Ein Minderjähriger, oder eine Minderjährige, der/die nicht unter elterlicher Sorge und damit unter Vormundschaft steht, wird im Gesetz Mündel genannt. Dass die Eltern nicht für das Kind oder den/die Jugendliche*n sorgen können, kann verschiedene Gründe haben (s. elterliche Sorge).
Das Wort Mündel wird selten gebraucht, deshalb kennen es viele gar nicht. Es kommt von einem heute verschwundenen Substantiv Munt (Hand, Schutz, Schirm), das auch im Wort Vormund steckt. Es hat gar nichts mit dem Körperteil Mund zu tun, sondern leitet sich ab von einer sehr alten Bezeichnung für Hand und bedeutet im Grunde „die Hand schützend über etwas halten“.
Die Munt ist der Vorläufer unseres heutigen Vormundschaftsrechts. Der Muntherr (heute Vormund) übernahm dabei den Schutz und die Haftung des Muntlings (ältere Formen von Mündel sind auch Mündling, Mundelin, Mündlin und Mundilio).
Für das Wort Mündel sind nach Duden alle drei Geschlechter belegt, man kann also das, der oder die Mündel sagen. In der Umgangssprache ist das Mündel gebräuchlicher, im Gesetz wird allerdings der Mündel gebraucht, und zwar sowohl für männliche, als auch für weibliche Minderjährige. Als Mehrzahl werden die Mündel und auch die Mündeln angegeben. Weil viele gar nicht wissen, was Mündel bedeutet und es für manche seltsam ist, so bezeichnet zu werden, wurde vorgeschlagen, im Gesetz künftig einfach nur noch von Kindern und Jugendlichen zu sprechen, was in den allermeisten Fällen genügen würde. Dieser Auffassung ist auch das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft. Aber alte Wörter sind ja auch interessant – ganz besonders, wenn man ihre Bedeutung kennt.
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Dr. Nadja Wrede