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Vorjahreseinkommen maßgeblich für den Kostenbeitrag

BVerwG, 11.12.2020 – 5 C 9.19:

Veröffentlicht wurde jetzt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kostenbeitrag junger Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe. Anders als teilweise immer noch praktiziert ist damit vom höchsten Verwaltungsgericht geklärt, dass das Einkommen des Vorjahres maßgeblich ist für die Festsetzung des Kostenbeitrags des jungen Menschen – was bei Beginn der Ausbildung bspw. einen erheblichen Unterschied auch für die Motivation machen kann, wenn der junge Mensch im Vorjahr noch nicht verdient hat. Überdies habe der Jugendhilfeträger gem. § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise absieht, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen stammt, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient.


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