Von Amtsvormundschaft wird gesprochen, wenn das Familiengericht das Jugendamt zum Vormund bestellt hat. Zwar ist in diesem Fall das Jugendamt als Behörde Vormund. Jedoch wird die Ausübung der Vormundschaft einer bestimmten Fachkraft im Jugendamt übertragen. Diese Person trägt – wie andere Vormund*innen – persönliche Verantwortung dafür, dass Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen sichergestellt sind und die Entwicklung des Kindes gefördert wird. Die Fachkraft im Jugendamt, die die Vormundschaft führt, unterliegt keinen Weisungen der Amtsleitung, denn sie soll in ihrem Handeln unabhängig und ausschließlich den Interessen des Kindes oder Jugendlichen verpflichtet sein.
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Henriette Katzenstein