An der Struktur des Rechts mit den verschiedenen Formen der Vormundschaft, der unabhängigen Stellung der Vormund*innen, an deren Rolle und Aufgaben wird grundsätzlich festgehalten.
Neu ist,
dass Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft explizite Rechte gegenüber ihrem Vormund/ihrer Vormundin zuerkannt werden (§ 1788 BGB-E);
dass die Aufgaben des Familiengerichts bei der Auswahl der Vormund*innen und der Aufsicht über die Vormundschaft deutlicher auf die Interessen und Rechte der Kinder/Jugendlichen ausgerichtet werden sollen (§§ 1778ff, 1793, 1802f BGB-E);
Pflichten und Rechte des Vormunds gegenüber dem Kind/Jugendlichen, die schon bisher in den §§ 1793 Abs. 1a und 1800 BGB verankert sind, werden etwas deutlicher herausgearbeitet (§§ 1790, 1791, 1795 BGB-E);
der Entwurf nimmt das Verhältnis der Vormund*innen zu den Erziehungspersonen in den Blick und betont die Notwendigkeit der Kooperation (§§ 1795ff BGB-E);
die Gegenvormundschaft sowie Mitvormundschaft außer bei Ehegatten wird abgeschafft, jedoch neue Möglichkeiten geschaffen, Pflegeeltern oder Dritten einen Teil der Sorgepflichten zu übertragen (§§ 1775-1777 BGB-E);
die vermögensrechtlichen Regelungen werden in das Betreuungsrecht integriert und aus dem Vormundschaftsrecht hierauf verwiesen (§ 1798 iVm § 1835 Abs. 1 bis 5 sowie §§ 1836, 1837, 1839 bis 1847 BGB-E).
Der Referentenentwurf entspricht im Bereich des Vormundschaftsrechts in seinen Inhalten weitgehend dem schon lange vorliegenden zweiten Diskussionsteilentwurf des BMJV.