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Vormundschaftsreform am 26. März 2021 im Bundesrat

Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat dem Bundesrat empfohlen, der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 26. März zuzustimmen. Mit der BR-Drucksache 199/21 gibt er auch nochmals eine kurze Zusammenfassung der Inhalte der Reform. Daher kann damit gerechnet werden, dass die Reform den Bundesrat ohne Veränderungen gegenüber dem Beschluss des Bundestags vom 5. März 2021 passiert. Für das Vormundschaftsrecht bedeutet dies, dass keine Änderungen der im RegE vom 20.11.2020 vorgesehenen Normen mehr erfolgt sind. Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen betreffen ausschließlich das Betreuungsrecht, insbesondere das so genannten Ehegatten-Notvertretungsrecht.

Nun wird es also um die Vorbereitungen zur Umsetzung der Reform gehen, die am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Die Jugendämter werden sich damit auseinandersetzen müssen, dass der Vormundschaft noch mehr als bisher Verantwortung für die persönliche Förderung der Erziehung der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen (§§ 1788, 1790, 1795 BGB-E) zugewiesen wird. Zudem wird das Zusammenspiel zwischen Vormundschaft und Erziehungspersonen (Pflegeeltern und Betreuer*innen: §§ 1776, 1777, 1792, 1793, 1796, 1797 BGB-E) in den Blick gerückt. Eine besondere Rolle wird außerdem die Aufstellung der Jugendämter bei der Förderng der ehrenamtlichen Vormundschaft (§ 53 SGB VIII-E) spielen. Das Bundesforum wird noch vor dem Sommer in Zusammenarbeit mit dem DIJuF eine Handreichung inclusive einer Synopse zur Reform veröffentlichen.


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