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Infobrief Nr. 4 - Juni 2024
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Liebe Leserinnen und Leser,
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in diesem Infobrief legen wir unseren Schwerpunkt auf das Thema Pflegefamilien. Sie sind ein wichtiger Baustein in der Kinder- und Jugendhilfe und für die Vormundschaft zeigt auch die aktuelle Erhebung der BAG der Landesjugendämter ihren Stellenwert: Pflegeeltern stellen in der Erhebung die zahlenmäßig stärkste Gruppe ehrenamtlicher Vormund:innen.
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Darüber hinaus freuen wir uns, ein neu begonnenes Projekt vorzustellen, das Dr. Miriam Fritsche für das Bundesforum durchführen wird. Der Fokus liegt auf der Umsetzung der Vormundschaftsrechtsreform und der Unterstützung der diesbezüglichen Praxis in Baden-Württemberg.
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Eine anregende Lektüre wünscht
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das Team der Geschäftsstelle
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Inhaltsverzeichnis
- Pflegefamilien im Fokus
- Neues Fachgremium zur inklusiven Pflegekinderhilfe
- Forschungsprojekt zur Umsetzung der Vormundschaftsrechtsreform
- PFAD wird 50 - Happy Birthday
- Ergebnisse zur Umsetzung der Vormundschaftsreform
- SGB II-Änderung tritt in Kraft
- Rechtliche Informationen
- Publikationen
- Veranstaltungen
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Pflegefamilien im Fokus
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Kaum jemandem wird die Kampagne "Zeit, die prägt" des Bundesministeriums für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend entgangen sein. Sie macht auf die Pflegekinderhilfe aufmerksam und zielt insbesondere darauf ab, neue Pflegefamilien zu gewinnen. Zuletzt zeigte eine Studie des Universitätsklinikums Ulm, dass etwa 90 Prozent der teilnehmenden Jugendämter aktuell oder künftig nicht auf genügend Pflegefamilien zurückgreifen können. Um die Bedarfe auch und insbesondere von jüngeren Kindern, die nicht bei ihrer Familie aufwachsen können, gerecht zu werden, leistet die Kampagne also einen wichtigen Beitrag.
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Während das Ziel der Kampagne damit weithin als bedeutsam geteilt wird, wird ihre Bildsprache auch kritisch reflektiert. Markus Niebuhr, Mitglied im Bundesnetzwerk des Bundesforums, weist in einer Stellungnahme darauf hin, dass die als Astronaut:innen dargestellten Kinder "entwirklicht" und die gesuchten Pflegeeltern zu Held:innen heroisiert werden.
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Eine weitere Strategie, um den Bedarf an Pflegefamilien zu decken, besteht zudem darin, Pflegefamilien in ihrer durchaus auch herausfordernden Aufgabe zu unterstützen. Neben den Angeboten durch die Jugendämter gibt es auch verschiedene ergänzende Formate. Wir weisen heute auf die E-Learning-Plattform der Pflegefamilienakademie des St. Elisabeth e.V. hin. Pflegefamilien aus Hessen stehen dort kostenfrei, anderen gegen Bezahlung, sieben thematisch vielfältige Fortbildungsmodule zur Verfügung. Ebenso möchten wir auf das aus Großbritannien stammende und nun für Deutschland wissenschaftlich erprobte Elterntraining "Fostering Changes" hinweisen. Angebote finden in Kleingruppen vor Ort statt.
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Neues Fachgremium zur inklusiven Pflegekinderhilfe
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Ein neu gestartetes Fachgremium bringt Akteur:innen aus unterschiedlichen Bereichen zusammen, die im Feld der Pflegekinderhilfe für Kinder mit Behinderung tätig sind. Das Gremium nennt sich "Bundesforum inklusive Pflegekinderhilfe" (Achtung Verwechslungsgefahr). Ziel des Forums ist es, zentrale Fragestellungen aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu betrachten, bestehende Spannungsfelder besser zu verstehen und Orientierung für die Praxis sowie für zukünftige Entwicklungen zu gewinnen.
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Ronja Adick vertritt unseren Verein in diesem neuen Netzwerk. Träger ist der Bundesverband behinderter Pflegekinder e. V. sowie das Perspektive Institut. Die Webseite befindet sich noch im Aufbau. Weitere Informationen gibt es bei Interesse hier: kontakt@inklusive-pflegekinderhilfe.de.
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Forschungsprojekt zur Umsetzung der Vormundschaftsrechtsreform gestartet
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Seit dem 01.06.26 setzt das Bundesforum das Forschungsvorhaben "Das neue Vormundschaftsrecht. Erste Einblicke in die Praxis" (kurz: VormPrax) um. Das Projekt zielt auf eine aktive Unterstützung für Jugendämter, Vormundschaftsvereine und (ehrenamtliche) Vormund:innen in Baden-Württemberg. Auch die Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Familiengerichten wird in den Blick genommen. Das Projekt hat eine Laufzeit von 2,5 Jahren und endet am 30.11.28.
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Verantwortliche Bearbeiterin im Bundesforum ist Dr. Miriam Fritsche. Das Vorhaben wird in Zusammenarbeit mit dem DIJuF e.V. umgesetzt und gefördert vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS).
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Auf der Webseite des Bundesforums wird in Kürze über das Projekt informiert.
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PFAD wird 50 - Happy Birthday
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Der PFAD Bundesverband blickt auf 50 Jahre Engagement für Pflege- und Adoptivfamilien zurück. Durch die starke Verschränkung von Vormundschaft und Pflegekinderhilfe ist dieses Jubiläum auch für uns ein guter Moment um für konstruktive Zusammenarbeit zu danken und zu gratulieren.
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An dieser Stelle verweisen wir auch auf die PFAD Stellungnahme "Wir wollen nicht wieder von vorne anfangen". Sie ist im Nachgang an den Fachaustausch im BMBFSFJ am 1. Juni 2026 entstanden. PFAD fordert dazu auf, bei der Gestaltung und Weiterentwicklung von Qualität und Infrastruktur in der Pflegekinderhilfe auf die 50-jährige Erfahrung aufzubauen.
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Ergebnisse zur Umsetzung der Vormundschaftsreform
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Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) hatte im Herbst 2025 eine Befragung zur Vormundschaftsrechtsreform an alle Jugendämter geschickt. Mit einer Rücklaufquote von über 40% liefern die Ergebnisse Einblicke in ein wissenschaftlich nur unzureichend erfasstes Feld. Die Umfrage macht deutlich, dass die neuen gesetzlichen Instrumente wie vorläufige Vormundschaft (§ 1781 BGB) oder zusätzlicher Pfleger (§ 1776 BGB) bislang nur in geringem Umfang genutzt werden. Es zeigt sich aber auch, dass es eine Vielzahl an ehrenamtlichen Vormund:innen gibt, wobei Pflegeeltern an erster Stelle und Verwandte an zweiter Stelle stehen. Zudem werden weitreichende strukturelle Anpassungsprozesse sichtbar – in vielen Jugendämtern sind Koordinierungsstellen eingerichtet und der Arbeitsbereich Vormundschaften multiprofessionell ausgebaut. Weiterentwicklungsbedarfe ergeben sich bei der Datenerfassung und der Kooperation zwischen den Jugendämtern und externen Akteur:innen wie ehrenamtlichen Vormund:innen oder Vormundschaftsvereinen.
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SGB II-Änderung tritt in Kraft
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Ab dem 01.07.2026 tritt schrittweise die SGB II-Reform in Kraft. Das bisherige Bürgergeld wird damit von der neuen Grundsicherung abgelöst; die Regeln für Leistungsbeziehende werden verschärft. Auch die von den Erziehungshilfeverbänden kritisierte Befugnis zur Datenübermittlung von den Jobcentern an die Jugendämter im Falle von Meldeversäumnissen der Eltern tritt in Kraft. In einem lesenswerten Beitrag ordnet Prof. Dr. Nikolaus Meyer die Verschiebung der Eingriffsschwelle rechtlich und praktisch ein – ausschlaggebend ist nicht mehr die individuelle Situation des Kindes, sondern die Verwaltungskonformität der Eltern. Der Beitrag wurde in der Fachzeitschrift „Das Jugendamt“ veröffentlicht und ist online frei zugänglich.
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Rechtliche Informationen
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 20.05.26 - 7 UF 51/25
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Beschwerderecht des Jugendamts gegen die Auswahl eines Vormunds
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Leitsatz: Dem Jugendamt/ASD steht in seiner Eigenschaft als Fachbehörde ein Beschwerderecht nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG gegen die Entscheidung über die Auswahl eines Vormundes nach §§ 1778, 1779 BGB zu, wenn es Beschwerde erhebt, weil die angegriffene Auswahlentscheidung seiner fachlichen Einschätzung zufolge nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist.
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Das OLG Hamburg gab der Beschwerde des Jugendamts/ASD statt gegen die Auswahl der Großmutter als ehrenamtliche Vormundin. Zuvor war der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und die Großmutter als Vormundin ausgewählt worden. Damit war das Gericht der Sachverständigen gefolgt, während sich der ASD und die vorläufige Ergänzungspflegerin vom Jugendamt gegen die Auswahl der Großmutter als Vormundin ausgesprochen hatten, nachdem sich ein Alkoholmissbrauch bei ihr nicht ausschließen ließ.
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Das OLG erklärte die Beschwerde gem. 58ff. FamFG für zulässig. Das Jugendamt stelle damit nicht die Anordnung der Vormundschaft in Frage, sondern die Auswahl als selbständigen Verfahrensgegenstand - auch wenn es hierzu eine Einheitsentscheidung gab. Zwar bestehe eine Beschwerdebefugnis grundsätzlich nur in Verfahren, die sich auf die Person des Kindes beziehe, jedoch nehme das Jugendamt nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 S. 2 FamFG auch unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung öffentliche Interessen, nämlich sein Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wahr, wenn es Beschwerde erhebt, weil die angegriffene Entscheidung seiner fachlichen Einschätzung zufolge nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist.
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Zudem kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Beschwerde begründet sei. Durch die Bestellung eines ungeeigneten Vormunds würde der Staat seiner Schutzverantwortung gegenüber dem Kind nicht hinreichend gerecht. Als Vormund:in solle bestellt werden, wer nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen perspektivisch in der Lage ist dafür zu sorgen, dass das Kind möglichst dauerhaft Lebensbedingungen erhält, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen notwendig sind. Das Gericht sah erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Problembewältigungsstrategien der Großmutter vor dem Hintergrund des belegten Alkoholmissbrauchs und des absehbaren erheblichen Förderbedarfs des Kindes sowie in Bezug auf die Kontaktgestaltung zur Kindesmutter. In der Gesamtabwägung wird die Großmutter deshalb trotz ihrer besonderen Bedeutung als Bezugsperson als nicht hinreichend geeignet angesehen.
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OLG Hamm, 14.11.25 - 2 UFH 11/25
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Umzug des Mündels als wichtiger Grund für den Wechsel des zuständigen Gerichts iSd § 4 FamFG
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Leitsatz: Angesichts der durch die Vormundschaftsrechtsreform gestärkten Mündelinteressen ist eine Ortsnähe zwischen Mündel und dem das Vormundschaftsverfahren führende Gericht sinnvoll, zweckmäßig und im Interesse des Kindeswohls.
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In dem Verfahren wurde die Zuständigkeit des Familiengerichts für ein Pflegschaftsverfahren festgestellt. Das Amtsgericht Recklinghausen hatte zuvor versucht, dieses an das Amtsgericht Dorsten abzugeben, in dessen Bereich das Kind in Dauerpflege untergebracht ist. Das angefragte Gericht hatte die Übernahme abgelehnt, um einen Wechsel des Ergänzungspflegers zu vermeiden. Nachdem für ein Geschwisterkind das Verfahren abgegeben worden war, ohne einen neuen Ergänzungspfleger zu bestellen und aufgrund eines Wechsel der zuständigen Ergänzungspflegerin, stellte das Amtsgericht Recklinghausen seine Anfrage erneut. Das Amtsgericht Dorsten lehnte wiederum ab und führte aus, dass allein der Wohnsitzwechsel des Kindes nicht einen wichtigen Grund im Sinne von § 4 FamFG begründe. Der Senat betonte, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 FamFG dann vorliege, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheine, dass das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird. Dabei sei in erster Linie das Wohl des Kindes maßgebend, allein eine Erleichterung der Erledigung des konkreten Verfahrens reiche nicht aus. Vor dem Hintergrund der Vormundschaftsrechtsreform und der damit intendierten Stärkung der Subjektstellung des Mündels (verwiesen wird u.a. auf die Anhörungspflichten nach § 1803 BGB) kam der Senat zu dem Schluss, dass eine Ortsnähe zwischen Kind und dem das Pflegschaftsverfahren führende Gericht sinnvoll, zweckmäßig sowie im Kindeswohl sei. Dies ermögliche dem Mündel einen unkomplizierten Zugang zu dem Gericht, das gemäß § 1802 BGB den Vormund unterstützt, berät und die Aufsicht über den Vormund führt.
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Aktuelle DIJuF-Rechtsgutachten
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DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.02.26, JAmt
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Einsichtnahme des Jugendamts in ein Führungszeugnis bei der Prüfung der Eingung eines Vormunds
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Das Rechtsgutachten geht der Frage nach, ob das Jugendamt im Rahmen seiner Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 Abs. 1 SGB VIII bzw. im Rahmen der Vorschlagspflicht nach § 53 SGB VIII zur Prüfung der Eignung die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG potenzieller Vormund:innen zu fordern hat. Hintergrund der Frage sind widersprüchliche Empfehlungen für die Praxis. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Einsichtnahme durch das Jugendamt und damit eine Datenerhebung des Jugendamts iSd § 62 Abs. 1 SGB VIII nicht erforderlich und demnach nicht zulässig sei. Stattdessen habe das Familiengericht nach § 168 Abs. 2 S. 1 FamFG vor der Bestellung einer Person als ehrenamtliche:r Vormund:in oder als Berufsvormund:in im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung iSd § 1779 BGB eine Auskunft nach § 41 BZRG einzuholen. Bis zu deren Vorliegen liege ein vorübergehendes Hindernis iSd § 1781 Abs. 1 BGB vor und das Familiengericht könne einen vorläufigen Vormund bestellen. Anders verhalte es sich im Betreuungsrecht. Hier hätten ehrenamtliche Betreuer:innen vor ihrer erstmaligen Bestellung der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG vorzulegen - eine Verpflichtung des Betreuungsgerichts bestehe nicht.
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Kommentar: Die Vorlage eines Führungszeugnisses war in der Praxis auch eine niederschwellige Möglichkeit, um mit potenziellen Vormund:innen zu Themen des Kinderschutzes ins Gespräch zu kommen. Diese Räume sind aus fachlicher Sicht damit anderweitig zu eröffnen.
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Publikationen
Immer noch lesenswert - hörenswert - sehenswert Das Bundesforum macht an dieser Stelle auf Materialien für die Vormundschaft und ihre Kooperationspartner:innen aufmerksam, die in den letzten Jahren entstanden sind. Denn oft geraten diese nach Erscheinen zu schnell aus dem Blick und gerade Berufseinsteiger:innen erfahren nur durch Zufall davon.
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Die Broschüre gibt Anregungen zur Entwicklung der Kooperation zwischen Fachleuten und Betroffenen. Sie wurde in der vom Bundesforum und PFAD Bundesverband intiierten Zusammenarbeit von jungen Menschen, Pflegeeltern und Vormund:innen entwickelt. Die Thesen arbeiten Bedarfe an die Entwicklung der Fachpraxis aus Sicht von professionellen und betroffenen Beteiligten heraus.
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Die Broschüre kann über info@vormundschaft.net gegen eine Schutzgebühr von 1 Euro zzgl. Versand bestellt werden.
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Die im Auftrag der Servicestelle junge Geflüchtete vom DIJUF verfasste Broschüre stellt grundlegende Informationen zur ehrenamtlichen Vormundschaft zusammen. Die Broschüre wurde nun als Druckversion neu gestaltet und kann gegen Versandkosten beim DIJuF bestellt werden (bibliothek@dijuf.de). In Ergänzung zur Broschüre hat die Servicestelle Erklärvideos veröffentlicht.
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Der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. hat 2023 zu den Themen Behinderung, Geschwisterkinder und Pflegefamilien ein Kinderbuch veröffentlicht. Das Buch kann hier bestellt werden.
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Die inklusive Kinder- und Jugendhilfereform "nicht einzufrieren" fordert die AGJ und besteht auf einen Fahrplan für die Weiterentwicklung und ein verbindlich geordnetes Verfahren unter Federführung des BMBFSFJ.
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Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wurde § 9b SGB VIII ergänzt. Darin wird insbesondere die Akteneinsicht betroffener Personen bei berechtigtem Interesse gesetzlich geregelt. Auch erfasst von § 9b Abs. 1 SGB VIII sind die Akten zu Vormundschaften und Pflegschaften.
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Die Handreichung der BAGLJÄ verfolgt das Ziel, die öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort bei der Umsetzung des neuen § 9b SGB VIII und den damit verbundenen Entscheidungen zur Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse zu unterstützen, indem ein bundesweit einheitliches Begriffsverständnis des berechtigten Interesses hergestellt wird.
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Veranstaltungen
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Vielerorts wird der Sommerpause entgegengefiebert. Einen Ausblick auf die im Herbst anstehenden Fortbildungen geben wir Ihnen in der Juli-Ausgabe des Infobriefs.
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