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Infobrief Nr. 2· Februar 2024

Inhaltsverzeichnis

  • Online Fortbildungen 2024 mit freien Plätzen
  • Workcamp "Vormundschaft gemeinsam (neu) denken!" in Berlin
  • „Hinweise zur Ombudschaft für Vormund:innen“ veröffentlicht
  • Evaluierung der Vormund:innenvergütung (VBVG) im BMJ
  • Unbegleitete Minderjährige - Punktuation des BMFSFJ
  • AFET-Aufruf „Ohne Fachkräfte keine qualifizierte Kinder- und Jugendhilfe“
  • LVR/LWL-Empfehlung für Jugendämter zur Wahrnehmung des Schutzauftrags
  • Aktuelle rechtliche Informationen
  • Aktuelle Publikationen

Online Fortbildungen 2024 mit freien Plätzen

In folgenden Online-Seminaren sind noch (teils nur einzelne) Plätze frei. Genauere Informationen erhalten Sie unter dem jeweiligen Anmeldungs-Link:

Einführung in das Asyl- und Aufenthaltsrecht für Unbegleitete

am Mittwoch, 6. März und 13. März 2024 jeweils von 9:00 – 12:30 Uhr
Kosten: 260 Euro/195 Euro für Mitglieder
Anmeldung: online (nur noch wenige Plätze frei)

Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt nach der Vormundschaftsrechtsreform

am Dienstag, 9. April 2024 von 09:00 – 12:30 Uhr
Kosten: 160 Euro bzw. 120 Euro für Mitglieder des Bundesforums
Anmeldung: online

Kooperation von Allgemeinen Sozialen Diensten und Vormundschaft

am Donnerstag, 20. Juni 2024 von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr und 21. Juni 2024 von 09:00 – 13:00 Uhr
Kosten: 270 Euro bzw. 200 Euro für Mitglieder des Bundesforums
Anmeldung: online

Pflegeeltern als Vormund und Möglichkeiten zur Sorgeteilung

Dienstag, 15. Oktober 2024 von 09:00 – 12:30 Uhr
Kosten: 150 Euro bzw. 110 Euro für Mitglieder des Bundesforums
Anmeldung: online

Gelingende Kommunikation mit Jugendlichen!

am Mittwoch, 9. Oktober und 16. Oktober 2024 jeweils von 09:30 – 12:30 Uhr
Kosten: 260 Euro bzw. 195 Euro für Mitglieder des Bundesforums
Anmeldung: online

Workcamp "Vormundschaft gemeinsam (neu) denken" in Berlin

Bist Du/Sind Sie
  • ein junger Mensch mit Vormundschaftserfahrung,
  • ein:e Vormund:in von Beruf oder im Ehrenamt oder
  • ein Pflegeelternteil/Vollzeitpflegeperson mit Interesse am Thema Vormundschaft?
Dann laden wir dich/Sie zu einem spannenden Workcamp ein! Wir wollen unterschiedliche Perspektiven und Erfahrungen von jungen Menschen, Vormund:innen und Pflegeelternteil/Vollzeitpflegepersonen zusammenbringen und in angeleiteten kreativen Workshops Ausdruck verleihen. Der Fokus soll dabei auf den „neuen“ Rechten junger Menschen unter Vormundschaft liegen.
Die Ergebnisse werden in Form von Texten (Spoken Word/Poetry Slam), Bildern (Grafic Recording Zeichnungen/Comics) oder Podcasts festgehalten und nach gemeinsamer Abstimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ziel ist es, die Rechte junger Menschen grundlegend zu stärken und unseren Stimmen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe Ausdruck zu verleihen.
Wir freuen uns insbesondere über die begleitete Teilnahme von jungen Menschen ab 14 Jahren, die eine:n Vormund:in haben. Eine Teilnahme ohne Begleitperson ist ab 16 Jahren möglich.
Sollten über Fragen bei Ihnen auftauchen, auf die Sie untenstehend keine Antworten erhalten, melden Sie sich gerne per E-Mail bei uns: Leon.Schlotfeldt@vormundschaft.net
Wann?
Sa. 15.06.2024 11:00-18:00 Uhr, So. 16.06.2024 09:30-15:00 Uhr; Anreise am Freitag nach Absprache möglich, Übernachtungsgäste zahlen 25 Euro/Nacht (inkl. Frühstück und Abendessen)
Anmeldeschluss ist der 03. Mai 2024

Wo?

Jagdschloss Glienicke, Königstr. 36 B, 14109 Berlin
www.sfbb.berlin-brandenburg.de

Kosten?

Careleaver und Carereceiver
Unterkunft und Verpflegung für Carereceiver und Careleaver werden übernommen. Die Fahrtkosten für Carereceiver und Careleaver können im Nachgang vom Careleaver e. V. erstattet werden (siehe Fahrtkostenrichtlinien). Für Begleitpersonen (Vormünder:innen, Vollzeit-Pflegepersonen) von unter 16-Jährigen werden die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Anreise auch übernommen.
Fachkräfte (die keine Begleitpersonen sind) Berlin und Brandenburg
Für Fachkräfte, Pflegeeltern und ehrenamtliche Vormund:innen aus Berlin und Brandenburg wird ein Unkostenbeitrag von 30 Euro (inkl. Tagungspauschale) berechnet. Übernachtungsgäste zahlen 25 Euro/Nacht (inkl. Frühstück und Abendessen)
Übriges Bundesgebiet
Für Fachkräfte, Pflegeeltern und ehrenamtliche Vormünder aus dem übrigen Bundesländern wird ein Unkostenbeitrag von 84 Euro (inkl. Tagungspauschale) berechnet. Übernachtungsgäste zahlen 25 Euro/Nacht (inkl. Frühstück und Abendessen)

Anmeldung

Junge Menschen und ihre Begleitpersonen melden sich über die Webseite des Careleaver e. V. an.
Fachkräfte, Pflegeeltern und ehrenamtliche Vormund:innen melden sich über die Webseite des SFBB an.

„Hinweise zur Ombudschaft für Vormund:innen“

Das Bundesforum hat speziell für die Vormundschaft Hinweise zur Ombudschaft veröffentlicht: Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz und der Einführung des § 9a SGB VIII wurden Ombudsstellen zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in allen Ländern verpflichtend. Insbesondere in Bezug auf das Verhältnis von Vormundschaft und Ombudschaft sind bislang verschiedene Fragen offen – bspw. auch inwiefern Vormund:innen ombudschaftliche Beratung in Anspruch nehmen können. Das Bundesforum hat sich deshalb intensiv mit dem Bundesnetzwerk Ombudschaft beraten und gibt in einer Handreichung Impulse dazu, wie Vormund:innen ombudschaftliches Handeln in ihre Arbeit integrieren können.

Evaluierung der Vormündervergütung im BMJ

Die Vergütung für Vormund:innen, die in einem Vormundschaftsverein oder selbstständig arbeiten, ist im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) geregelt. Nach diesem Gesetz erhalten Vormund:innen je nach Qualifikation 23 Euro, 29,50 Euro oder 39 Euro/Stunde - üblich ist der höchste Stundensatz.
Wer die Stundensätze für Fachleistungsstunden kennt, ein übliches Gehalt (Arbeitgeberkosten) umrechnet oder bspw. handwerkliche Leistungen bezahlt hat, weiß sofort: Das ist zu wenig. Darin waren sich auch alle 17 Mitglieder der Arbeitsgruppe, die am 25. Januar 2024 online beim Bundesministerium der Justiz tagte einig. Ein Systemwechsel bei der Bezahlung hin zu Pauschalen, ähnlich wie im Betreuungsrecht, wurde nicht befürwortet, dagegen war es Konsens, dass die beiden niedrigeren Vergütungsstufen abgeschafft und zu einer einheitlichen Bezahlung zusammengefasst werden sollten. Diskutiert wurde, ob regelmäßige Abschläge an beruflich tätige Vormund:innen sinnvoll seien. Außerdem stellten sich Fragen hinsichtlich der gültigen Regel zur Feststellung der Berufsmäßigkeit.
Die Arbeitsgruppe wurde eingerichtet, da bei der letzten Änderung des VBVG, die am 27. Juli 2019 in Kraft trat, eine Evaluierung nach fünf Jahren vorgesehen war, - die also Mitte 2024 vorliegen müsste. Nachdem die Vergütung der Vormund:innen 2019 nach langer Zeit erstmalig angehoben worden war, hat inzwischen die Inflation den ohnehin geringen Aufschlag zunichte gemacht. Um neben der Amts- und ehrenamtlichen Vormundschaft auch die Vereins- und Berufsvormundschaft durch Selbstständige als wichtiges Standbein der Vormundschaft zu stärken, muss deren Finanzierung gesichert werden.

Unbegleitete Minderjährige - Punktuation des BMFSFJ

Das Bundesfamilienministerium hat eine Punktuation zur Situation der umA herausgegeben. Das Papier reagiert darauf, dass viele (nicht alle) Kommunen in Deutschland mit der Versorgung unbegleiteter Minderjähriger in Überforderungslagen kommen.
Die Punktuation benennt zwar die UN-Kinderrechtskonvention und das Primat der Kinder- und Jugendhilfe. Andererseits wird festgehalten, dass die Punktuation die Auslegung des SGB VIII betrifft und landesrechtliche Empfehlungen unberührt bleiben. Mehrere Bundesländer empfehlen aber heute schon die Unterbringung ab 16 oder sogar 14 Jahren in Einrichtungen für Erwachsene. Die Punktuation enthält zudem Hinweise auf mögliche Relativierungen des Fachkräftegebots und von Standards. Obwohl festgestellt wird, dass das Kindeswohl maßgeblich sei, ist das Papier so vage gehalten, dass zu befürchten ist, dass Vorgehensweisen legitimiert werden könnten, die der Beteiligung, der Förderung und dem Schutz der jungen Menschen (UN-Kinderrechtskonvention) nicht gerecht werden.
Für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe und Vormund:innen ist es sehr belastend, wenn die Rahmenbedingungen mancherorts eine konstruktive Arbeit mit den jungen Menschen nicht mehr ermöglichen.
Das Bundesforum ist mit dem Bundesverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) im Gespräch darüber, welche Hilfestellungen möglich sind. Erste Schritte waren das Austauschseminar zur aktuellen Unterbringungssituation am 17. Januar 2024 gewesen und nun das Seminar zur Einführung in das Asyl- und Aufenthaltsrecht.

AFET-Aufruf „Ohne Fachkräfte keine qualifizierte Kinder- und Jugendhilfe“

Der Fachkräftemangel bedroht die Qualität der Arbeit bei freien und öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Daher hat der AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe einen Aufruf "Ohne Fachkräfte keine qualifizierte Kinder- und Jugendhilfe" veröffentlicht. Auf Seite 3 und 4 werden konkrete Vorschläge aufgezählt, die Arbeitgeber gemeinsam mit Ausbildungsstätten und Politik weiter ausgestalten sollten. Auch für Leitungskräfte auf unterschiedlichen Ebenen lohnt es sich, diese anzuschauen und im Team zu besprechen. Sie betreffen vielfach die konkrete Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsumgebung vor Ort.

LVR/LWL-Empfehlung für Jugendämter zur Wahrnehmung des Schutzauftrags

Die Landesjugendämter Nordrhein-Westfalens haben gemeinsame Empfehlungen zum Schutzauftrag bei sexualisierter Gewalt herausgegeben. Die Empfehlungen sind weiter über die Sozialen Dienste hinaus für alle von Interesse, die mit Anzeichen von sexualisierter Gewalt an Kindern oder Jugendlichen konfrontiert sind. Der erste Teil befasst sich mit immerhin 40 Seiten ausführlich mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, ihrem Erleben, Schutz- und Risikofaktoren und Barrieren dafür, sich anzuvertrauen. Täter- und Täterstrategien sowie die familiäre Dynamik bei sexualisierter Gewalt werden ebenso besprochen wie anfangs Begriffsklärungen und Zahlen.
Auch der zweite Teil zum Vorgehen im Jugendamt ist nicht nur für die sozialen Dienste von Belang. Es werden Grundsätze besprochen, Besonderheiten der Risikoeinschätzung und auch das familiengerichtliche sowie das mögliche Strafverfahren.

Aktuelle rechtliche Informationen

Eckpunkte zur Modernisierung des Abstammungs- und Kindschaftsrechts

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 16.1.2024 drei Papiere zur Modernisierung des Familienrechts veröffentlicht: Eckpunkte zur Reform des Kindschaftsrechts mit Vorschlägen für neue Regeln im Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrecht, einen Diskussionsteilentwurf zur Reform des Abstammungsrechts und schließlich Eckpunkte zum Selbstbestimmungsgesetz, die die Feststellung der sexuellen Identität betreffen.
Für die Vormundschaft und Kinder- und Jugendhilfe überhaupt sind voraussichtlich die vorgesehenen Änderungen im Sorge- und Umgangsrecht besonders relevant. Sorgeberechtigten Eltern soll mehr Autonomie und Kindern ab 14 Jahre deutlich mehr Einfluss eingeräumt werden, z. B.:

  • sollen die sorgeberechtigten Eltern u.a. künftig untereinander Vereinbarungen über das Sorgerecht sowie den Umgang mit dem Kind schließen können,
  • sollen Kinder ab dem Alter von 14 Jahren im Sorge- und Umgangsrecht künftig ausdrückliche Mitentscheidungsbefugnisse haben. So sollen sie z.B. eine erneute Entscheidung über eine bereits getroffene Umgangsregelung beantragen können und
  • sollen Kinder ein eigenes Recht auf Umgang mit Großeltern und Geschwistern, mit anderen Bezugspersonen sowie mit leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen erlangen.
Diese Veränderungen würden sich auch auf Umgangsregelungen unterhalb gerichtlicher Beschlüsse auswirken.
Die Eckpunkte zum Selbstbestimmungsrecht besagen, dass Minderjährige ab 14 Jahren mit Zustimmung der Eltern ihren Geschlechtseintrag künftig durch Erklärung ändern können, im Einzelfall soll diese Zustimmung gerichtlich ersetzt werden können. Im Abstammungsrecht soll u.a. die gemeinsame Elternschaft gleichgeschlechtlicher Eltern und die Feststellung der biologischen Vaterschaft auch bei rechtlicher Vaterschaft des Ehemanns der Mutter erleichtert werden.

Keine Alterseinschätzung ohne rechtliche Vertretung durch Vormund:in oder Ergänzungspfleger:in

VG Karlsruhe 20.9.2023 – 8 K 3002/23; VG Karlsruhe 27.9.2023 – 8 K 3170/23;
In diesen Entscheidungen hat sich das VG Karlsruhe mit der rechtlichen Vertretung unbegleiteter minderjähriger Ausländer:innen im Verfahren der Alterseinschätzung befasst. In beiden Fällen wurde die vorläufige Inobhutnahme durch die Feststellung der Volljährigkeit beendet, wobei das Gericht unterschiedliche Punkte beanstandet. Durch Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sei im Verfahren nach § 42f SGB VIII unverzüglich ein :e Vormund:in zu bestellen, "sobald die betroffene ausländische Person im Migrationskontext behauptet, minderjährig zu sein, und diesbezüglich Zweifel bestehen". Bei ausreichender organisatorischer und personeller Trennung genügt hierbei das Notvertretungsrecht des Jugendamts nach § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, andernfalls ist die Bestellung einer: Vormund:in bzw. eine:r Ergänzungspfleger:in notwendig. Wird der Einbezug dieser: rechtlichen Vertreter:in gemäß § 42 Satz 2 SGB X versäumt, führt dies zur Beanstandung der Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme. Die Beendigung wird somit unwirksam erklärt.
Das DIJuF empfiehlt hierzu in seinen "Hinweisen für die Praxis" nicht zwangsläufig das Notvertretungsrecht nach § 42 a Abs. 3 S. 1 SGB VIII zu nutzen, sondern zur sachgerechten Interessenvertretung des jungen Menschen einen Vormund/Ergänzungspfleger zu bestellen (JAmt 2024, 53).

Vorrang ehrenamtlicher Vormundschaft mit zusätzlichem Pfleger

OLG Hamm 27.10.2023 – 6 UF 104/22
In Folge eines Sorgerechtsentzugs übertrug das zuständige Amtsgericht zunächst dem zuständigen Jugendamt die Vormundschaft. Die Mutter legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und rügte, dass "das Amtsgericht habe sich nicht intensiv mit der Frage befasst, ob die Großeltern als Vormund geeignet seien". Das OLG Hamm änderte daher den zuvor erlassenen Beschluss und bestellt anstelle des Jugendamts gemeinschaftliche die Großeltern des Kindes als Vormund:innen. Lediglich den Teilbereich "Beantragung von Hilfen zur Erziehung" übertrug das Gericht mit Einverständnis der Vormund:innen auf das Jugendamt als Pfleger.
Das DIJuF kommentiert hierzu, dass das Jugendamt nach § 53 SGB VIII auch innerhalb seines Vorschlags für das Amt einer: Vormund:in den Vorrang der
ehrenamtlichen Vormundschaft nach § 1779 Abs. 2 BGB zu beachten habe. Hierbei wird auch darauf eingegangen, dass die Vorschlagspflicht des Jugendamts dem Trennungsgebot des § 55 Abs. 5 SGB VIII unterliegt, wodurch Fachkräfte des Sachgebiets Pfleg-/Vormundschaft diese Pflicht nicht erfüllen können. Oft wird diese Pflicht daher durch eine Koordinierungsstelle wahrgenommen. Auch die strukturierte Zusammenarbeit von Jugendämtern mit Berufs- und Vereinsvormund:innen wird an dieser Stelle empfohlen
(JAmt 2024, 110).

Neuere DIJuF Rechtsgutachten

Die Rechtsgutachten des DIJuF sind über das Portal KIJuP bzw. in der jeweiligen Ausgabe der Fachzeitschrift "Das Jugendamt" (JAmt) erhältlich, das allen Jugendämtern als Mitgliedern des DIJuF zugänglich ist und von anderen hier bestellt werden kann.
  • Aufgaben des Jugendamts als Vormund für ein in einer Babyklappe abgelegtes Kind, JAmt 2024, 35
    Unklare Zuständigkeiten bei einem in einer Babyklappe abgelegten Kind führten zu der Erarbeitung dieses Rechtsgutachtens. Hierbei werden zunächst durch ein Ablaufschema die Zuständigkeiten der unterschiedlichen Beteiligten geklärt. Die Aufgaben der Vormundschaft im Jugendamt werden hierbei klar herausgestellt und beschrieben.
  • Pflicht eines Mündels zur Duldung einer Speichelprobe zwecks Vaterschaftsfeststellung, JAmt 2024, 89
    Grundlage dieses Gutachtens ist ein Fall, in dem das Jugendamt aufgrund der ruhenden Sorge der Mutter im Jahr 2019 als Vormund:in bestellt wurde. Der Vater lebt in Tschechien, nimmt seit 2021 vermehrt Kontakt zur Wohngruppe, in der das Kind lebt, auf und gibt an, es zu sich nach Tschechien holen zu wollen. Das tschechische Bundesamt für Justiz kontaktierte nun 2022 das zuständige Jugendamt mit einem Kontaktersuch zu dem genannten Kind, da der Vater das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet habe und sich für die Übernahme der elterlichen Sorge interessiere. Das Kind äußerte, dass es keine Speichelprobe abgeben möchte und große Angst vor der Feststellung der Vaterschaft habe, da es ihren Vater nicht kenne und auch keinerlei Bezug zu Tschechien habe.
    Vor diesem Hintergrund diskutiert das Gutachten wichtige Fragen, die für die: zuständige:n Vormund:in von Relevanz sind.

  • Teilhaberecht: Durchsetzung von Leistungsansprüchen durch Amtsvormünder und Ergänzungspfleger, JAmt 2024, 98
    Kurz vor der Entlassung eines mehrfachbehinderten Kindes aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie, besteht Uneinigkeit über die Anschlussunterbringung. Die behandelnden Ärzte, das zuständige Jugendamt und der Ergänzungspfleger sehen eine stationäre Unterbringung als notwendig an, das zuständige Sozialamt hält ambulante Hilfen für ausreichend. Dem Ergänzungspfleger wurde auch der Bereich "Beantragung von Leistungen nach SGB VIII und SGB IX" übertragen. Er ist jedoch das Auffassung, dass es nicht zulässig sei, die Leistungsansprüche des Kindes im Klageweg gegen die Kommunalverwaltung, bzw. seinen eigenen Arbeitgeber, durchzusetzen.
    Das Jugendamt bot daher um Stellungnahme dazu, "inwieweit Amtsvormünder und Ergänzungspfleger als gesetzliche Vertreter" gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, was in diesem Rechtsgutachten diskutiert wird.

Aktuelle Publikationen

Jugendhilfe nachgefragt! - Website ist online

Die Ergebnisse sowie weitere Informationen zum Projekt „Jugendhilfe nachgefragt!“ sind ab sofort in Form von Kurzfilm, Podcast, Themenheft und Artikel auf der Website www.jugendhilfe-nachgefragt.de zu finden.

Tabea Möller/Severine Thomas (2023): Leaving Care und Nachbetreuung: Neue Aufgaben für die Kinder- und Jugendhilfe

In dieser Broschüre werden Angebote und Konzepte vorgestellt, die sich mit der Ausgestaltung der Nachbetreuung als Aufgabenfeld und Angebot im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (§ 41a SGB VIII) befassen.

Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (2023): Selbstvertretung in der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe absichern und weiterentwickeln

In dieser Broschüre werden die Ergebnisse unterschiedlicher Workshops zum Thema "Selbstvertretung in der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe" zusammengetragen, eine Recherche zu bestehenden Selbstvertretungsstrukturen, dargestellt, sowie Klärungs- und Diskussionsbedarfe formuliert.

Valerie Anselm (2023): Das ist (nicht) mein Zuhause

In diesem Buch beschreibt Valerie Anselm ihre Erfahrungen in der Jugendhilfe. Nachdem sie es zunächst für die anderen Kinder ihrer Wohngruppe schrieb, wurde es nun der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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