Obwohl die Vormundschaft mit dem 18. Lebensjahr endet, äußern junge Menschen nicht selten weiteren Beratungs- und Unterstützungsbedarf. Unser Fachbeiratsmitglied Volker Henneicke hat zu diesem Thema ein Impulspapier erstellt, auf das die Vorsitzende des Bundesforums, Henriette Katzenstein, mit einem Diskussionspapier antwortete.
Volker Henneicke schlägt einen § 18 Abs. 5 SGB VIII vor, um den Beratungsanspruch von jungen Menschen zu sichern. Um die zeitlichen Ressourcen für die Beratung und Unterstützung abzusichern, schlägt er vor, die Nachbetreuung in § 55 Abs. S. 5 SGB VIII zu berücksichtigen. Henriette Katzenstein weist darauf hin, dass ein Nachbetreuungsanspruch bereits in § 41a SGB VIII-E vorgesehen ist und überlegt, ob zwei parallele Ansprüche sinnvoll sind. Sie schlägt vor, über ein Wunsch- und Wahlrecht des jungen Volljährigen hinsichtlich der Person einzuführen, die die Nachbetreuung übernimmt und koordiniert. Die Voraussetzungen, unter denen vom Wahlrecht abgewichen werden darf, wären noch zu diskutieren.