In seiner Pressemitteilung vom 11.12.2020 weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass für die Berechnung des Kostenbeitrags bei jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe gegenwärtig das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres maßgeblich ist. Im Urteil vom 11.12.20 (BVerwG 5 C 9.19) hat das BVerwG die Revision des Jugendamtes zurückgewiesen, da der Kostenbeitragsbescheid rechtswidrig gewesen sei.