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Infobrief Nr. 3 März 2025
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Inhaltsverzeichnis
- Neu: Hinweise für (angehende) Berufsvormund:innen und Fortbildung für beruflich selbstständige und Vereinsvormund:innen
- Noch Plätze frei auf der Bundesfachtagung "Kinder brauchen Fürsprecher" am 24./25. Juni 2025
- Save the date: Mitgliederversammlung des Bundesforums am 25. November 2025
- UBSKM-Gesetz verabschiedet: Neue Aktenaufbewahrungsfristen und Fallanalysen im SGB VIII
- Gewalthilfegesetz seit 25. Februar 2025 in Kraft
- Medikamentengabe und die Rolle des Kinder- und Jugendpsychiaters: Winterhoff-Prozess beginnt
- Gewerkschaft verdi NRW fordert Sofortmaßnahmen zur Entlastung der Jugendämter
- Rechtliche Informationen
- VG München zur Hilfe für junge Volljährige
- OLG Bremen zur Ordnungshaft wegen Verstoß gegen Herausgabebeschluss
- Publikationen
- Fortbildungen und Tagungen
- Bundesforum: Kooperation ASD-Vormundschaft, Familiengericht und Vereins-, Berufsvormundschaft, Vermögenssorge, Zusammenarbeit mit Ehrenamt ...
- Weitere Tagungen und Fortbildungen
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Noch Plätze frei auf der Bundesfachtagung am 24./25. Juni 2025
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Noch gibt es Plätze auf der Bundesfachtagung "Kinder brauchen Fürsprecher" am 24./25. Juni 2025 in Isernhagen bei Hannover. Das an die Tagungsstätte direkt angeschlossene Hotel ist ausgebucht, die Übernachtung kann jedoch in nahegelegenen, vorreservierten Hotels gebucht werden.
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Neben spannenden Vorträgen, Foren und Arbeitsgruppen wird es viel Zeit für Anregungen und Angebote zur Vernetzung geben! Auch für Ehrenamtliche Vormund:innen oder Pflegeelternteile stehen noch einige Plätze zum vergünstigten Teilnahmebeitrag von 50 Euro (statt 250 Euro) zur Verfügung, Verpflegung und Übernachtung konnten leider nicht subventioniert werden.
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Save the date: Mitgliederversammlung des Bundesforums am 25. November 2025
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Die Mitgliederversammlung des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft findet in zweijährigem Turnus statt, alle vier Jahre werden Vorstand und Bundesnetzwerk neu gewählt. In diesem Jahr steht eine Mitgliederversammlung ohne Neuwahlen an, vakante Plätze werden jedoch nachbesetzt. Die Mitgliederversammlung wird im Rahmen der jährlichen zweitägigen Klausur des Bundesnetzwerks am 25. November stattfinden. Es soll die Möglichkeit der hybriden Teilnahme geben, damit möglichst viele Mitglieder die Chance haben, teilzunehmen. Die Zeiten werden noch bekanntgegeben.
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Neu: Hinweise für Berufsvormund:innen und Fortbildung für beruflich selbstständige und Vereinsvormund:innen
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Beim Bundesforum gingen immer wieder einmal Anfragen danach ein, wie eine selbstständige Tätigkeit in der Berufsvormundschaft begründet werden kann und was dabei zu beachten sei. Zu diesem Thema hat das Bundesforum jetzt Hinweis zur Tätigkeit als Vormund:in für (angehende) Berufsvormund:innen herausgebracht, die von Eric Theismann, erfahrenem Berufsvormund (und Amtsvormund) verfasst wurden.
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Die Hinweise umfassen kurze, grundlegende Informationen zur Tätigkeit als Vormund:in, Tipps dazu, wie für das eigene Angebot bei Jugendämtern und Gerichten geworben werden könnte, Informationen zur Auswahl und Bestellung von Vormund:innen und zur familiengerichtlichen Beratung, Unterstützung und Aufsicht. Auch die Themen Vergütung und Versicherung werden nicht ausgespart. Ein letzter - kurzer Punkt - weist darauf hin, dass es auch für Berufsvormund:innen wichtig ist, sich zu vernetzen.
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UBSKM-Gesetz verabschiedet
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Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (auch UBSKM-Gesetz) wurde vom Bundestag verabschiedet, wobei der Bundesrat noch zustimmen muss. Das Gesetz schafft eine gesetzliche Grundlage für die kontinuierliche Fortführung dess Amts der/des Unabhängigen Beauftragten für sexuellen Kindesmissbrauch sowie des Betroffenenrats und der Aufarbeitungskommission.
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Darüber hinaus gibt es wichtige Neuerungen im SGB VIII, die u.a. die Aufbewahrungsfristen für und Einsichtnahme in Vormundschafts- und weitere Akten betreffen: Künftig sind Vormundschafts-, Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, und Heimakten nach dem 30. Lebensjahr der Person, zu der sie geführt wurden, 70 Jahre (!) lang aufzubewahren. Die Jugendämter werden verpflichtet den die Akten als Minderjährige betreffenden Personen Einsicht zu gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (§ 9b Abs. 1 SGB VIII-E). Ein berechtigtes Interesse liegt nach Abs. 3 der vorgesehenen Vorschrift vor, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es zu einer kindeswohlgefährdenden Situation in Zusammenhang mit Leistungen oder Maßnahmen nach dem SGB VIII oder den Vorgängergesetzen kam.
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Außerdem wird in § 79a SGB VIII die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz gestärkt, indem die Jugendämter verpflichtet werden, in bestimmten Fällen wissenschaftliche Fallanalysen durch Dritte zu veranlassen. Dies gilt, wenn solche Analysen erforderlich sind, um die Qualität des Schutzes von Kindern vor Gewalt und Ausbeutung zu überprüfen und weiterzuentwickeln (§ 79a Abs. 2-E).
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Gewalthilfegesetz in Kraft
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Seit 25. Februar 2025 ist das Gewalthilfegesetz in Teilen in Kraft. Es soll langfristig sicherstellen, dass die Länder eine ausreichende Anzahl an Schutzeinrichtungen für gewaltbetroffene Personen zur Verfügung stellen und führt einen Rechtsanspruch auf kostenfreien Schutz vor (gegenwärtiger) Gewalt ein, der allerdings erst 2032 in Kraft tritt, so dass den Ländern für die Analyse der Ausgangssituation und die Entwicklung der entsprechenden Infrastruktur Zeit gegeben wird. Für die Kinder- und Jugendhilfe ist das Gewalthilfegesetz nur insofern relevant als die Schutzeinrichtungen verpflichtet werden, es dem Jugendamt zu melden, wenn gewaltbetroffene Minderjährige sich selbstständig dort einfinden oder, wenn erforderlich auch, wenn erwachsene Personen mit Kindern dort Schutz suchen. Das SGB VIII bleibt jedoch vorranging, so dass die Schutzeinrichtungen in Zukunft keine Alternative zu einer Inobhutnahme sein sollen.
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Medikamentengabe und die Rolle des Kinder- und Jugendpsychiaters (Winterhoff-Prozess)
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Das Interesse an dem Forschungsprojekt des Bundesforums gemeinsam mit der Universität Hildesheim zur Medikamentengabe in der Kinder- und Jugendhilfe wurde u.a. durch die Diskussion über die Vorgänge um den umstrittenen Kinderpsychiater Winterhoff geweckt.
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Am 12.02.2025 hat nun der Prozess gegen diesen wegen des Vorwurfs gefährlicher Körperverletzung in insgesamt 36 Fällen begonnen. Der Fall der in die Auseinandersetzungen mit Winterhoff involvierten Berufsvormundin Karin Staab zeigt, wie wichtig es sein kann, dass Vormund:innen für die ihnen anvertrauten jungen Menschen eintreten: Auf Hinweis der Schule auf ständige Müdigkeit einer Jugendlichen hinterfragte Karin Staab die Medikation einer Jugendlichen und holte eine Zweitmeinung ein. Dadurch geriet sie in Konflikt mit dem behandelnden Kinder- und Jugendpsychiater Winterhoff und den Einrichtungen ging bis dahin, dass Winterhoff die Vormundin wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung anzeigte. Diese ließ sich jedoch nicht einschüchtern. Hier finden Sie den neuen Bericht des WDR vom 12.02.2025. Der WDR hat zudem mehrere TV-Reportagen zu dem Kinder- und Jugendpsychiater veröffentlicht: "Warum Kinder keine Tyrannen sind" vom 11.08.2021 sowie zwei Folgen "der Star - die Macht des Dr. Winterhoff" und "die Enthüllung" vom 24.02.2025.
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Gewerkschaft verdi NRW fordert Sofortmaßnahmen für die Jugendämter
Die Gewerkschaft sieht die Arbeitsbedingungen in den Jugendämtern in NRW in ihrer Pressemitteilung vom Januar äußerst kritisch und nicht mehr als geeignet für eine gute Betreuung von Kindern und Jugendlichen an. Die Gewerkschaft richtet sich dabei vorrangig auf die Situation in den Sozialen Diensten und hat weitere Beschäftigte wie etwa die Vormundschaft nicht im Blick. Sie fordert:
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- eine Fallobergrenze von 28 pro Vollzeitstelle im ASD: Die Zahl der zu bearbeitenden Fälle müsse begrenzt werden, um eine qualitativ hochwertige Betreuung sicherzustellen.
- Supervision, Fach- und Rechtsberatung als Standard: Regelmäßige Supervision und fachliche Beratung seien unerlässlich, um die psychischen und fachlichen Belastungen besser bewältigen zu können.
- Einarbeitungs- und Qualifizierungskonzepte: Neue Kolleg*innen benötigten klare Konzepte und angemessene Begleitung für einen guten Einstieg. Anleiter*innen müssten dafür eine Zulage und zusätzliches Zeitkontingent erhalten.
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Das Bundesforum wird die Gewerkschaft darauf hinweisen, dass auch die Vormundschaft in Forderungen nach Fallzahlen, Supervision und Einarbeitung einzubeziehen ist.
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Rechtliche Informationen
Rechtsprechung:
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VG München, 30. 01. 2025 – M 18 E 25.281
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Einstweilige Anordnung, den Hilfebedarf einer jungen Volljährigen mit ugandischer Staatsangehörigkeit zu ermitteln, gezielte Hilfemaßnahmen festzulegen und bis dahin stationäre Jugendhilfe nach § 41 iVm § 34 SGB VIII zu bewilligen.
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Trotz ausführlicher Begründung des Bedarfs lehnte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine stationäre Maßnahme als Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 iVm § 34 SGB VIII für eine aus Uganda geflüchtete junge Frau ab. Nach dessen Vorstellung sollte die junge Erwachsene in eine Gemeinschaftsunterkunft ziehen und nur einige Stunden ambulant betreut werden. Dagegen erhob die Vormundin der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Antragstellerin Klage. Sie beantragte, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, eine stationäre Hilfe für die inzwischen schwangere junge Volljährige zu gewähren. Zudem stellte sie Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage, damit die Antragstellerin die Jugendhilfeeinrichtung nicht mit ihrem 18. Geburtstag verlassen müsse.
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Das Verwaltungsgericht entsprach der Klage in vollem Umfang. Der Antragsgegner habe der jungen Volljährigen stationäre Hilfe zu gewähren bis er "auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin ermittelt und darauf beruhend eine im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit getroffene Hilfemaßnahme" festgelegt habe (Rn 36). Zwar habe das Verwaltungsgericht sich darauf zu beschränken zu prüfen, ob bei der Entscheidung des Jugendamts "allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind" (Rn 38). Das sei jedoch nicht der Fall, denn die Entscheidung sei gerade entgegen einer sozialpädagogischen Einschätzungen gefallen und es habe mehrere Unstimmigkeiten im Verfahren gegeben. Das Gericht urteilt scharf, der Antragsgegner habe "die Grundzüge des Jugendhilferechts verkannt und sich über Grundsätze des Hilfeverfahrens hinweggesetzt".
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Zwischen den Zeilen der Entscheidungsbegründung wird ersichtlich, dass die Ablehnung einer stationären Leistung der Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt nicht einer sozialpädagogischen Bedarfsfeststellung folgte, sondern wohl eher einer allgemeinen Festsetzung beim öffentlichen Jugendhilfeträger, für unbegleitete Minderjährige keine stationären Hilfen für junge Volljährige zu gewähren. Das Gericht sah entsprechend die sozialpädagogische Fachlichkeit, die den Bedarf im Einzelfall im Blick haben muss, nicht gewahrt.
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Hanseatisches OLG Bremen 20.02.2025 5 UF 132/24 Anordnung der Ordnungshaft gegen einen Vater, der sich trotz Sorge-rechtsentzug weigert das Kind an den Amtsvormund herauszugeben
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Nachdem ein alleinerziehender Vater einer heute etwa 14jährigen Tochter mehrere Gebote des Beschwerdegerichts (zur Kooperation mit einer Sachverständigen, Sicherstellung von Unterstützung, Inanspruchnahme von Therapie usw.) nicht erfüllt hatte, wurde ihm die elterliche Sorge zum zweiten Mal entzogen, dem Jugendamt übertragen und das Mädchen fremdplatziert. Nachdem die Tochter aus der Einrichtung verschwunden war und der Vater einem Herausgabebeschluss und weiteren Anordnungen des Gerichts nicht nachgekommen war, setzte das Gericht auf Antrag des Amtsvormunds eine dreimonatige Ordnungshaft fest. Die Rechtsmittel des Vaters gegen die Ordnungshaft blieben ohne Erfolg.
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Die Entscheidung des OLG, die sich als Ordnungsmittel gegen den Vater darstellt, sorgt kurzfristig auch dafür, dass seine Tochter nicht zu ihm zurückkehren kann. Ob das Mittel der Ordnungshaft auch über die drei Monate hinaus dahingehend wirksam sein kann, dass die 14Jährige nicht weiterhin versucht, zu ihrem Vater zurückzukehren wird von mehreren Umständen abhängig sein, bspw. davon, ob sie dafür gewonnen werden kann, in einer Einrichtung zu leben oder z.B. davon, ob es in irgendeiner Weise gelingt, die Beziehung zum Vater trotz des Aufenthalts in der Einrichtung zu ermöglichen.
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Aktuelle DIJuF Rechtsgutachten
In der März-Ausgabe des JUGENDAMT 2025 finden sich folgende Rechtsgutachten, die für Vormund:innen von Interesse sind:
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Tragung der Kosten bei Widerspruchsverfahrens gegenüber Behörden sowie gerichtlichen Verfahren
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DIJuF-Rechtsgutachten vom 20.12.2024, JAmt 2025, 130
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Das Rechtsgutachten geht auf verschiedene Verfahren ein, bei denen Kosten anfallen könnten und kommt zu folgenden Aussagen:
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- Im familiengerichtlichen Verfahren seien die Kosten einem Vormund ausschließlich dann aufzuerlegen, wenn sein Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Vormund dies erkennen musste.
- Das sozialgerichtliche Verfahren sei - mit Ausnahme etwa von Kosten für Übersetzungen und Fotokopien - kostenfrei. Es entspräche auch nicht der Billigkeit, wenn dem Vormund/Kind im gerichtskostenfreien Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit bei einer erfolglosen Klage evtl. außergerichtliche Kosten des Sozialleistungsträger auferlegt werden.
- Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würden keine Gerichtskosten in den Angelegenheiten der Fürsorge – wie solche der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII – erhoben. Es sei auch keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bekannt, in der bei erfolgloser Klage die außergerichtlichen Kosten des Kindes/des Vormunds dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt worden seien.
- Bei einer Erbausschlagung könne vom Ansatz der Kosten abgesehen werden, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig oder dem Kostenbeamten aus anderen Vorgängen bekannt sei.
Information der nicht sorgeberechtigten Eltern über Strafverfahren gegen den Pflegevater
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DIJuF-Rechtsgutachten 12.2.2025 – JAmt 2025, 132
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Das DIJuF äußert sich hier dazu, ob die Eltern eines Kindes in einem Fall informiert werden müssen, in dem der Pflegevater eines seit acht Jahren in der Familie lebenden Kindes kinderpornografischen Material konsumiert habe, aber keine Hinweise darauf bestehen, dass das Kind von Übergriffen irgendwelcher Art betroffen sei. Das Kind soll weiterhin - mit einem Schutzplan - in der Familie bleiben.
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Das DIJuF kommt zu dem Schluss, dass die Informationsübermittlung an die Eltern sowohl durch den Amtsvormund als auch durch den ASD zulässig sei, soweit für die Aufgabenermittlung erforderlich. Ob eine Information an die Eltern jedoch erforderlich sei, müsse im Einzelfall geprüft werden und hänge im Fall des Vormunds von den Interessen und Wohl des Kindes ab (§ 1790 Abs. 4 BGB). Wenn die Eltern in diesem Fall informiert werden sollten, müsse dies umfassend und sensibel vorbereitet werden.
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Publikationen
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Das Bundesforum macht an dieser Stelle auf Materialien für die Vormundschaft und ihre Kooperationspartner aufmerksam, die in den letzten Jahren entstanden sind. Denn oft geraten diese nach Erscheinen zu schnell aus dem Blick und gerade Berufseinsteiger:innen erfahren nur durch Zufall davon.
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Das Landesjugendamt des Landschaftsverbands Westfalen Lippe hat neue Materialien zur Hilfeplanung veröffentlicht. Grundlage dafür war eine zweitägige Beteiligungswerkstatt mit 12 jungen Menschen aus verschiedenen Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe in NRW, in denen diese entwickelt wurden.
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Die Ombudstelle für Kinder- und Jugendrechte Hessen hat dieses Kartenset entwickelt, um Beteiligung und Selbstvertretung in der Hilfeplanung zu fördern.
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Die Broschüre des Bundesverbands Trans möchte sensibilisieren, aufklären und einen Einblick in die Lebensrealitäten und Bedarfe von jungen trans: und nicht-binären Menschen geben. Sie gibt Antworten darauf, ob es wirklich immer mehr trans: und nicht-binäre Kinder und Jugendliche gibt und was diese Kinder und Jugendlichen beschäftigt. Die Broschüre spricht über das Selbstbestimmungsgesetz und auch über die Gesundheitsversorgung von gendervarianten Kindern und Jugendlichen.
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Tagungen und Veranstaltungen
Plätze frei in Fortbildungen des Bundesforums
Einführung in das Asyl und Aufenthaltsrecht für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
am Mittwoch, 14. Mai, Mittwoch, 21.Mai 2025 jeweils 9:30 – 12:30 Uhr Anmeldung: online
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Kooperation von Allgemeinen Sozialen Diensten und Vormundschaft
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04.06.2025 von 09:00 – 15:00 Uhr und 05.06.2025 von 09:00 - 13:00 Uhr
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Der erfahrene Sachgebietsleiter und ausgebildete Mediator/Supervisor Horst Hütten bietet für Vormund:innen und Fachkräfte der Sozialen Dienste ein Seminar zur Kooperation mit viel Praxisbezug an:
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Neu im Programm:
Berufsvormund und Familiengericht - Pflichten, Rechte, Vergütung
26. September 2025 von 9 bis 12.30 Uhr (mit Pause) Info und Anmeldung: online
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Das Seminar richtet sich an Berufs- und Vereinsvormund:innen, gibt einen Querschnitt auf die Zusammenarbeit mit dem Familiengericht unter Berücksichtigung der fortentwickelten Rechtsprechung. Der weitere Schwerpunkt liegt beim Vergütungsrecht und den in der Praxis auftretenden Herausforderungen.
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Vermögenssorge und Erbrecht für Vormund:innen - zwei Module
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5. und 7. November 2025, jeweils 9 Uhr bis 12.30 Uhr (mit Pause).
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Das Seminar richtet sich an Vormund:innen, die obwohl die Kinder- und Jugendlichen sehr selten über ein größeres Vermögen verfügen, dennoch zuweilen mit Angelegenheiten zu tun haben, die zur Vermögenssorge gezählt werden, insbesondere mit Erbschaften und den damit verbundenen Fragen der Ausschlagung oder Alternativen und des Umgangs mit Miterben. Info und Anmeldung: online
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18. Deutscher Kinder- und Jugendhilfetag
Auf dem Kinder- und Jugendhilfetag finden sich mehrere für die Vormundschaft interessante Veranstaltungen, darunter einige des Bundesforums.
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Weitere Tagungen und Veranstaltungen
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am 6. und 7. November 2025 in Berlin
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Auf dem Fachtag wird die Entwicklung von tragfähigen Kinderschutzkonzepten mit inklusiver Ausgestaltung in den Blick genommen und diskutiert.
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Online am 5. April 10-13.30 Uhr
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In diesem Seminar der Akademie und Beratungszentrum für Pflege- und Adoptivfamilien und Fachkräfte Baden-Württemberg e.V. (ABPA) werden die Grundlagen einer rechtlichen Betreuung gemäß § 1814 BGB erörtert.
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2.7.2025 in Frankfurt a. M.
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Die DIJuF-Sommerakademie "Qualität trotz Mangel – Wie können Jugendämter fachlich gut und rechtssicher handeln, wenn Personal, Plätze und Geld fehlen?" findet in Frankfurt statt, aber wird auch live übertragen.
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21.5.2025 von 9.00 bis 10/10.30 Uhr
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Das DIJuF bietet eine Reihe zum Fachkräftemangel an, darunter auch diese Veranstaltung zur Amtsvormundschaft.
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