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Infobrief Nr. 9 - September 2025

Liebe Leserinnen und Leser,
wegen eines "Befalls" war unsere Website eine Woche lang gesperrt - auch mit der Folge, dass der Newsletter nicht bearbeitet werden konnte und nun zu spät ist. Wir entschuldigen uns!

Inhaltsverzeichnis

  • Neuerungen des GEAS: Anpassungsgesetzentwurf liegt vor
  • Handreichung "Rechtswissen für ehrenamtliche Vormund:innen"
  • Workcamp Vormundschaft 2024 - Ergebnisse sind da!
  • Deutscher Familiengerichtstag (DFGT): Thesen zu Umsetzungsdefiziten bei der Vormundschaftsrechtsreform
  • DFGT-Thesen und Umfrageergebnisse zu Sorgerechtsvollmachten
  • Inobhutnahmen 2024: Weniger Geflüchtete, mehr Kindeswohlgefährdungen
  • Kommende Fortbildungen des Bundesforums
  • Rechtliche Informationen
    • VG Hannover: Akteneinsicht und Schutzbedürfnis des Kindes
    • OLG Karlsruhe: Einbenennung eines Kindes
    • BVerfG, Langjähriger Umgangsausschluss und Elterngrundrecht
    • Aktuelle DIJuF-Rechtsgutachten
  • Publikationen
    • Ingo Socha: Vormundschaft in der Rechtspraxis
    • Studie zum »Komplex Winterhoff«: Junge Menschen in stationärer Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie
    • Bericht der Bundesregierung zur Situation der UMA
    • Rechtsratgeber: 18 werden mit Behinderung
    • Broschüre: DSGVO - BDSG
  • Veranstaltungen
    • Fachtagung UMA, LWL und LVR
    • Fachtag Ehrenamtliche Vormundschaft, AWO Niederrhein

Neuerungen des GEAS: Anpassungsgesetzentwurf liegt vor

Seit dem 3. September 2025 liegt der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vor. Die Neuerungen sollen ab 2026 in Kraft treten, einzelne Teile schon nach Verkündung. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung des GEAS wird in vielen Stellungnahmen kritisiert, da er sogar über die verpflichtenden europäischen Regelungen hinausgehe. Die Bundesregierung hofft, die erheblichen Kosten für die "größte Veränderung des deutschen Asylrechts seit 1993" (DIMR-STN, S.3) teils aus EU-Mitteln decken zu können, u.a. aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), aus dem vielfach Integrationsmaßnahmen finanziert wurden, die nun auf Eis gelegt wurden (RegE, S. 3).
Das GEAS und seine Umsetzung in deutsches Recht sind hochkomplex und für den Laien schwer durchdringlich, da sie auf insgesamt 10 EU-Verordnungen und eine Richtlinie zurückgehen. Insgesamt soll die Reform die Migration durch umfassende Kontrollen, die auch in die Menschen-rechte der Betroffenen eingreifen, steuern und v.a. begrenzen. Dazu gehören Screening-Verfahren, die "Fiktion der Nicht-Einreise" in bestimmten Fällen, Aufenthaltsbeschränkungen und haftähnliche Unterbringungen.
Wer sich kurz informieren will und einen ersten Eindruck zu künftigen Entwicklungen - auch bzgl. junger Menschen gewinnen, sei auf die folgenden Dokumente verwiesen:
Wer sich umfangreich einlesen will, hat die Möglichkeit,
Das Bundesforum plant einen rechtzeitigen Vortrag zum Thema für Interessent:innen, Informationen dazu werden auf der Website und im nächsten Infobrief zu finden sein.

    Handreichung "Rechtswissen für ehrenamtliche Vormund:innen"

    Das DIJuF hat - im Auftrag des Instituts für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V. - eine Handreichung "Rechtswissen für ehrenamtliche Vormund:innen" veröffentlicht.
    Die Handreichung bietet eine wunderbare erste Einführung und Lektüre für (potenzielle) ehrenamtliche Vormund:innen. Aber auch wer sich für die Aufnahme einer Tätigkeit als Amts-, Vereins oder beruflich selbstständige Vormundin interessiert, kann profitieren. Es werden rechtliche Grundlagen der Vormundschaft erläutert, aber auch Basiskenntnisse über Unterbringung, Hilfen und Kinderschutz in der Kinder- und Jugendhilfe vermittelt. Die Aufgaben der Vormund:innen werden dabei jeweils herausgearbeitet.
    Auch die Zusammenarbeit mit Eltern und Pflegeeltern und die komplexe Aufgabe der Umgangsbestimmung werden verständlich erklärt. Schließlich werden auch die Ansprüche von Vormund:innen auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, die Möglichkeit, eine zusätzliche Pflegschaft nach § 1776 BGB einzurichten sowie die Aufsicht des Familiengerichts und die Pflichten der Vormund:innen diesem gegenüber erläutert.

      Workcamp Vormundschaft 2024 - Ergebnisse sind da!

      Vormundschaft (gemeinsam) neu denken! 12 junge Menschen, die noch oder in der Vergangenheit einen Vormund hatten und 12 Vormund:innen haben im letzten Jahr gemeinsam an ihren Vorstellungen gelingender Vormundschaft gearbeitet. Nun sind die Ergebnisse da und sehr lohnenswert anzuhören und anzusehen: Entstanden sind zum einen ein wunderbares gezeichnetes Banner zu Kinderrechten in der Vormundschaft. Das Bundesforum hat es im Format 1 mal 2 Meter drucken lassen (es kann unter bestimmten Voraussetzungen für Veranstaltungen auch ausgeliehen werden, rufen Sie uns gerne an oder schreiben eine E-Mail: info@vormundschaft.net). Zum Zweiten haben junge Menschen und Vormund:innen fünf Fragen entwickelt, auf die sie Antwort geben - auch dies in visuell eindrücklicher Form. Schließlich sind junge Menschen, die eine Vormund:in haben oder hatten in einem Podcast zu hören und Vormund:innen in einem Weiteren.
      Die Materialien eignen sich zur Diskussion und Reflexion in Workshops, Teambesprechungen und auf Veranstaltungen, auch mit (potenziellen) ehrenamtlichen Vormund:innen. Sie sind auf der Website der Careleaver e.V. (etwas herunterscrollen) zu finden, die sich auch darüber hinaus mit Vormundschaft beschäftigt und FAQs beantwortet.

        Deutscher Familiengerichtstag: Thesen zur Vormundschaftsrechtsreform

        Der Deutsche Familiengerichtstag (DFGT) als einflussreichste Konferenz im Familienrecht hat vom 17. bis 21. September in Bonn getagt und in einer Arbeitsgruppe mit Prof. Dr. Dürbeck Thesen zu Umsetzungsdefiziten der Vormundschaftsrechtsreform veröffentlicht.
        Die erste These fordert, die Zuständigkeit für Vormundschaften und Pflegschaften - wie bei der gesetzlichen Betreuung - grundsätzlich bei der Richterschaft und nicht bei der Rechtspflege zu verankern. Damit wird die hohe Bedeutung und Grundrechtsrelevanz der Vormundschaft anerkannt.
        These 3 stellt fest, dass noch nicht ersichtlich sei, dass die Dominanz der Amtsvormundschaft nach der Reform abgenommen habe und dass weitere Bemühungen erforderlich seien.
        Mehrere Thesen beschäftigen sich damit, wie das Jugendamt bzw. die Amtsvormundschaft ihre Aufgaben wahrnehmen sollte: These 4 will die Amtsvormundschaft künftig als selbstständige Behörde sehen. These 8 fordert die Familiengerichte auf, darauf hinzuwirken, "dass Jugendämter ihren Mitteilungspflichten nach §§ 53 II Nr. 2, 57 II 2 und 3 SGB VIII nachkommen". These 10 will gar wissen, dass Video- und elektronische Kontakte nicht geeignet seien, den persönlichen Kontakt mit jungen Menschen abzubilden. Die nicht einhellig verabschiedete These 11 zielt auf die Möglichkeit ab, auch Jugendämtern Zwangsgelder auferlegen zu können.
        Auch wenn die Thesen im Kern gut gemeinte Anliegen widerspiegeln, gerät hier aus dem Blick, dass viele Jugendämter engagiert an der Umsetzung der Reform arbeiten, Koordinierungsstellen und Kooperation mit Ehrenamtlichen aufbauen und es nicht selten gerade die Gerichte sind, die nicht mitziehen, wenn es um die Bestellung Ehrenamtlicher geht. Die These 10 geht an den Erfordernissen des Alltags komplett vorbei. Sicher-lich kann ein persönlicher Kontakt nicht vollständig durch elektronische Mittel ersetzt werden. Jedoch sind bspw. Videokontakte bei schon bestehender Beziehung ein wichtiges Mittel, um den Kontakt zu halten, wenn aus unterschiedlichen Gründen persönlicher Kontakt zeitweise nicht möglich ist, z.B. bei praktikumsbedingtem Aufenthalt eines Jugendlichen in größerer Entfernung oder wenn eine Jugendliche Besuchen zu Hause momentan sehr ablehnend gegenübersteht

        DFGT-Thesen und Umfrageergebnisse zu Sorgerechtsvollmachten

        Der Deutsche Familiengerichtstag (s. Meldung oberhalb) hat zudem Thesen zu Sorgerechtsvollmachten veröffentlicht. Zentral für die Jugendämter ist die These 1c) "Das Erteilen einer Sorgerechtsvollmacht an einen Dritten kommt bei Bestehen einer Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB als milderes Mittel im Verhältnis zu einem (teilweisen) Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht in Betracht". Von manchen Amtsgerichten wird das bisher anders gesehen. Wichtig für die Vormundschaft ist auch die These 1d) "Anders als bei Eltern, scheidet das Erteilen einer Generalvollmacht durch einen Vormund, im Hinblick auf den Grundsatz der persönlichen Führung des Amtes (§ 1790 BGB) aus".
        Die Ergebnisse der Umfrage zu Sorgerechtsvollmachten im letzten Infobrief, auf die 26 Leser:innen geantwortet hatten wurden in der Arbeitsgruppe vorgetragen:
        • Die Erteilung einer Vollmacht ans Jugendamt als Alternative zu einem Sorgerechtsentzug wurde fast einhellig abgelehnt; eine Person sah die Vermeidung eines familiengerichtlichen Verfahrens als vorteilhaft wegen geringerer Belastung des Kindes. Die Thesen des Deutschen Familiengerichtstags gehen ebenfalls in die Richtung, dass eine Vollmacht nur bei Sorgerechtsfähigkeit des Vollmacht erteilenden Elternteils infrage kommt.
        • Etwas geteilter waren die Ansichten zur Übernahme einer teilweisen Sorgerechtsvollmacht durch das Jugendamt im Kontext von Beratung und Unterstützung. Bedenken bezogen sich hier u.a. auf mögliche Interessenskonflikte, die Vermischung von Beratung/Unterstützung mit Entscheidungen und die Frage, wer dafür zuständig sein solle.
        • Die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers - Alternative zur Vollmacht bei ehrenamtlichen Vormundschaften - wird laut den Antwortgebenden genutzt, allerdings eher vereinzelt.
        • Die Ausweitung der bestehenden Norm des § 1776 BGB (zusätzlicher Pfleger) auf eine Konstellation, in der kein ehrenamtlicher Vormund sondern ein ehrenamtlicher Pfleger bestellt ist, wurde überwiegend abgelehnt, v.a. mit dem Argument, dass eine Verteilung der vormundschaftlichen Verantwortung auf mehr als zwei Pfleger ungünstig sei.

        Inobhutnahmen 2024: Weniger Geflüchtete, mehr Kindeswohlgefährdungen

        2024 wurden 69.500 Kinder oder Jugendliche in Obhut genommen, 7% weniger als 2023. Dabei ist die Zahl der Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland gesunken (-22 %), die Anzahl wegen Kindeswohlgefährdungen um knapp 2.600 Fälle (+10 %) und durch Selbstmeldungen um rund 850 (+10 %) angestiegen.
        Von allen Inobhutnahmen betreffen 24 % vorläufige Inobhutnahmen unbegleiteteter Minderjähriger, 20% reguläre Inobhutnahmen nach der bundesweiten Verteilung. Beide betreffen jedoch dieselben Minderjährigen. 42 % der Schutzmaßnahmen erfolgten wegen dringender Kindeswohlgefährdungen und 13 % aufgrund von Selbstmeldungen der Kinder oder Jugendlichen.
        Zu den häufigsten Anlässen für eine solche Schutzmaßnahme wegen Kindeswohlgefährdung zählten (Mehrfachnennungen möglich):
        Überforderungen der Eltern (25 %)
        Vernachlässigungen (12 %)
        körperliche Misshandlungen (11 %)
        psychische Misshandlungen (8 %)
        Gut drei Viertel (77 %) der Minderjährigen wurde in einer Einrichtung und knapp ein Viertel bei einer geeigneten Person oder in einer betreuten Wohnform untergebracht. 30 % der Inobhutnahmen konnten in weniger als einer Woche beendet werden, 21 % allerdings erst nach (mehr als) drei Monaten, der Schnitt lag bei gut 2 Monaten. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die durchschnittliche Dauer der Schutzmaßnahmen um 12 Tage an.
        Im Anschluss an die Inobhutnahme kehrte etwa ein Viertel (24 %) der Minderjährigen an den vorherigen Aufenthaltsort zurück. Weitere 45 % der Kinder oder Jugendlichen wurden nach der Schutzmaßnahme untergebracht, am häufigsten in einem Heim, einer betreuten Wohngruppe oder einer anderen Einrichtung.
        Es liegen keine Angaben dazu vor, in wie vielen Fällen die Eltern der Unterbringung zustimmten und wie häufig andererseits ein Sorgerechtsentzug notwendig wurde und Vormundschaft oder Pflegschaft eingerichtet werden musste.
        Quelle: Mitteilung des Statistischen Bundesamts vom 28.7.2025

        Fortbildungen des Bundesforums im Herbst

        Hinweis: Die Fortbildungen zu Schulungs- und Qualifizierungsangeboten für ehrenamtliche Vormund:innen sowie die zur Vermögenssorge, die jeweils überbucht waren, werden 2026 wiederholt.

        Beteiligung: Gelingende Kommunikation mit Jugendlichen!

        1.10.25 | 08.10.25, jeweils 9 Uhr bis 12 Uhr
        Info und Anmeldung: online, max. 15 Teilnehmende
        Beteiligung ist momentan zentrales Thema in der Kinder- und Jugendhilfe. Allerorten werden kindgerechte Materialien entwickelt. Entscheidend für Beteiligung aber bleibt: Komme ich mit den Jugendlichen ins Gespräch? Erfahre ich, was sie wirklich bewegt? Die erfahrene Therapeutin Nicole Irion, die mit Jugendlichen arbeitet, gibt eine Einführung und bezieht die Erfahrungen der Teilnehmenden ein.

        Ergänzungspflegschaft im Strafverfahren

        14.11.25, 10 Uhr bis 13 Uhr
        Info und Anmeldung: online.
        Das Seminar bietet hilfereiche Informationen zum Verfahrensablauf, den Beteiligten, den Rechten von Kindern und Jugendlichen sowie den eigenen Rechten und Pflichten von Ergänzungspfleger:innen innerhalb von Strafverfahren - insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche als Verletzte und Zeug:innen von sexualisierter/körperlicher Gewalt oder Misshandlung betroffen sind.

        Soziale Entschädigung beantragen

        21.11.2025, 9.30 Uhr bis 13.00 Uhr
        Info und Anmeldung: online.
        Volker Henneicke, Abteilungsleiter im Jugendamt Magdeburg, führt in das neue soziale Entschädigungsrecht (SER) nach SGB XIV ein. Er erläutert Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Leistungen. Besonders wichtig für die Kinder- und Jugendhilfe ist die Ausweitung der Anspruchsberechtigung auf Personen, die durch psychische Gewalt und erhebliche Vernachlässigung geschädigt wurden. Das neue Recht bietet zudem eine Fülle von differenzierten Möglichkeiten – vom Fallmanagement über den Zugang zu kurzfristiger Unterstützung nach traumatisierenden Ereignissen sowie zu weiteren Hilfen und finanziellen Leistungen.

        Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft -

        Einführung

        2.12.25 | 9.12.25 | 16.12.25, jeweils 09.30 - 12.00 Uhr
        Info und Anmeldung: online. Hinweis: Diese sechste Wiederholung des Seminars findet ab 12 Teilnehmenden statt.
        Das Seminar richtet sich in drei Modulen an Jugendämter und Vereine, die eine Zusammenarbeit mit ehrenamtlicher Vormundschaft aufbauen oder noch aufbauen wollen.

        Rechtliche Informationen

        Rechtsprechung:

        VG Hannover, 31.07.2025 - 3 B 5114/25
        Schutzbedürfnis des Kindes bzgl. vertraulichen Angaben gegenüber dem Jugendamt geht Anspruch der Eltern auf Akteneinsicht vor
        Ein als weibliche Person geborener Siebzehnjähriger war im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach Hormonbehandlung und operativer Behandlung mit seinen Eltern in einen so grundsätzlichen Konflikt geraten, dass er in Obhut genommen, anschließend in eine Wohngruppe und schließlich in eine Einzelwohnung zur Verselbständigung aufgenommen wurde. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung wurden auf das Jugendamt übertragen.
        Die Eltern, die die Unterbringung im Einzelwohnen für kindeswohlgefährdend hielten, klagten wenige Monate vor dem 18. Geburtstag ihres Sohnes auf umfassende Akteneinsicht mit der Begründung, dass ihnen weiterhin die Gesundheitssorge zustünde und unklar sei, ob ihr Sohn nicht psychiatrisch erkrankt sei.
        Das Verwaltungsgericht gab jedoch dem Schutzbedürfnis des Sohnes Vorrang und stellte im Leitsatz der Entscheidung fest: "Soweit nach Ermessen entsprechend § 25 Abs. 1 SGB X außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens über einen Anspruch von Eltern auf Einsicht in die beim Jugendamt zu ihrem Kind geführten Akten zu entscheiden ist, ist es grundsätzlich sachgerecht, dem Schutzbedürfnis des Kindes bezüglich der von ihm dem JA gegenüber gemachten Angaben gemäß § 65 Abs. 1 SGB VIII den Vorrang einzuräumen. Wird die Einwilligungsfähigkeit gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII des Kindes von den Eltern bestritten, führt das grundsätzlich nicht dazu, eine Einwilligung als entbehrlich anzusehen (Rn.33)".

        OLG Karlsruhe, 30.5.2025 - 5 WF 4/25
        Einbenennung eines Kindes
        Nach der seit dem 1.5.2025 geltenden Regelung des § 1617e II S. 2 BGB bedarf es für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes lediglich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Für die Ersetzung genügt nunmehr ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für eine Einbenennung streiten.

        BVerfG, 10. Juni 2025 - 1 BvR 1931/25
        Verletzung des Elterngrundrechts bei langjährigem Umgangsausschluss
        Ein Vater hatte wegen eines langjährigen Umgangsausschlusses - 5 bzw. 8 Jahre bis zum 18. Geburtstag seiner Kinder -, der wegen Gewaltausübung gegen die Mutter und die Kinder ergangen war, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die Vorgeschichte war von Gewalt des Vaters gegen die Mutter und teils auch die Kinder geprägt, die Kinder äußerten nachdrücklich, den Kontakt zum Vater abzulehnen.
        Das BVerfG stellte fest, dass die Grundrechte des Vaters verletzt wurden, da ein so erheblicher Eingriff in das Elterngrundrecht hohen Voraussetzungen unterliege, denen das OLG nicht gerecht geworden sei: Das zuständige Gericht müsse die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen.
        Das OLG habe jedoch zwar die stattgefundene Gewalt des Beschwerde-führers gegenüber der Mutter und den Kindern festgestellt, nicht aber ausgeführt, warum dies die Annahme einer Traumatisierung rechtfertige. Eine Begutachtung oder Stellungnahme des Jugendamtes oder der Verfahrensbeiständin sei hierzu nicht erfolgt. Das OLG habe es auch versäumt, die Ursachen für die den Kontakt zum Vater ablehnende Haltung der Kinder zu ermitteln und zu hinterfragen.
        Zudem sei die Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend gewahrt worden, denn das Gericht habe nicht ausreichend erläutert, warum ein begleiteter Umgang oder zumindest ein befristeter Umgangsausschluss als milderes Mittel nicht in Betracht gekommen seien bzw. warum ein zu einem späteren Zeitpunkt erneut stattfindendes gerichtliches Umgangsverfahren zu einer unzumutbaren Belastung der Kinder führen würde.
        Wer die Entscheidung gelesen hat, ist vermutlich überrascht, dass die Vorgeschichte von Gewalt und der strikte Wille der Kinder nicht für einen länger dauernden Umgangsausschluss ausreichten. Das BVerfG macht jedoch deutlich, dass die Kindeswohlgefährdung, also (drohenden) Schäden für die Kinder nicht nur vorhanden sein, sondern klar dargelegt und anhand der Stellungnahmen beteiligter Fachleute und/oder Fachliteratur belegt werden müssen. Dabei kann das Heft 7-8 des JUGENDAMT zur häuslichen Gewalt (s. unten) durchaus helfen. Auch auf die (schriftliche) Abwägung zwischen einem Umgangsausschluss und milderen Mitteln kann nicht verzichtet werden.

        Aufsätze:

        Diagnostik und Medikamentierung in der stationären Kinder- und Jugendhilfe. Eine Checkliste zur Standortbestimmung, Thomas Büchi, JAmt 2025, 431
        Ausgehend vom "Fall Winterhoff" legt der Autor eine Checkliste vor, die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe beim Umgang mit Diagnostik und Medikamentierung unterstützen soll.

        JAmt, Heft 7-8 2025: Häusliche Gewalt
        Dieses gesamte Heft (abrufbar in KIJuP-online) beschäftigt sich mit dem Thema der häuslichen Gewalt. Insofern auch Kinder und Jugendliche unter Vormundschaft von häuslicher Gewalt betroffen waren, lohnt es sich, in das Heft hineinzuschauen. Schon der Leitaufsatz von Heinz Kindler macht deutlich, wie schwerwiegend die Folgen häuslicher Gewalt für Kinder sind. Im Kontext der Vormundschaft wichtig: Ein großer Anteil der Kinder zeigt klinisch relevante, also behandlungsbedürftige psychische Auffälligkeiten. Aber auch die Schulleistungen sind tangiert - mit langfristigen Folgen für den Bildungserfolg. Vormund:innen haben darauf zu achten, dass in solchen Fällen angemessene Hilfen organisiert werden.

        Aktuelle DIJuF Rechtsgutachten

        Folgende aktuelle Rechtsgutachten des DIJuF sind für im Kontext der Vormundschaft von Interesse:

        Mitvormundschaft/-pflegschaft und zusätzlicher Pfleger bei ehren-amtlicher Vormundschaft, DIJuF-RGA 18.06.25, JAmt 2025, 438.
        Das Rechtsgutachten macht u.a. darauf aufmerksam, dass die Bestellung mehrerer (Ergänzungs)Pfleger - obwohl in der Praxis teils noch vorkommend - aus rechtlicher Sicht nach der Vormundschaftsrechts-reform nicht mehr in Frage kommt. Auch ein zusätzlicher Pfleger kann ausschließlich neben einem ehrenamtlichen Vormund, nicht aber neben einem ehrenamtlichen Pfleger bestellt werden. Ehrenamtliche Pfleger:innen haben jedoch - wie auch Vormund:innen - Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, so dass Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung bestimmter Teilsorgebereiche ausgeglichen werden können.

        Verzicht auf Anhörung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen im Asylverfahren durch Vormundin, DIJuF-RGA 4.4.25,JAmt 2025, 442.
        Das Rechtsgutachten erklärt, dass bei Kindern zwischen sechs und 13 Jahren eine Anhörung vorm Bundesamt für Migration und Flucht (BAMF) im Ermessen sowohl des BAMF als auch der Vormundin steht. Ob ein Verzicht auf eine Anhörung seitens des Vormunds oder Vormundin zugunsten einer nur schriftlichen Stellungnahme infrage kommt, sollte jedoch sorgfältig und unter Einbeziehung des Kindes geprüft werden. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, ob angesichts Alter, Wissensstand und Reifegrads des Kindes eine Anhörung überhaupt möglich ist, zum anderen ob ein Erkenntnisgewinn aus der Anhörung zu erwarten sei. Eine Entscheidung des Vormunds oder Vormundin über einen Verzicht auf die Anhörung, die sich auf solche das Kindeswohl betreffende Kriterien stütze, stelle keine Pflichtverletzung dar.

        Publikationen

        Immer noch lesenswert - hörenswert - sehenswert
        Das Bundesforum macht an dieser Stelle auf Materialien für die Vormundschaft und ihre Kooperationspartner aufmerksam, die in den letzten Jahren entstanden sind. Denn oft geraten diese nach Erscheinen zu schnell aus dem Blick und gerade Berufseinsteiger:innen erfahren nur durch Zufall davon.
        Diesmal stellen wir vor:
        • Video, Dein Vormund ist an deiner Seite, 2021
          Dieses Video führt in einer sehr lebendigen Weise in das Thema Vormundschaft ein. Junge Menschen, die einen Vormund hatten und Vormund:innen haben es gemeinsam erarbeitet und stellen sich im Film auch vor. Das Video klärt Jugendliche über Vormundschaft und ihre Rechte auf, wird aber auch eingesetzt, um potenziellen ehrenamtlichen Vormundinnen einen ersten Eindruck zu verschaffen oder um Fachkräfte des Sozialen Dienstes in die Aufgaben der Kolleg:innen einzuführen. Schauen Sie selbst (7 Minuten).
        Aktuell
        Buch: Vormundschaft und Pflegschaft in der Rechtspraxis, Ingo Socha.
        Ingo Socha, Vorstandsmitglied im Bundesforum hat die zweite Auflage seines Bandes vorgelegt, nachdem nun erste Praxiserfahrungen und gerichtliche Entscheidungen nach der Vormundschaftsrechtsreform vorliegen. Das Buch ist ein aktueller, praxisnaher Begleiter, systematisch und umfassend samt Verfahren und Rechtsmitteln einschließlich Übersichten, Praxistipps, Formulierungsmustern und Gesetzestexten und wird Jugendämtern und Familiengerichten unbedingt empfohlen.

        Bericht: Bundesregierung zur Situation Unbegleiteter Minderjähriger, 2025
        Nach diesem Bericht der Bundesregierung nahmen die Fallzahlen seit 2021 wieder leicht zu, erreichen jedoch bei Weitem nicht das Niveau von 2015. Zum Stichtag Ende 2022 lebten 17.657 überwiegend männliche unbegleitete Minderjährige und 7.427 junge Volljährige in Deutschland. Erst seit März 2022 werden ukrainische UMA gezählt, bis Ende Dezember 22 wurden 3.891 Einreisen ukrainischer unbegleiteter Jugendlicher angegeben. Fluchtgründe sind unverändert v.a. Krieg bzw. Bürgerkrieg. Hinzu kommen Formen physischer Gewalt, Perspektivlosigkeit in der Heimat, eine prekäre wirtschaftliche Lage sowie Verfolgung aufgrund ethnischer, nationaler oder religiöser Zugehörigkeit.
        Einrichtungen schätzen, dass mehr als ein Viertel der UMA traumatisiert seien. Die Versorgung im Bereich körperlicher Gesundheit wird deutlich besser eingeschätzt als im psychischem Bereich, das gilt jedoch nicht für UMA mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen. Sehr unterschiedlich gestaltet sich die Situation der Hilfen für junge Volljährige, deren Verweigerung das Risiko von Obdachlosigkeit, Bildungsabbrüchen und sozialen Schwierigkeiten mit sich bringe.

        Studie: Junge Menschen in stationärer Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Wichtige Kooperation mit Risiken – eine Fallstudie
        zum »Komplex Winterhoff«, 2025
        Kostenfreier Download.
        Ausgehend von der öffentlichen Diskussion um den Kinder- und Jugendpsychiater Winterhoff hat das Institut für Soziale Arbeit Münster (ISA) in Kooperation mit dem SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies und der Klinik für Psychiatrie, Neurologie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universitätsmedizin Rostock seit 2022 an Fallanalysen und einer Rekonstruktion von fachlichen und organisationsbezogenen Abläufen von Fällen gearbeitet, in denen eine Behandlung durch den Kinder- und Jugendpsychiater Dr. Winterhoff erfolgte. Entstanden ist eine umfassende Studie, die neben Fallanalysen ein Kapitel zu den Rechten junger Menschen zwischen Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Kinder- und Jugendhilfe und ein Weiteres mit einer Expertise zur Kooperation dieser Akteure umfasst.

        Rechtsratgeber: 18 werden mit Behinderung, 2025
        Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) hat seinen Rechtsratgeber „18 werden mit Behinderung“ umfassend aktualisiert. Er berücksichtigt den Rechtsstand von September 2025 und gibt einen Überblick darüber, welche Rechte und Pflichten behinderte Menschen mit Erreichen der Volljährigkeit haben.
        Die Neuauflage enthält erstmals eine Checkliste. Sie kann Eltern und Vormund:innen dabei unterstützen, an einige besonders wichtige Dinge bei oder kurz vor Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes zu denken.

        Broschüre: Ratgeber für schwerbehinderte Menschen – Infos in Leichter Sprache, 2025
        Dieser Ratgeber für schwerbehinderte Menschen ist in leichter Sprache verfasst und befasst sich mit dem Schwerbehindertenausweis, der Antragsstellung und erklärt Vorteile. Auch wird der Grad der Behinderung (GdB) und dessen Berechnung erklärt. Weiterhin werden die verschiedenen Merkzeichen erläutert. Erwachsene, Kinder und Jugendliche erhalten diese unter denselben Voraussetzungen – mit Ausnahme des Merkzeichens „H“ (Hilflosigkeit), das bei Kindern keinen Pflegegrad erfordert.

        Broschüre: DSGVO – BDSG. Texte und Erläuterungen, 2025
        Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat eine sehr umfangreiche Broschüre vorgelegt, die auf 65 Seiten die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz erläutert. Im Anhang sind die Gesetzestexte abgedruckt.

        Veranstaltungen

        Fachtagung unbegleitete minderjährige Geflüchtete
        Veranstalter: Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland
        Donnerstag, 4. Dezember 2025, Wissenschaftspark in Gelsenkirchen
        Kosten: 110 Euro
        Die Betreuung, Begleitung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten stellt die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor große Herausforderungen. Ziel der Fachtagung ist es, mehr Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Handlungssicherheit zu vermitteln. Angeboten werden Kurzvorträge sowie Workshops.

        "Ehrenamtliche Vormundschaft - Eine Brücke für junge Geflüchtete"
        Veranstalter: AWO Bezirksverband Niederrhein e.V. und SkF Essen-Mitte
        Freitag, 5. Dezember 2025 von 15:30 Uhr – 19:00 Uhr
        Die Veranstaltung richtet sich sowohl an ehrenamtliche Vormünder, als auch an interessierte Fachkräfte aus Jugendämtern, Vereinen und Verbänden: Unbegleitete minderjährige Geflüchtete stehen vor vielen
        Herausforderungen. Ehrenamtliche Vormünder bieten rechtliche Unterstützung, aber auch menschliche Nähe und Orientierung – sie werden zu Brückenbauern in ein neues Leben. Freuen Sie sich auf Fachimpulse, persönliche Einblicke und Gespräche mit Engagierten aus Stadtgesellschaft, Jugendhilfe und Ehrenamt.