Vertretungsregelung im Vormundschaftsverein
gibt es eine rechtlich verbindliche Vertretungsregelung für Vormünder im Vormundschaftsverein? Bisher haben wir das so gehandhabt, dass jeweils eine Kollegin die Vertretung für den/abwesende Kollegin übernommen hat. Im Ernstfall ist das aber nicht ausreichend! Das Gericht teilt mit, dass „in jedem Einzelfall“ die Vertretung der bestallten Vormundin nur durch das Gericht erfolgen kann und muss. Das halte ich für schwierig, denn ich kann keine „feste“ Vertreterin benennen. Gibt’s irgendwo eine gerichtsfeste Regelung?
Hans Otto Schulte Ostermann,
Jugendhilfswerk Freiburg e. V. Konradstr. 14. 79100 Freiburg
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