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Regierungsentwurf zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts liegt vor. Erfreulicherweise wurde die Kritik des Bundesforums und anderer Organisationen, dass der Referentenentwurf das Verhältnis zwischen Vormund*innen und Erziehungspersonen berücksichtige, aber die Eltern keine Beachtung finden, gehört: § 1790 Abs.2 BGB-E wurde um folgenden Satz ergänzt: “Der Vormund soll bei seiner Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.”
Die Kritik des Bundesforums daran, dass die nicht behördlichen Formen der Vormundschaft zwar laut Gesetzesbegründung gestärkt werden sollen, tatsächlich aber keinerlei strukturelle und finanzielle Unterstützung der Formen der Vereins-, ehrenamtlichen und Berufsvormundschaft erfolgt, wurde leider nicht berücksichtigt. Anders als im Teil des Gesetzentwurfs zum Betreuungsrecht werden die Vereine sogar geschwächt: Im Betreuungsrecht wird die Finanzierung der notwendigen Infrastruktur der Vereine zumindest anerkannt und der Verein kann als Institution zum Betreuer bestellt werden. Im Vormundschaftsrecht, in dem es um Kinder und Jugendliche geht, konnte die Regierung sich bisher nicht durchringen, zumindest gleichwertige Bedingungen zu schaffen.


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