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Infobrief März/April 2026

Liebe Leser:innen,
der Frühling bringt eine Aufbruchstimmung mit sich. Die Natur macht sich auf den Weg und beginnt zu wachsen und zu blühen. Auch die Kinder- und Jugendhilfe ist unterwegs: Kurz vor Ostern wurde der Referent:innenentwurf zur inklusiven Kinder und Jugendhilfe /SGB VIII Reform vorgelegt und hat viele über die Feiertage beschäftigt, die neuen Regelungen einzuordnen. Die Stellungnahme des Bundesforums finden Sie in diesem Infobrief.
Und auch das Bundesforum ist im Aufbruch. In den Vorstand ist Robin Loh, Mitglied und ehemaliger Mitarbeiter, hinzugekommen und Ruth Seyboldt hat zum 1. April die Geschäftsführung des Vereins übernommen. Seit 2021 ist sie als wissenschaftliche Referentin für den Verein tätig gewesen und wird nun in der neuen Funktion die fachlichen und fachpolitischen Entwicklungen der Vormundschaft weiter begleiten.
In diesem Sinne mit frühlingshaften Grüßen,
Das Team der Geschäftsstelle

P.S.: Den Infobrief werden Sie fortan auch wieder im monatlichen Turnus erhalten, sodass Sie zeitnah alle wichtigen Informationen zur Verfügung haben.

    Inhaltsverzeichnis

    • Inklusive Kinder- und Jugendhilfe - einen Schritt weiter?
    • Kinderbuch Frau Frühling - gratis für Mitglieder
    • KomDat - Zur Entwicklung der Vormundschaft
    • Entwicklungen im Ehrenamt: Was aktuelle Studien zeigen
    • Aktenaufbewahrungsfristen nach § 9b SGB VIII - Zwischenstand
    • Rechtliche Informationen
      • Rechtsprechung
      • Aktuelle DIJuF-Rechtsgutachten
    • Fortbildungen und Veranstaltungen
    • Publikationen

    Inklusive Kinder- und Jugendhilfe – einen Schritt weiter?

    Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) für ein „Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe“ konkretisiert die fachlich seit mehreren Jahren geforderte Weiterentwicklung hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Damit sollen Schnittstellen geschlossen und bürokratische Verfahren vereinfacht werden.
    Für die Vormundschaft beinhaltet der Reformentwurf u.a. eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamts als Vormund: Zukünftig hat das Jugendamt bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des jungen Menschen dann einen Antrag auf Entlassung zu stellen, wenn der Wechsel dem Wohl des Kindes entspricht. So soll vermieden werden, dass der Umzug des jungen Menschen einen vormundschaftlichen Wechsel auch bei einer bestehenden Vertrauensbeziehung nach sich zieht.
    Die ausführliche Einschätzung des Referentenentwurfs für die Vormundschaft finden Sie in der Stellungnahme.
    Fachlich deutlich kritisiert wird, dass der Entwurf an vielen Stellen fiskalischen und migrationspolitischen Logiken folgt und damit die Rechte der jungen Menschen einschränkt. Beispielhaft deutlich wird dies an unterschiedlichen Leistungskatalogen und dem Vorranggebot von Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei Jugendlichen und jungen Volljährigen.
    Weitere Stellungnahmen finden Sie hier: DIJuF, IGfH, Careleaver, Bundesnetzwerk Ombudschaft, BUMF/Terre des Hommes/Save the Children.

    Kinderbuch Frau Frühling - gratis für Mitglieder

      Mit dem Kinderbuch „Frau Frühling hat 30 Kinder“ hat das Bundesforum gemeinsam mit der Autorin Claudia Gliemann, der Illustratorin Natascha Berger und einer Begleitgruppe eine inspirierende Möglichkeit geschaffen, um Gespräche zwischen Kindern und ihren Bezugspersonen zu Fragen der Vormundschaft zu eröffnen.
      Damit das Buch auch weiterhin dort ankommt, wo es genutzt wird – bei (ehrenamtlichen) Vormund:innen, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie bei Pflegeeltern, haben unsere Mitglieder nun die Möglichkeit, ein bis fünf Exemplare unentgeltlich zu erhalten – ausschließlich die Kosten für Versand und Handling des Verlags müssen selbst getragen werden. Darüber informieren in einem Rundbrief.
      Restexemplare werden wir anschließend allen Interessierten anbieten.

      KomDat - Zur Entwicklung der Vormundschaft

      Das Statistische Bundesamt hat im Sommer 2025 neue Daten zur Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft sowie zur Beistandschaft veröffentlicht (Berichtsjahr 2024). Neben den seit Jahren sinkenden Zahlen in den Beistandschaften sind darin zwei Aspekte bemerkenswert: (1) Nach der Anstiegsphase in den Jahren zuvor verbleibt die bestellte Amtsvormundschaft in 2024 auf dem Niveau des Vorjahres, was vor allem auf eine verringerte Anzahl an Einreisen unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in 2024 zurückgeführt werden kann. (2) Die bestellte Amtspflegschaft steigt erstmals seit 2015 in geringem Rahmen an.
      Zu fragen ist: Zeigt sich hier womöglich auch ein Zusammenhang zur Reform des Vormundschaftsrechts? So wäre es zumindest denkbar, dass das geringere Wachstum in den bestellten Amtsvormundschaften auch auf eine vermehrt gelingende Vermittlung in ehrenamtliche Vormundschaft zurückzuführen ist, seit mithilfe des Instruments der vorläufigen Vormundschaft (§ 1781 BGB) mehr Zeit für die Suche und Vermittlung in geeignete Vormundschaft ermöglicht wird. Ebenso könnte auch der leichte Anstieg der bestellten Amtspflegschaft – also die Sorge durch ein Jugendamt in Teilbereichen – eine Folge der Umsetzung der Regelung zum zusätzlichen Pfleger (§ 1776 BGB) sein. Allerdings: Solange die ehrenamtliche Vormundschaft nicht in der amtlichen Statistik miterfasst wird, müssen diese Annahmen spekulativ bleiben.
      Vielen Dank an Dr. Benjamin Froncek für diesen Beitrag!
      Siehe auch: KomDat Jugendhilfe, Ausgabe 2025/03, S. 15-17

      Entwicklungen im Ehrenamt: Was aktuelle Studien zeigen

      Aktuelle Studien (ZIVIZ-Survey 2023, Freiwilligensurvey 2024, "Sinn im Ehrenamt" 2026) liefern wichtige Einblicke in die Entwicklung des freiwilligen Engagements in Deutschland. Auch wenn die ehrenamtliche Vormundschaft darin nicht ausdrücklich benannt wird, lässt sich einiges übertragen. Insgesamt engagieren sich in Deutschland rund 27 Mio. Menschen freiwillig: Nach Sport folgt der soziale Bereich mit 7,9 % der Engagierten (rund 2,13 Mio.). Wie viele davon in der Kinder- und Jugendhilfe aktiv sind, darüber gibt es keine vollständige Übersicht.
      Gleichzeitig zeigt die Freiwilligensurvey 2024 ein großes Potenzial: 41 % der bisher nicht engagierten Personen können sich vorstellen, sich freiwillig einzubringen. Dafür benötigen sie klare Informationen, realistische Einblicke in die Aufgaben sowie verlässliche Rahmenbedingungen. Der Bericht "Sinn im Ehrenamt" zeigt, dass Menschen langfristig engagiert bleiben, wenn sie ihre Tätigkeit als sinnvoll erleben, sich mit ihrer Rolle stark identifizieren können und sich gut eingebunden fühlen. Der ZIVIZ-Survey 2023 weist darauf hin, dass insbesondere Bürokratie, rechtliche Unsicherheiten und komplexe Abläufe Engagement erschweren können. Gerade im Bereich der Vormundschaft wird damit deutlich, wie wichtig es ist, Ehrenamtliche gut zu informieren, kontinuierlich zu begleiten und bei Unklarheiten zuverlässig zu unterstützen.
      Bei Interesse finden Sie weitere Informationen auf der Seite der deutschen Stiftung Engagement und Ehrenamt sowie zum Projekt ZukeV Ehrenamt in Vormundschaft und Kinder- und Jugendhilfe.

      Aktenaufbewahrungsfristen nach § 9b SGB VIII - Zwischenstand

      Die Landesjugendämter haben den gesetzlichen Auftrag unter Einbeziehung der unabhängigen Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs "Grundsätze und Maßstäbe für ein berechtigtes Interesse" nach § 9b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu entwickeln. Daran arbeitet eine Arbeitsgruppe der BAG Landesjugendämter in Abstimmung mit der Kommission und füllt den unbestimmten Rechtsbegriff unter sorgfältiger Abwägung unterschiedlicher Perspektiven aus. Im Kern geht es darum, unter welchen Voraussetzungen Personen berechtigt sind, Einblick in die sie betreffenden Akten, zu denen auch Vormundschaftsakten gehören, zu nehmen. Im Anschluss plant die BAG Landesjugendämter eine Vorlage für Jugendämter zur Vereinbarung mit freien Trägern nach § 9b Absatz 2 SGB VIII zu erarbeiten. Gerne informieren wir weiter.
      Vielen Dank an Andreas Gleis für diesen Beitrag!

      Rechtliche Informationen

      Rechtsprechung

      OVG Greifswald, 23. 03. 2026 - Az. 1 M 106/26 OVG
      Weitergewährung von Volljährigenhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus
      Das OVG prüfte die Beschwerde einer psychisch instabilen bereits 21-jährigen Jugendlichen mit erheblichen Essstörungen, die sich auf Weitergewährung einer stationären Hilfe richtete.
      Das Jugendamt - sowie das erstinstanzliche Gericht - hatten die Weitergewährung der Hilfe mit Hinweis darauf versagt, dass "keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliege, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte" (Rn 6).
      Das OVG gab der Beschwerde auf Weitergewährung der Hilfe jedoch mit einstweiliger Anordnung statt und zwar mit Verweis auf den veränderten Prüfungsmaßstab des § 41 SGB VIII. Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass eine "Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII [...] keine Prognose dahingehend [verlange], dass die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus [tatsächlich] erreicht wird. Die Prognoseentscheidung nach dem neu gefassten Satz 1, die der öffentliche Träger zu treffen hat, erfordert künftig vielmehr eine ‚Gefährdungseinschätzung‘ im Hinblick auf die Verselbständigung“ (BT-Drs. 19/26107, S. 94) (Rn 16). Der Senat des OVG sah es als erwiesen an, dass ein Abbruch der Maßnahme mit erheblichen Risiken für die Jugendliche und deren begonnene Ausbildung verbunden sei.

      BGH, 10. 12. 2025 - XII ZB 262/24 - 1 M 106/26 OVG
      Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt.
      Eine Mutter, der die Sorge entzogen worden war, hatte beim Oberlandesgericht ausschließlich die Übertragung der Vormundschaft angefochten und die Einsetzung der Großmutter als Vormundin verlangt. Das OLG schlug dies ab, denn da die Mutter nicht mehr sorgeberechtigt sei, werde sie durch die Auswahl des Vormunds auch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Der BGH hat nun die Auffassung des OLG bestätigt: "Denn die Entscheidung, wer als Vormund tätig wird, fällt nicht mehr in den Rechtskreis des Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge entzogen worden ist und deren Rückübertragung nicht in Rede steht."
      Die Entscheidung betrifft Verfahren, in denen die Auswahl des Vormunds isoliert angefochten wird, denn im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sorgerechtsentziehung kann auch die Auswahl des Vormunds zum Gegenstand der Entscheidung werden. Dafür ist aber Voraussetzung, dass die Sorgerechtsentscheidung selbst Verfahrensgegenstand ist.

      VG Bremen, 22.12.2025 - 2 V 1314/25
      Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Unbegleitete Minderjährige richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung.
      Ein unbegleiteter Minderjähriger, vertreten durch seine Amtsvormundin, hatte Antrag auf Aussetzung der Abschiebung und Duldungserteilung durch die Ausländerbehörde Bremen gestellt. Hintergrund war, dass der junge Mann am Ort seines Zuweisungsjugendamts Angstzustände hatte, sich jedoch mit seine Rückkehr nach Bremen stabilisieren konnte und dort gut angebunden sei.
      Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die bremische Ausländerbehörde nicht zuständig sei. Es entspräche der obergerichtlichen Rechtssprechung, dass die Unterbringung nach der jugendhilferechtlichen Verteilung zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts führe, der die ausländerrechtliche Zuständigkeit bestimme.
      Obwohl der junge Mann sich seit längerer Zeit in Bremen aufhalte und dort bleiben wolle, sei sein gewöhnlicher Aufenthalt in dem Jugendamtsbezirk, dem er zugewiesen worden sei und an dem er verpflichtet sei, sich aufzuhalten.

      OLG Celle, 27.01.2026 - 15 UF 37/25
      Selbst schwere Verletzungen des Kindes durch die leiblichen Eltern stehen nicht generell einer Rückführung entgegen, sofern eine hohe Prognosesicherheit dafür besteht, dass es nicht erneut zu Schädigungen des Kindes kommt.
      Das OLG Celle gab der Beschwerde von Eltern auf Rückführung ihres Kindes unter der Voraussetzung der Inanspruchnahme von Hilfen, des Mitwirkens an einem Schutzplan, der behutsamen, schrittweisen Eingewöhnung und der Ermöglichung weiteren Kontakts mit der Pflegefamilie statt. Vier Jahre zuvor war das Kind in Obhut genommen worden, nachdem es zu einem Vorfall gekommen war, bei dem das Kind erhebliche Hirnverletzungen mit der Folge von Behinderung erlitten hatte.
      Während Jugendamt und Amtsvormundin den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürworteten, hatten die Pflegeeltern sowie ein Sachverständiger erklärt, die Eltern seien aktuell in der Lage, ihr Kind trotz dessen Vulnerabilität wieder selbst zu betreuen und zu erziehen. Sie hätten sich über vier Jahre zuverlässig und liebevoll gezeigt und sogar drei Monate im Haushalt der Pflegeeltern gelebt, um die Alltagsroutinen mit ihrem Kind zu erlernen.
      Interessant für Jugendämter und Vormund:innen ist die Einschätzung des Gerichts, dass es bei der Entscheidung über die Rückführung allein auf die Prognose, nicht aber auf das Schuldeingeständnis der Eltern ankomme. Die Beantwortung der Frage, ob nach Rückführung des Kindes Schädigungen drohten, so das Gericht, "kann entgegen der Auffassung des Jugendamtes und des Amtsvormunds nicht vorrangig davon abhängig gemacht werden, ob die Kindeseltern ein Verhalten einräumen, welches am 19. August 2021 zu einem Schütteltrauma bei ihrem Sohn geführt haben könnte, weil es im Sorgerechtsverfahren nicht um die Sanktionierung möglichen Fehlverhaltens eines Elternteils geht, und zumal eine andere Ursache als das Schütteln nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Entscheidend ist hier allein die Prognose für die Zukunft, ob die Kindeseltern im Hinblick auf ihre persönlichen Fähigkeiten und insbesondere unter Berücksichtigung des erheblich gesteigerten Betreuungs- und Versorgungsbedarfs ihres Kindes in der Lage sind, dessen Versorgung und Betreuung – gegebenenfalls mit fachlicher Hilfe (§ 1666 a BGB) – wieder zu übernehmen" (Rn 18).

      Aktuelle DIJuF-Rechtsgutachten

      DIJuF-Rechtsgutachten vom 12.3.2026, JAmt
      Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
      Das Rechtsgutachten informiert auf Anfrage eines Jugendamts darüber, dass nicht das Jugendamt, sondern das Familiengericht für die Mitteilung an die Meldebehörde zuständig ist, dass eine Vormundschaft/Pflegschaft eingetreten ist. Die Meldebehörde hatte aus Sorge darüber angefragt, dass nicht mehr sorgerechtigte Eltern einen Reisepass beantragen könnten.

      DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.02.2026, JAmt 143
      Rechtsfragen im Kontext der Umgangsbestimmung durch eine Vormundin
      Fragen der Umgangsbestimmung, wenn das Familiengericht eine Entscheidung getroffen hat, die von der Einschätzung einer Ergänzungspflegerin abweichen, stehen im Zentrum des Gutachtens, das eine Reihe von Fragen dazu klärt. U.a. wird grundsätzlich deutlich gemacht, dass eine Vormundin/Ergänzungspflegerin Umgangsentscheidungen des Gerichts nicht übergehen darf. Ist sie aus fachlichen Gründen nicht einverstanden, kann sie Beschwerde einlegen oder eine Abänderung der bisherigen Entscheidung anregen. Im Kontext des Rechts des Kindes auf Umgang sei eine Ergänzungspflegerin jedoch auch verpflichtet, auf die Eltern zuzugehen, um Umgangsfragen zu regeln und gegenüber dem Jugendamt den Anspruch auf Umgangsbegleitung geltend zu machen.

      DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.02.2026, JAmt 198
      § 8a Abs. 4 SGB VIII-Vereinbarungen mit anderen Abteilungen des Jugendamts?
      Auf die Anfrage, wie zu verfahren sei, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung an anderen Stellen des Jugendamts als dem Allgemeinen Sozialen Dienst bekannt werden, macht das Gutachten Unterschiede danach, um welche Abteilungen es sich handele:
      • für kommunale Einrichtungen und Dienste, die als Leistungserbringer fungieren (z.B. für Erziehungsberatungsstellen, Kindertages-einrichtungen, Schulsozialarbeit) wird die erweiterte Anwendung des § 8a Abs. 4 SGB VIII, der vor Information des ASD mehrere eigene Schritte der Gefährdungseinschätzung vorschreibt, ausdrücklich vertreten;
      • für Bereiche des Jugendamts, die keine eigene Hilfebeziehung zu den Leistungsberechtigten unterhalten, werden die Gründe für die Anwendung des § 8a Abs. 4 SGB VIII jedoch nicht gesehen;
      • Vormund:innen werden in einer Sonderstellung gesehen, da sie als Sorgeberechtigte eine zivilrechtliche Schutzpflicht treffe, zu der es auch gehören könne "den ASD einzuschalten, wenn dies ihrer Einschätzung nach zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist".
      In allen Fällen erforderlich sei, dass die jeweilige Fachkraft vor der Information des ASD "das Gespräch mit der betroffenen Familie sucht, um diese darauf hinzuweisen, was sie wahrgenommen hat und aus welchem Grund sie diese Informationen an den ASD weiterleiten muss. Dabei muss sie die Familie auch darüber aufklären, in welcher Weise der ASD weiter verfahren wird."

      DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.01.2026, JAmt 193
      Ablehnung eines Gutachters im familiengerichtlichen Verfahren durch das Jugendamt
      Das Gutachten beschäftigt sich mit der Frage, wie ein Jugendamt sich verhalten kann, wenn es ein Sachverständigengutachten bzw. den Sachverständigen aus inhaltlichen Gründen für ungeeignet hält und stellt fest:
      • Es gibt kein Rechtsmittel gegen ein Sachverständigengutachten, das selbst ja keine Entscheidung des Gerichts darstellt;
      • ein Gutachter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, jedoch sind die Anforderungen daran hoch.
      • Alternativ kann das Jugendamt alle Möglichkeiten ergreifen, die es hat, seine abweichende Ansicht in das Verfahren einzubringen - z.B. durch eigene Stellungnahme, Anregung mündlicher Ausführungen des Sachverständigen oder eines weiteren Gutachtens.

      Fortbildungen und Veranstaltungen

      Künstliche Intelligenz: Bedeutung im Arbeitsalltag und für Kinder und Jugendliche

      Dienstag, 19. Mai 2026, 09:00 - 12:00 Uhr
      Kosten: 170 € | 130 € für Mitglieder
      Anmeldung: online
      Jennifer Burghard von der Technische Hochschule Nürnberg bietet fundierte Einblicke in die Grundlagen der KI. Sie lernen, wie Sie einen kompetenten Umgang im beruflichen Alltag entwickeln können.

      Vermögenssorge für Vormund:innen

      Dienstag, 09.06. | 16.06.2026, jeweils 09:00 - 12:30 Uhr
      Kosten für zwei Module: 270 € | 210 € für Mitglieder
      Anmeldung: online
      Das Seminar mit Diplom-Rechtspflegerin Dagmar Zorn vermittelt Handlungssicherheit in grundlegenden Fragen der Vermögenssorge auf der Grundlage der seit dem 1.1.2023 geltenden neuen Rechtsvorschriften.


      Neuerungen durch das reformierte GEAS im Asyl- und Aufenthaltsrecht für unbegleitete Minderjährige

      Mittwoch, 10. Juni 2026, 09:30 - 13:00 Uhr
      Kosten: 170 € | 130 € für Mitglieder
      Anmeldung: online
      Ronald Reimann, Jurist bei XENION in Berlin, erläutert die neue rechtliche Systematik mit Blick auf die Auswirkungen für ungeleitete Minderjährige und ihre vormundschaftliche Vertretung. Zudem wird die aktuelle asyl- und aufenthaltsrechtliche Situation für junge Menschen aus Afghanistan und Syrien beleuchtet.


      Weitere Angebote und ausführlichere Informationen auf der Website unter Fachveranstaltungen. Sollten Sie ein Thema vermissen und sich Angebote dazu von uns wünschen, melden Sie sich gerne bei jana.schrempp@vormundschaft.net.

      Publikationen

      Immer noch lesenswert - hörenswert - sehenswert
      Das Bundesforum macht an dieser Stelle auf Materialien für die Vormundschaft und ihre Kooperationspartner aufmerksam, die in den letzten Jahren entstanden sind. Denn oft geraten diese nach Erscheinen zu schnell aus dem Blick und gerade Berufseinsteiger:innen erfahren nur durch Zufall davon.


        Umgangskontakte gestalten (Praxishilfe)
        Die Online-Broschüre führt im ersten Teil in die rechtlichen Grundlagen ein, zeigt im zweiten Teil anhand konkreter Beispiele unterschiedliche Perspektiven auf den Kontakt junger Menschen zu ihrer Familie und hält im dritten Teil methodische Anregungen bereit, um in der Praxis Multiperspektivität zu ermöglichen.

        Aktuelle Publikationen
        Vormundschaft als Alltagserfahrung in Pflegefamilien- Perspektiven Jugendlicher und junger Erwachsener (Beitrag)
        In einem Beitrag im Sammelband "Familie, Sorge und Recht" (Hrsg.: Felix Gaillinger u.a., 2026) gibt Laurette Rasch, Vorstandsmitglied und Care-Experienced Research (Forscherin mit eigener Jugendhilfeerfahrung), einen Einblick in das Erleben von Vormundschaft aus der Perspektive junger Menschen. Dafür werden 13 Interviews mit jungen Menschen aus Pflegefamilien ausgewertet. Zentrales Ergebnis ist, dass die jungen Menschen die Rolle der Vormund:innen unklar bleibt und es eine Vielzahl an Erfahrungen von Abhängigkeit und Ohnmacht gibt. Rasch fordert deshalb zur Einlösung des Rechtsstatus' kontinuierliche Informationen in verständlicher, wahrnehmbarer und nachvollziehbarer Form.
        Die anderen empirischen und theoretischen Beiträge in dem Sammelband nehmen weitere Themen aus dem Kontext Familie, Sorge und Recht in den Blick wie u.a. Co-Parenting und queere Lebensweisen oder auch sexualisierte Gewalt. Das Buch ist frei zugänglich.

        Tattoo oder Tabu? Körpergestaltung als Ausdruck von Selbstbestimmung: Reflexionen aus der Praxis der Vormundschaft (Beitrag)
        Die Frage zum Umgang mit Tätowierungswünschen junger Menschen in der vormundschaftlichen Verantwortung ist in der Praxis schon viel diskutiert. Nun hat unser Vorstandsmitglied Markus Niebuhr einen Beitrag dazu veröffentlicht. Darin reflektiert er die rechtliche und medizinische Rahmung und plädiert für einen machtkritischen und kinderrechtsbasierten Umgang. Die Entscheidungsfindung stellt dabei einen Prozess dar, in dem Werte, Risiken und Perspektiven gemeinsam reflektiert werden. Nur so lässt sich eine Positionierung zwischen Schutz vor irreversiblen Entscheidungen einerseits und Ermöglichung von Selbstgestaltung und Identitätsentwicklung andererseits realisieren.
        Der Beitrag ist in der Zeitschrift SozialExtra, Themenschwerpunkt "Der vergessene Körper" erschienen und ist frei zugänglich.

        Rassismuskritische Vormundschaft für unbegleitet geflüchtete Kinder und Jugendliche - Eine kurze Orientierungshilfe für eine kritisch-reflexive Praxis (Orientierungshilfe)
        Rassismus wirkt nicht nur durch einzelne Menschen mit entsprechenden Absichten, sondern ist in unseren gesellschaftlichen Strukturen und verankert und Teil der Sozialisation. Um die Rechte der jungen Menschen einzulösen, sind Vormund:innen aufgefordert, sich mit rassismuskritischen Perspektiven auseinanderzusetzen. Welche Aspekte dabei in den Blick genommen werden sollten, dazu liefert die Orientierungshilfe Impulse. Sie komprimiert die zentralen Erkenntnisse aus dem Beitrag von Lisa Zeller im Sammelband "Von Reflexion und Kritik zu Haltung und Handlung" (Hrsg.: J. Karpenstein, 2026). Dieser wurde vom BuMF in Zusammenarbeit mit Absolvent:innen der Alice-Salomon Hochschule Berlin und der Evangelischen Hochschule Berlin erarbeitet und ist frei zugänglich.

        Übersicht: Forschungsprojekte zu Vollzeitpflege und Adoption (Themenseite)
        PFAD hat auf seiner Website eine Übersicht zu über 80 vorwiegend deutschsprachigen Forschungsprojekten und Dissertationen aus den Themenbereichen Adoption und Vollzeitpflege seit 2005 chronologisch zusammengestellt. Wer sich mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beschäftigen möchte, findet hier gut strukturierte Informationen und weiterführende Verweise.