Ein aktuelles DIJuF-Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass das bisherig zuständige Jugendamt als Vormund bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes/Jugendlichen zwingend einen Antrag auf Entlassunt zu stellen hat. Auch das Familiengericht sei prinzipiell an die sozialrechtlichen Regeln der Zuständigkeit gebunden, könne aber aus Gründen des Kindeswohls im Einzelfall davon abweichen und das bisher zuständige Jugendamt nicht entlassen. JAmt 2020, 85-88.