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Ehrenamt und Fachstellen

Ehrenamtliche Vormund:innen werden gesucht, um Kinder und Jugendliche gut zu begleiten und ihre Interessen zu vertreten. Neben der ehrenamtlichen Vormundschaft gibt es die Vereinsvormundschaft, die Amtsvormundschaft und die selbständig berufliche Vormundschaft.

Meist führen ehrenamtliche Vormund:innen nur ein oder zwei Vormundschaften zugleich, berufliche Vormund:innen hingegen zwischen 20 und 50. Ehrenamtliche haben daher oftmals die Möglichkeit, mit dem jungen Menschen Zeit zu verbringen, eine sehr persönliche Beziehung zu ihm zu entwickeln und begleiten den jungen Menschen in vielen Fällen auch noch nach dem 18. Lebensjahr.

Die „große Vormundschaftsrechtsreform“, die 2023 in Kraft trat, hat die ehrenamtliche Vormundschaft daher hervorgehoben und gestärkt. Laut Gesetz muss das Gericht bspw. unter mehreren potenziellen Vormund:innen einen ehrenamtlichen Vormund auswählen, wenn dieser ebenso geeignet ist wie die beruflich Tätigen (Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds nach § 1779 Abs. 2 BGB).

Ehrenamtliche Vormund:innen werden mit ihrer verantwortungsvollen Aufgabe aber nicht alleine gelassen; sie haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt (§ 53a Abs. 1 SGB VIII). Viele Jugendämter bauen daher Fachstellen auf oder aus, die häufig „Koordinierungsstelle“ oder „Koordinationsstelle“ heißen und (potenzielle) Vormund:innen suchen, schulen und beraten.

Hinweise für ehrenamtliche Vormund:innen:

Hinweise für Fachstellen / Koordinierungsstellen:

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