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Infobrief Nr. 4 · April 2023

Inhaltsverzeichnis

  • Fachgespräch im Deutschen Bundestag zum Vormundschaftsrecht
  • Tagungen und neue Fortbildungen des Bundesforums
  • Vormundschaftsvereine absichern: Zwischenruf des Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) und Fachkonferenz
  • Empfehlungen der BAGLJÄ für das Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden
  • Frau Frühling hat 30 Kinder – Kinder- und Malbuch jetzt bestellbar
  • Restexemplare der Broschüre „Dein Vormund vertritt dich“ bestellbar
  • IGfH: Thesen zur Selbstvertretung in der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe absichern und weiterentwickeln! (11 Thesen)
  • Rechtliche Informationen
  • Aktuelle Publikationen

Fachgespräch im Deutschen Bundestag zum Vormundschaftsrecht

Am 17.04.2023 von 14 Uhr bis 16.00 Uhr hat ein Fachgespräch im Familienausschuss des Bundestags mit dem Titel „Kinder unter Vormundschaft: Baustellen und Weiterentwicklungsbedarf der Vormundschaftsrechtsreform im BGB und SGB VIII“ stattgefunden. Sie können es im Bundestagsfernsehen noch abrufen oder die Pressemeldung des Bundestags dazu lesen. Das Fachgespräch rückte die Vormundschaft als Vertretung der Rechte und Interessen einer besonders vulnerablen Gruppe von Kindern im Bundestag zum ersten Mal in dieser Weise in den Fokus.

Ruth Seyboldt (Bundesforum) gab einen kurzen Überblick über die Reform und Weiterentwicklungsbedarfe: Die Vormundschaftsrechtsreform sei ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten und fachlich qualifizierten Vormundschaft. Allerdings könne Vormundschaft von Fachkräften und Einzelvormund:innen nur bei ausreichender struktureller und fachlicher Unterstützung in hoher Qualität und mit möglichst hoher Kontinuität Kinder und Jugendliche begleiten. Dazu gehöre u.a. eine Senkung der Fallzahlen und eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit nach dem immer noch gültigen § 87c SGB VIII. Der Beitrag von Ruth Seyboldt schloss an eine Einleitung von Prof. Dr. Ulrike Urban-Stahl an, die die Bedeutung von Kinderrechten auf Beteiligung, Förderung und Schutz für die Vormundschaft skizzierte sowie zwei Beiträge von Daline Raphael und Jana Paul, Careleaver e.V., die ihre Erfahrungen mit Vormundschaft schilderten.

Anschließend vertieften Heike Berger, Sozialdienst katholischer Frauen, die Situation der Vormundschaftsvereine, Katharina Lohse, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, die besondere strukturelle Rolle der Amtsvormundschaft sowie Judith Pammler-Klein, Amtsgericht Kiel, die Perspektive des Familiengerichts.

Tagungen und neue Fortbildungen

Alle Veranstaltungen des Bundesforums sowie weitere für die Vormundschaft interessante Veranstaltungen finden Sie hier auf unserer Website.

Vormundschaftsvereine absichern: Zwischenruf des Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) und Fachkonferenz

Der Sozialdienst katholischer Frauen hat in einem Zwischenruf darauf aufmerksam gemacht, dass die Vormundschaftsvereine ein wichtiges Potenzial für die Vormundschaft und die Reform bilden, gerade beim Thema Ehrenamtlichkeit. Der Fortbestand der Vormundschaftsvereine sei jedoch gefährdet. Es müsse mehr Finanzierungssicherheit geschaffen werden. Auch Neugründungen in Ländern ohne oder mit sehr wenigen Vereinen können ohne Finanzierung nicht angeregt werden. Zudem sollte statt der nunmehr einzig möglichen persönlichen Bestellung einer Vereinsmitarbeiter:in zur Vormund:in die Bestellung des Vereins wieder ermöglicht werden. Die persönliche Bestellung bringt für die Vereine zahlreiche organisatorische Probleme mit sich, u.a. bei der Vertretung und bei der Versicherung.
Am 20. September von 10:30 bis 15:30 Uhr findet diesbezüglich auch die Bundesweite Fachkonferenz der vormundschaftsführenden Vereine statt. Die Veranstaltergemeinschaft nimmt insbesondere die Finanzierungsstrukturen für Vormundschaftsvereine und politische Forderungen in den Blick.

Empfehlungen der BAGLJÄ für das Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden

Ende 2022 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) die „Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen in den §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden" herausgegeben. Diese sind zum Teil auch für die Vormundschaft von Interesse, bspw. im Hinblick auf die Hinzuziehung von Personensorgeberechtigten bei örtlichen Prüfungen von Einrichtungen. Dabei haben die Mitarbeiter:innen der erlaubniserteilenden Behörde nun ein ausdrückliches Betretungsrecht sowie das Recht, mit den jungen Menschen Gespräche zu führen (§46 Abs. 3 Nr. 1,2 SGB VIII). Zur Hinzuziehung von Personensorgeberechtigten bei diesen Gesprächen führen die Handlungsempfehlungen aus, dass „Tür- und Angelgespräche, allgemeine Gruppengespräche sowie spontane Gesprächswünsche der Betreuten weiterhin nicht des Einverständnisses der Personensorgeberechtigten“ bedürfen. „Gezielte, anlassbezogene Gespräche mit Kindern und Jugendlichen, die von der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde initiiert werden“, erforderten jedoch „grundsätzlich die Zustimmung der Personensorgeberechtigten“, denen eine Teilnahme am Gespräch zu ermöglichen sei. Zudem habe die Betriebserlaubnis erteilende Behörde die jungen Menschen darauf hinzuweisen, dass sie eine Vertrauensperson hinzuziehen dürfen und dies zu ermöglichen.

Außerdem wird im Dokument u.a. das Verfahren bei – nur ausnahmsweise zugelassenen – Hilfen zur Erziehung im Ausland erläutert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Erlaubnis erteilende Behörde den örtlichen Jugendhilfeträger nur berät: Die Prüfung der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie des Fachkräftegebots liegt in der Zuständigkeit des örtlichen Jugendamts.

Frau Frühling hat 30 Kinder – Kinder- und Malbuch jetzt bestellbar

Nach einer wunderbaren, berührenden Vorstellung des Kinderbuchs „Frau Frühling hat 30 Kinder“, an der etwa 25 Kinder, Pflegeeltern, Vormund:innen und Fachkräfte teilnahmen, halten wir das Buch jetzt endlich auch in Händen, - hier finden Sie eine digitale Ankündigungskarte zum Weiterleiten. Das Buch ist „so warm“ kommentierte eine Vormundin auf der Lesung, nachdem die Kinder und Erwachsenen der Lesung des gesamten Buchs mit seinen neun Geschichten erstaunlicherweise vollkommen ruhig und konzentriert gelauscht hatten. Aber, so wurde von einer anderen Vormundin angemerkt, es zeigt Vormundschaft von einer Seite, die wir gar nicht immer verwirklichen können – „so viel Zeit haben wir nicht“. Und es ist richtig – das Buch zeigt Vormundschaft, wie sie sein soll, - nicht als Alltagssorge, aber als verfügbare Ansprechperson, die darauf schaut, dass es dem Kind an seinem Lebensort außerhalb der eigenen Familie gut geht.

Zu diesem liebevoll illustrierten Bilderbuch gibt es außerdem ein Mal- und Bastelbuch. Das Bilderbuch ist beim Monterosa-Verlag erschienen und kann in jedem Buchladen unter der ISBN 978-3942640183 bestellt werden. Das Mal- und Bastelbuch ist direkt beim Bundesforum unter info@vormundschaft.net erhältlich. Vier Stück kosten 20 Euro, Mitglieder erhalten zum selben Preis 5 Stück. Einzelexemplare können leider nicht verschickt werden.

Restexemplare der Broschüre „Dein Vormund vertritt dich“

Leider ist die in hoher Auflage gedruckte Auflage der Broschüre „Dein Vormund vertritt dich“ beim Publikationsservice des Bundesfamilienministeriums bereits vergriffen. Restexemplare können beim Bundesforum in einer Auflage von maximal 15 Stück bestellt werden. Die Bestellungen können von unserer kleinen Stelle nur einmal monatlich bearbeitet werden, - wir bitten daher um Geduld. Das Bundesforum bietet zudem an, die digitale Version in Form einer PDF-Datei für Ihre Website zur Verfügung zu stellen. Um einen Nachdruck der Broschüre werden wir uns bemühen.

IGfH: Thesen zur Selbstvertretung in der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe

Als Selbstvertretungsorganisation ist bisher vor allem der Careleaver e.V. bekannt geworden, der u.a. auf die häufig prekäre Lage junger Menschen nach dem Verlassen der Kinder- und Jugendhilfe aufmerksam machte und schon vielfältige Aufmerksamkeit in der Politik auf sich gezogen hat. Auch die Qualitätsentwicklung in der Vormundschaft könnte davon profitieren, wenn (ehemals) betroffene junge Menschen und Eltern dazu Stellung nehmen, was hilfreich und unterstützend erlebt wird und was eher nicht.

Dazu ist aber zunächst notwendig, dass sich Selbstvertretung als ein selbstverständlicher Teil der Kinder- und Jugendhilfe etablieren kann. Die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e. V. (IGfH) Vertreter:innen hat Ende 2022 die Initiative ergriffen und mit Vertreter:innen Verbänden, Selbstorganisationen und der Wissenschaft erste Perspektiven für die Zukunft inklusiver und strukturell verankerter Selbstvertretungen entwickelt. Elf Thesen zur Absicherung und Weiterentwicklung der Selbstvertretungen wurden abschließend veröffentlicht.

Rechtliche Informationen

Auswirkungen des neuen Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe auf die (uneingeschränkte) Gewährung von Annexleistungen nach § 39 SGB VIII

Das DIJuF hat in einem Rechtsgutachten geprüft, ob nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen die Taschengeldauszahlung an die untergebrachten jungen Menschen unterbleiben kann, da diese nunmehr über ihr gesamtes Einkommen verfügen können.

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass dies nicht möglich ist, da das Taschengeld, wie andere Unterhaltsleistungen auch, gerade nicht einkommensabhängig sei: „Da im neuen Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen keine Umsetzung einer entsprechenden Anpassung in § 39 Abs. 2 SGB VIII erfolgte, verbleibt es aus Sicht des Instituts dabei, dass § 39 Abs. 2 SGB VIIII weiterhin (unverändert) ein angemessenes Taschengeld umfasst, wobei die Höhe des Taschengelds sich am Alter des jungen Menschen zu orientieren hat.“

Mitwirkung des Jugendamts im Verfahren zur Entlassung des Jugendamts als Vormund/Pfleger

Rechtsgutachten des DIJuF aus JAmt 4/2023, S. 178
Wird beim Familiengericht die Bestellung von Pflegeeltern als Pfleger/Vormund anstelle einer Fachkraft des Jugendamtes beantragt, handelt es sich hierbei inhaltlich um einen Antrag auf Entlassung des Vormunds nach § 1804 BGB. Eine solche Entlassung soll nach § 1804 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch das Familiengericht erfolgen, wenn eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen und die Entlassung dem Wohl des Minderjährigen nicht widerspricht.

Laut Rechtsgutachten des DIJuF ist hierbei die Prüfung der Eignung von Pflegeeltern als Pfleger/Vormund allerdings nicht Aufgabe der Fachkraft, die bis zu ihrer Entlassung die Aufgaben des Jugendamts als Pfleger/Vormund wahrnimmt, sondern bedarf der Mitwirkung des Jugendamts als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Grund hierfür ist "die Vorgabe des § 55 Abs. 5 SGB VIII zur funktionellen, organisatorischen und personellen Trennung der Aufgaben des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter von den übrigen Aufgaben des Jugendamts".

Glaubhaftmachung einer besonderen Härte bei der Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

VG Magdeburg 11.3.2022 – 6 A 162/21 MD
(siehe auch Praxishinweise des DIJuF in JAmt 2023, Heft 4, S. 197)
Aus der Entscheidung des VG Magdeburg geht hervor, dass dem Wortlaut des Gesetzes zufolge eine Glaubhaftmachung des Härtefalls gem. § SGB VIII § 93 Abs. SGB VIII § 93 Absatz 4 SGB VIII genügt, um eine Anpassung des Kostenbeitrages für die Leistungen der Jugendhilfe zu erlangen. Weitergehende Unterlagen wie bspw. eine Lohnsteuerbescheinigung oder Einkommensteuerbescheid sind demnach keine Voraussetzung für eine Anpassung des Kostenbeitrags. Das VG Magdeburg weist jedoch auf das Risiko hin, dass bei der Antragsstellung zur vorläufigen Berücksichtigung des aktuellen Einkommens, das gesamte Einkommen des aktuellen Jahres letzten Endes höher ausfallen kann, als das des Vorjahres, sodass in diesem Fall auch der Kostenbeitrag ggf. höher ausfallen würde.

Besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit

BVerfG 15.11.2022 – 1 BvR 1667/22 (Nichtannahmebeschl.)
(siehe auch Praxishinweise des DIJuF in JAmt 2023, Heft 4, S. 186)
Nachdem dreijährige Zwillinge zunächst aufgrund von Krankheit und Überforderung ihres Vater auf dessen Wunsch hin in Obhut genommen wurden und für zwei Jahre bei einer Pflegefamilie lebten, wollte ihr Vater sie nun wieder in seinem Haushalt aufnehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) ordnete daraufhin eine unbefristete Verbleibensanordnung an und entzog dem Vater das Antragsrecht gemäß SGB VIII, woraufhin dieser Verfassungsbeschwerde einreichte. Obwohl das BVerfG die Beschwerde aufgrund von Formfehlern ablehnte, formulierte das Gericht deutliche Zweifel an der Entscheidung des OLG. Es sei bspw. zu schnell auf eine Kindeswohlgefährdung durch die Trennung von den bisherigen Bezugspersonen geschlossen worden, es sei nicht ausreichend beachtet worden, dass die Herausnahme der Kinder nicht auf eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, sondern auf unverschuldetes Elternversagen zurückzuführen war und die Spannungen zwischen Eltern und Pflegeeltern seien vor allem zulasten des Vaters gewertet worden.
Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und dem daraus resultierenden Bestand der OLG-Entscheidung, ergibt sich, dass bis zu einem Überprüfungs- und Abänderungsverfahren insbesondere die Aufgaben des Jugendamts nach § SGB VIII § 37 Abs. SGB VIII § 37 Absatz 1 und SGB VIII § 37 Absatz 2 SGB VIII relevant sind. Diese beinhalten die Beratung und Unterstützung des Vaters, sodass dieser die Belastungen der Kinder im Falle einer Rückführung bestmöglich auffangen kann, bzw. bestmöglich im Interesse der Zwillinge mit den Pflegeeltern zusammenarbeitet und ggf. einem Verbleib in der Pflegefamilie zustimmt.

Beschwerdebefugnis eines nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen die Auswahl des Vormunds

OLG Braunschweig, 20. März 2023 – 1 UF 2/23.
Aus dem Beschluss des OLG geht hervor, dass ein nicht sorgeberechtigter Elternteil zur Beschwerde befugt ist, sofern dem Vorschlag der Bestellung eines nahen Verwandten im Rahmen des vorherigen Verfahrens zum Sorgerechtsentzugs nicht gefolgt wurde. Der Wille eines nicht sorgeberechtigter Elternteils ist außerdem gemäß § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Auswahl eines Vormunds mit zu berücksichtigen und auch der Kontinuitätsgrundsatz spielt vor dem Hintergrund mehrerer Beziehungsabbrüche des Mündels eine gewichtige Rolle.

Aktuelle Publikationen

Gliemann, Claudia/Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e. V. (2023): Frau Frühling hat 30 Kinder

Seiten 26
ISBN 978-3942640183
Für Kinder ab 4 Jahren
Bestellung in jedem Buchladen

Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft (2023):
Frau Frühling hat 30 Kinder – Dein Mitmachbuch

Bietet Kindern Möglichkeit, sich mit dem Bilderbuch zur Vormundschaft weiter zu beschäftigen.4 Exemplare 20 Euro / Mitglieder 5 Exemplare 20 Euro. Einzelne Exemplare können nicht verschickt werden. Bestellung unter info@vormundschaft.net

Careleaver e. V. (2023): Hilfestellung zur Vorbereitung auf das Hilfeplangespräch in der stationären Jugendhilfe

Zur Vorbereitung von Hilfeplangesprächen in der stationären Jugendhilfe für junge Menschen ab 17 Jahren

Bundesministerium der Justiz (2023): Das Vormundschaftsrecht - Wer sorgt für Kinder ohne Eltern?

Überblick über das Vormundschaftsrecht mit Hinweisen auf die aktuellen Neuerungen...

Urban-Stahl, Ulrike/Bochert, Jann (2023): Beschwerdeverfahren in Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe (2. Auflage)

Die zweite, überarbeitete und erweiterte Auflage des Buches gibt einen Überblick über Beschwerdemöglichkeiten und –verfahren für Kinder und Jugendliche, die in Einrichtungen leben.
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