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Infobrief Nr. 8 · September/Oktober 2024
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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
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in diesem Infobrief finden Sie aktuelle Gesetzentwürfe, Stellungnahmen, sehr interessante neue obergerichtliche Rechtssprechung und die wenigen Fortbildungen des Bundesforums mit freien Plätzen im Herbst 2024.
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Inhaltsverzeichnis
- Fragebogen zur Evaluation der Vormundschaftsrechtsreform
- BMFSFJ: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
- BMJ: Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung
- 2024 noch wenige Fortbildungen mit freien Plätzen
- 2025 Ausblick auf Fortbildungen 2025
- Positionspapier: Ehrenamtliche Vormundschaften sind kein Sparmodell
- Zahl der Kindeswohlgefährdungen 2023 auf neuem Höchststand
- Projektstart Werkzeugkoffer „Unbegleitete Minderjährige“: Expert:innen gesucht
- Rechtliche Informationen
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OLG Ffm: Wirksame telefonische Bestellung eines Vormunds
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OLG Karlsruhe: Zum Ruhen der Sorge für einen UMA
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OLG Karlruhe: Keine Kostentragung des Amtsvormunds
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- OVG Lüneburg: Verpflichtung für Gerichte zwischen Amtsvormundschaft und Jugendamt zu unterscheiden
- Aktuelle DIJuF-Rechtsgutachten
- Aktuelle Publikationen
- Veranstaltungen
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Fragebogen zur Evaluation der Vormundschaftsrechtsreform
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Das Bundesministerium der Justiz wird ab Dezember jährlich ein Expert:innengespräch durchführen, das der Evaluation der Vormundschaftsrechtsreform dienen soll und an dem das Bundesforum teilnehmen wird. Gerne möchten wir erste Eindrücke und Einschätzungen von Ihnen für dieses Gespräch mitnehmen und haben dafür einen Fragebogen vorbereitet. Wir freuen uns sehr, wenn Sie sich eine halbe Stunde dafür nehmen, ihn auszufüllen. Wir können Antworten bis 20.11.2024 berücksichtigen.
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Die Evaluation wird sich damit befassen, ob die Stärkung der Rechte der Kinder, die Stärkung der ehrenamtlichen Vormundschaft und Neuerungen wie die Einführung der vorläufigen Vormundschaft (§ 1781 BGB), des zusätzlichen Pflegers (§ 1776 BGB) und die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger (§ 1777 BGB) sich in der Praxis niederschlagen und welche Chancen und Probleme die Praxis sieht.
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BMFSFJ veröffentlicht Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat jetzt den schon mehrfach angekündigten Gesetzentwurf zur zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht. Eine Synopse des BMFSFJ liegt dazu ebenfalls vor, übersichtlicher ist die aktuell vom DIJuF erstellte Synopse. Das Bundesforum hat eine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben. Laut Entwurf sollen künftig alle Kinder und Jugendlichen in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fallen, unabhängig davon, ob sie Einschränkungen oder Behinderungen haben oder nicht. Wie bisher sollen Eltern, zukünftig jedoch auch die jungen Menschen selbst, einen Anspruch auf Hilfen und Erziehung haben, "wenn und solange eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist" und die Hilfen notwendig und geeignet sind (§§ 27-34 SGB VIII-E). Darüber hinaus sind Eingliederungsleistungen für junge Menschen mit Behinderungen vorgesehen, die sich unterteilen in Leistungen 1. zur medizinischen Rehabilitation, 2. zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. zur Teilhabe an Bildung und 4. zur sozialen Teilhabe. Die Leistungserbringung soll möglichst inklusiv erfolgen, wenn dabei die Bedürfnisse der jungen Menschen mit Behinderung ausreichend berücksichtigt werden können.
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Auf Initiative des Bundesforums, das mit Kooperationspartnern und den Bundesministerien für Familie und der Justiz in Gesprächen war, sieht der Entwurf auch eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Amtsvormundschaft/-pflegschaft vor: Nach § 87c SGB VIII-E soll das Jugendamt künftig bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalt einen Antrag auf Entlassung nur dann stellen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Kindeswohl dient. Das wird in der Regel durch die größere örtliche Nähe gegeben sein, in besonderen Fällen, in denen das Kind gerade viele andere Bezugspersonen verliert oder es bspw. schon im Übergang ins Erwachsenenalter ist und wegen einer Ausbildung den Ort wechselt, kann die Prüfung jedoch für ein Beibehalten der bisherigen Zuständigkeit sprechen.
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Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung
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Nach dem Entwurf soll sich am Vergütungssystem für Vormund:innen mit den drei nach Qualifikationsstufen abgestuften Stundensätzen nichts ändern. Dies obwohl die Abstufungen in einer Expertengruppe überwiegend als wenig sinnvoll angesehen wurden. Vorgesehen ist jedoch, die jeweiligen Stundensätze von 23 Euro auf 26 Euro, von 29,50 Euro auf 33 Euro und von 39 Euro auf 44 Euro anzuheben. Auch eine geringfügige Erhöhung der Pauschale für die ehrenamtliche Vormundschaft um 25 Euro jährlich ist vorgesehen.
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Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Umgangspfleger:innen ein erhöhtes Honorar bekommen, wenn sie außerhalb der Geschäftszeiten tätig werden und ein Ausfallhonorar fällig wird, wenn Termine nicht stattfinden können, die nicht abgesagt wurden.
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Im Bereich der Betreuung sind anders als für die berufliche Vormundschaft neben Erhöhungen grundlegende Vereinfachungen des Vergütungssystems vorgesehen.
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2024 noch wenige Fortbildungen mit freien Plätzen
Die Fortbildungen des Bundesforums im Herbst sind weitgehend ausgebucht. Freie Plätze gibt es noch in folgenden Seminaren:
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2025 Ausblick auf Fortbildungen
Das Fortbildungsprogramm 2025 ist noch im Entstehen. Im nächsten Infobrief werden wir Sie nach Bedarfen dazu befragen.
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Verschoben werden musste die Wiederholung des Seminars zum neuen Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV).
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Neu aufgelegt wegen hoher Nachfrage werden die online-Seminarreihen zur Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und ehrenamtlicher Vormundschaft mit Dr. Miriam Fritsche, terminiert ist bereits das Grundlagenseminar:
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Save the date: Bundestagung in Hannover am 24./25. Juni 2025.
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Positionspapier: Ehrenamtliche Vormundschaften sind kein Sparmodell
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Das Netzwerk bürgerschaftlich-ehrenamtliche Vormundschaften im Bundesforum hat ein Positionspapier erarbeitet, in dem noch einmal klargestellt wird, dass ehrenamtliche Vormundschaften nur in Kombination mit der Beratung durch Professionelle im Jugendamt gut gelingen können. Für die ehrenamtliche Vormundschaft brauche es unbedingt ein "Backoffice" im Jugendamt.
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Zahl der Kindeswohlgefährdungen im Jahr 2023 auf neuem Höchststand
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Nach einer Schätzung, die einbezieht, dass von einigen Jugendämtern für 2023 bisher keine Daten vorliegen, lag die Anzahl der von Jugendämtern festgestellten Kindeswohlgefährdungen im Jahr 2023 bei insgesamt 67.300 Fällen. Das entspricht einem Anstieg gegenüber dem Vorjahr von acht Prozent. Der langfristige Anstieg der Zahl behördlich festgestellter Kindeswohlgefährdungen setzte sich damit ort. Mit Ausnahme des Jahres 2017 und des Corona-Jahres 2021 nahmen die Fallzahlen seit Einführung der Statistik im Jahr 2012 stets zu. Als Gründe werden sowohl eine tatsächlichen Zunahme der Gefährdungsfälle als auch eine höhere Sensibilität und Bereitschaft zur Informationsweitergabe gesehen.
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Für die fehlenden Daten-Meldungen werden neben Fehlern bei der Datenerfassung und dem Cyberangriff auf einen IT-Dienstleister auch die Überlastung des Personals im Jugendamt genannt.
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Projektstart Werkzeugkoffer „Unbegleitete Minderjährige“ – Expert:innen gesucht
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im AMIF-geförderten Projekt SENSA erstellen der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V. und der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. derzeit einen Werkzeugkoffer „unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren“. Der Koffer soll (Amts-)Vormund:innen und weitere Fachkräfte dabei unterstützen, unbegleitete Minderjährige optimal auf das Asylverfahren vorzubereiten. Das Material soll bis 2026 mehrsprachig als Printprodukt und auf einer Website zur bundesweiten Nutzung veröffentlicht werden.
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Damit der Werkzeugkoffer Antworten auf Herausforderungen und Bedarfe bieten kann, bittet das Projekt darum, einen Fragebogen für Vormund:innen und Fachkräfte, die mit UMA arbeiten bis zum 30.10.2024 auszufüllen und/oder gerne an Interessierte weiterzuleiten. Herzlichen Dank! Bei Fragen und Anregungen treten Sie gern mit dem Projekt SENSA in Kontakt. Nähere Informationen finden Sie hier.
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Rechtliche Informationen
OLG Frankfurt a.M. 27.6.2024 - 7 WF 74/23 Wirksamkeit der telefonischen Bestellung eines Vormunds in der Corona-Pandemie
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Die Staatskasse hatte einen Vergütungsantrag einer Vormundin abgelehnt, da diese nicht ordnungsgemäß, sondern lediglich telefonisch bestellt worden sei. Bis Ende 2022 sollte die Bestallung eines Vormunds mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des Vormundes erfolgen (§ 1789 S. 2 BGB).
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Das OLG Frankfurt a.M. beschloss, dass die Bestallung auch ohne Handschlag und Anwesenheit wirksam gewesen sei, da sie im Übrigen ordnungsgemäß erfolgte und nachvollziehbare Gründe im Hinblick auf die Pandemielage für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall vorlagen.
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OLG Karlsruhe 10.07.2024 - 18 UF 69/24- 7 WF 74/23 Ruhen der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft bei einem aus Afghanistan stammenden Betroffenen, dessen Alter zweifelhaft ist
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Das Gericht hält Folgendes im Leitsatz fest: Ist "fraglich, ob der Betroffene noch minderjährig ist, hat sich das Gericht unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten nach Möglichkeit Gewissheit [...] zu verschaffen. Lassen sich danach gleichwohl Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen." Vor dem Hintergrund, dass vermehrt Fälle bekannt werden, in denen Familiengerichte die Feststellung des Ruhens der Sorge bei Eltern von UMA ablehnen, sei zudem erwähnt, dass der Beschluss des OLG Karlsruhe den Hinweis gibt, dass jedenfalls dann, wenn die Eltern nicht zuverlässig von dem jungen Menschen erreicht werden können, die Sorge von ihnen nicht ausgeübt werden könne. Auch Unruhen und unstabile politische Lage im Heimatland seien zu berücksichtigen.
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OLG Karlsruhe 11.07.2024 - 20 UF 88/24
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Keine Kostentragung des Amtsvormunds trotz Rücknahme der von ihm in einer Familiensache eingereichten Beschwerde.
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Das Oberlandesgericht stellt in dieser Entscheidung fest: "Der Amtsvormund genießt hier Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 2 FamGKG i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X, da das von ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren im engen sachlichen Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit des Jugendhilfeträgers steht [...]. Damit entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. [...] Könnte das Tätigwerden des Jugendamts im gerichtlichen Verfahren zur einer Kostenlast des Jugendamts bezüglich der außergerichtlichen Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter führen, bestünde die Gefahr, dass das Jugendamt von Verfahrenshandlungen im Kindesinteresse absieht, um ein etwaiges Kostenrisiko zu vermeiden. Dies wäre mit der Weisungsfreiheit des Jugendamts nicht in Einklang zu bringen".
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Das Oberlandesgericht macht mit dieser Entscheidung auch die Auffassung deutlich, dass Amtsvormund:innen auch in Zweifelsfällen nicht davor zurückschrecken sollten, ein familiengerichtliches Verfahren zugunsten eines Kindes oder Jugendlichen anzuregen.
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OVG Lüneburg 02.08.2024 - 14 ME 118/24
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Fehlerhafte Ansehung einer Person als Antragsteller
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Das Oberverwaltungsgericht verweist eine Entscheidung über eine Klage, die dem Antrag auf eine Hilfe zur Erziehung galt, ausnahmsweise an das Verwaltungsgericht zurück. Denn dieses habe über die Klage bisher gar nicht entschieden, da es fehlerhaft die Stadt F. statt das vom Amtsvormund vertretene Kind als Antragsteller angesehen habe. Das Gericht weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht in entsprechenden Fällen verpflichtet sei, seine Post an die Amtsvormundschaft zu richten. Nach § 55 Abs. 5 SGB VIII seien die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen. "Aus diesem Grund ist es auch dem Gericht verwehrt, verfahrensbezogene Schriftsätze eines minderjährigen Antragstellers, dessen Vormund das Jugendamt einer Kommune ist, an das besondere Behördenpostfach dieses Jugendamtes zu übermitteln. Um der in § 55 Abs. 5 SGB VIII normierten funktionellen und organisatorischen Trennung gerecht zu werden, hat es stattdessen das besondere Behördenpostfach des Vormundes - hier des Fachbereichs für Kinder, Jugendliche und Familien - Vormundschaften -zu nutzen. Dies gilt umso mehr, wenn der Antrag aus eben diesem besonderen Behördenpostfach an das Gericht übermittelt wurde" (Rn. 6).
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Aktuelle DIJuF-Rechtsgutachten
- Durchsetzung von Leistungsansprüchen durch das Jugendamt als Vormund§ SGB_VIII - § 55 Absatz 2 SGB VIII
DIJuF-Rechtsgutachten vom 15.5.2024 – SN_2024_0422 Ho Das Rechtsgutachten gibt einer Amtsvormundin, die anfragt, ob für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegen den eigenen Anstellungsträger - das Jugendamt - nicht ein Ergänzungspfleger bestellt werden sollte, recht. Denn: "In der Literatur wird allgemein festgehalten, dass auch dann, wenn eine Vertretungs- und Klagebefugnis der Fachkraft, auf die Aufgaben des Jugendamts als Vormund nach § 55 Absatz 2 SGB VIII delegiert wurden, angenommen wird, grundsätzlich das Bestehen eines Interessenkonflikts iSd § 1789 Absatz 2 S. 4 BGB anzunehmen ist, wenn die Fachkraft eine sozial- oder verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Träger einer Sozialleistung, bei dem die Fachkraft angestellt ist, für erforderlich hält".
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Zuständigkeit für die Organisation einer freiheitsentziehenden Unterbringung in einer KJP - § 1631 b BGB, § 42 Absatz 5 SGB VIII, PsychKG, § 167 FamFG
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DIJuF-Rechtsgutachten vom 14.3.2024 – SN_2024_0105 Th Auf die Frage nach der Zuständigkeit für eine freiheitsentziehende Unterbringung antwortet das Gutachten, dass die: Vormund:in für eine Unterbringung nach 1631b BGB zuständig sei, was in dem der Anfrage zugrunde liegenden Fall zutreffe. Bei einer Unterbringung in der KJP im Rahmen einer INobhutnahme sei dagegen der ASD zuständig, wobei es fachlich sinnvoll sein könne, die: Vormund:in einzubeziehen. Eine Unterbringung nach PsychKG falle nicht in die Zuständigkeit des Jugendamts oder der Personensorgeberechtigten, sondern in die der zuständigen Ordnungsbehörden.
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Aktuelle und relevante Publikationen
Das Bundesforum wird an dieser Stelle künftig auch auf Materialien für die Vormundschaft und ihre Kooperationspartner aufmerksam machen, die schon in den letzten Jahren entstanden sind. Denn oft geraten diese nach Erscheinen zu schnell aus dem Blick und gerade Berufseinsteiger:innen erfahren nur durch Zufall davon. Diesmal stellen wir vor:
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Publikationen des Bundesforums für Kinder/Jugendliche
Das Kinderbuch "Frau Fröhling hat 30 Kinder" wurde 2022/2023 von einer interdisziplinären Gruppe erstellt, um Kindern im Vor- und Grundschulalter das Thema Vormundschaft verständlich näherzubringen. Fröhliche Illustrationen begleiten die Geschichten und erleichtern das Verständnis. Das Buch ist sowohl für Vormund:innen als auch für Fachkräfte in der Erziehungshilfe und sozialen Diensten geeignet.
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Zusätzlich zum Bilderbuch "Frau Fröhling hat 30 Kinder" ist das Mitmalbuch erhältlich. Hier haben die Kinder die Möglichkeit, entweder alleine oder gemeinsam mit ihren Vormund kreativ zu werden. Sie können malen, basteln, rästeln und sich besser kennenlernen.
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Das Mal- und Bastelbuch kann beim Bundesforum bestellt werden.
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Neue Publikationen:
Der Aufsatz befasst sich mit dem Neuen Sozialen Entschädigungsrecht, das im SGB XIV niedergelegt ist. S. dazu auch die Fortbildung "SGB XIV: Neues Soziales Entschädigungsrecht beantragen, in der die Frage der "erheblichen Vernachlässigung" explizit besprochen wird.
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Aufsatz: Abgrenzung zwischen Inobhutnahme (ASD) und Herausnahme (Vormund) bei dringender Kindeswohlgefährdung, JAmt
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In dieser Broschüre finden Sie die Ergebnisse eines Workshops mit 30 junge Menschen im Alter von 14 bis 25 Jahren mit und ohne Behinderungen, der im September 2023 in Berlin stattfand. Innerhalb von 5 Workshops erarbeiteten junge Menschen aus dem gesamten Bundesgebiet unter anderem zehn Kernpunkte für eine Reform und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, die grafisch festgehalten wurden und in dieser Broschüre enthalten sind.
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Diese Expertise geht den Folgen der Einführung von § 41a SGB VIII, der seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) die Nachbetreuung junger Menschen regelt nach. Durch die Herauslösung der Nachbetreuung aus § 41 SGB VIII wird diese nun explizit als eigenständige, ambulante Leistung ausgestaltet und nicht mehr mit der jeweiligen stationären Leistung zusammengedacht. Dies hat auch Konsequenzen auf das Leistungserbringungsrecht und somit die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Leistungsinhalte und deren Finanzierung. Für Träger stationärer Einrichtungen wird es hierbei erheblich erschwert verlässliche Strukturen für die Nachbetreuung junger Menschen aufzubauen und bzw. unmöglich gemacht diese dauerhaft aufrechtzuerhalten.
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Veranstaltungen
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In einer „Digitalen Woche der Kinder- und Jugendhilfe“ möchte das Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz gemeinsam mit Fach- und Leitungskräften, Wissenschaftler*innen, Referent*innen von Fachverbänden und weiteren an der Thematik „Digitalisierung in der Kinder- und Jugendhilfe“ interessierten Personen an vier Vormittagen vom 14.10.24 bis zum 17.10.24 (jeweils 9-12 Uhr) zentrale Themen und Erkenntnisse aus unserem Projekt beleuchten und diskutieren.
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Es werden folgende vier Schwerpunktthemen behandelt:
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- Digitale Kommunikation in der Kinder- und Jugendhilfe (14.10.24, 9-12 Uhr)
- Digitalisierung in der Hilfeplanung (15.10., 9-12 Uhr)
- Digitalisierung von Arbeits- und Planungsprozessen im Jugendamt (16.10., 9-12 Uhr)
- Digitalisierung und Kinderschutz/Kinder- und Jugendmedienschutz (17.10., 9-12 Uhr)
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Der BUMF greift in seiner Herbsttagung die aktuelle politische Situation auf, die dazu führe, dass junge Geflüchtete als Gefahr gesehen werden, die es abzuwehren gelte: "Dies macht sich in restriktiverer Gesetzgebung genauso bemerkbar wie im gesellschaftlichen Klima, der Möglichkeit zur Finanzierung von Projekten und Beratungsinfrastruktur und nicht zuletzt in einem Anstieg der Rassismuserfahrungen der jungen Menschen". Der BUMF will mit der Tagung Impulse setzen und stärken, um gemeinsam auch unter schwierigen Bedingungen handlungsfähig zu sein.
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Kosten: 350 Euro bzw. 250 Euro für Mitglieder des BUMF.
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Die Sektion Rechtspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen veranstaltet in Kooperation mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Kompetenzzentrum für Gutachten und dem Deutschen Familiengerichtstag e.V. den 9. Tag der Rechtspsychologie. Das Programm umfasst einen großen Block zum Thema Familienrecht, in dem es u.a. um die anstehende Reform des Kindschaftsrechts sowie um Kindeswohlgefährdungen durch social media geht.
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Kosten: 195 Euro bzw. 145 Euro für Mitglieder des Berufsverbands deutscher Psychologinnen und Psychologen
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