Vormundschaft, sondern das so genannte Ehegatten-Notvertretungsrecht, das im Falle eines gesundheitlichen Notfalls die Vertretungsmöglichkeit des Ehepartners garantieren soll. Im Vormundschaftsrecht ändert sich gegenüber dem Regierungsentwurf nichts Wesentliches (wenige Änderungen im Wording), auch nicht § 55 Abs. 5 SGB VIII-E, nachdem die “Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen” sind. Das bedeutet, dass diejenigen Jugendämter, die Beistandschaft und Vormundschaft personell noch in einer Hand führen, diesen Zusammenhang aufzulösen haben, wenn das Gesetz den Bundesrat in dieser Form passieren sollte. Die Befassung im Bundesrat wird für den 26. März 2021 erwartet.

Der Ausschuss hat auch noch einmal diskutiert, ob die Vereinsvormundschaft beibehalten werden soll – im Ergebnis wurde leider davon Abstand genommen. Dazu wird in der oben verlinkten Unterlage Folgendes ausgeführt: “Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Richtlinien der Länder zur Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als Vormundschaftsverein teilweise Vorgaben zur Fallzahl enthalten, die unter der für das Jugendamt geltenden Fallzahl 50 (§ 55 Absatz 2 Satz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 55 Absatz 3 SGB VIII-E) liegen (nach Mitteilung des Sozialdiensts katholischer Frauen in Nordrhein-Westfalen: durchschnittlich maximal 30; die maximale Fallzahl von 50 soll nicht überschritten werden; Bayern: Fallzahl 30). Der Ausschuss hält möglichst niedrige Fallzahlen im Interesse einer qualitativ hochwertigen Vormundschaft für geboten. Erwogen hat der Ausschuss eine Beibehaltung der Vereinsvormundschaft. Im Ergebnis soll aber … [davon] Abstand genommen werden. … Die Vormundschaftsvereine erfahren durch die Reform eine Aufwertung, nicht zuletzt durch Streichung des Vergütungsverbots des geltenden § 1836 Absatz 3 BGB. Durch die vom Vormundschaftsverein einzuhaltenden Qualitätsanforderungen ist grundsätzlich von einem hohen fachlichen Standard der Vereinsvormundschaften auszugehen. Die Vereine fördern zusätzlich das Ehrenamt, da es zu ihren Aufgaben gehört, sich planmäßig um die Gewinnung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Einzelvormündern zu bemühen (§ 54 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII-E). Gleichwohl soll aus Gründen der Personalisierung der Vormundschaft der Vereinsmitarbeiter anstelle des Vormundschaftsvereins als persönlicher Vereinsvormund bestellt werden.”


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