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Veröffentlichung von Fotos berührt Persönlichkeitsrechte von Kindern

In ihrem Aufsatz Kinderzimmer 4.0 – Ausverkauf der Kindheit? beschäftigt sich die Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags, Prof. Dr. Isabell Götz mit minderjährigen Influencern und allgemein der Veröffentlichung von Fotos und Videos von Kindern und Jugendlichen in sozialen Medien […] Wenig Beachtung findet laut Isabell Götz die Tatsache, dass es sich bei dieser Tätigkeit um einen Eingriff in das  hierbei Persönlichkeitsrechte des Kindes berührt sind. Insbesondere Kinder könnten noch nicht einschätzen, welche Folgen Fotos oder Videos von ihnen im  Internet auch über das 18. Lebensjahr hinaus haben können.
Der Beitrag erläutert zudem, dass es sich Bbei der Veröffentlichung von Fotos oder Videos von Kindern und Jugendlichen handelt es sich nicht um keine Angelegenheiten des täglichen Lebens handele Alltagsangelegenheiten (gem.äß § 16887 Abs. 1 S. 13 BGB), weshalb es bei Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft immer auch das Einverständnis der Vormund*innen braucht. Erzieher*innen und Pflegeeltern können dürfen also nicht unerlaubt Fotos oder Videos der zu betreuenden von ihnen betreuten Kinder und Jugendliche in sozialen Netzwerken oder anderswo veröffentlichen.


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