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Infobrief Nr. 1 Januar 2025

Wir wünschen unseren Leser:innen einen guten Start ins Neue Jahr!


Wir entschuldigen uns für einen Fehler im Anmeldesystem bei der Fortbildung zur Ergänzungspflegschaft im Strafverfahren im März. Der Fehler ist behoben und sie können sich nun bei dieser Veranstaltung anmelden, s. Fortbildungen weiter unten.

Inhaltsverzeichnis

  • Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz noch auf dem Weg
  • Bundesfachtagung Vormundschaft: Website freigeschaltet
  • Freie Plätze in Fortbildungen des Bundesforums im ersten Quartal
  • Soziales Entschädigungsrecht: Auslegungshilfe des BMAS zu erheblicher Vernachlässigung nach SGB XIV
  • Neue Website des DIMR: "Recht auf Geburtsurkunde"
  • Interdisziplinärer Appell zur Bekämpfung sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen
  • Jugendvertretung Schleswig-Holstein macht von sich reden!
  • Rechtliche Informationen
    • BGH zu freiheitsentziehender Unterbringung
    • VG München zur Beantragung von Hilfe für junge Volljährige vor Erreichen des 18. Lebensjahres
    • OLG Bremen zur Auskunftspflicht des Ergänzungspflegers
    • Aktuelle DIJuF-Rechtsgutachten
  • Publikationen
  • Veranstaltungen

Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) noch auf dem Weg

Das Kinder- und Jugendhilfe-Inklusionsgesetz befindet sich - während der Wahlkampf schon angelaufen ist - immer noch im Gesetzgebungs-verfahren. Inzwischen liegen die Stellungnahme des Bundesrats sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf vor. Zwischen Bund und Ländern herrscht Übereinstimmung dazu, dass der Gesetzentwurf "für die weitere Realisierung der dritten Umsetzungsstufe der „Großen Lösung“ grundsätzlich auch eine gute Basis" bietet (Stellungnahme des Bundesrats). Allerdings hat der Bundesrat - neben einigen spezielleren verhandelbaren Kritikpunkten - zugleich prinzipielle Kritik geäußert, die sich auf die Fragen der Finanzierung und des Zeitplans richtet. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann. Dagen ist es jedoch hoch wahrscheinlich, dass in der nächsten Legislatur auf die vorliegenden Vorarbeiten zurückgegriffen werden wird.
Angemerkt sei noch, dass der Vorschlag zur Änderung des § 87c SGB VIII fand beim Bundesrat Akzeptanz. Er sollte zukünftig vorsehen, dass das Jugendamt bei einem Ortswechsel des Kindes nicht mehr zwingend einen Antrag auf Entlassung aus der Vormundschaft stellen muss, sondern nur dann, wenn der Wechsel dem Wohl des Kindes dient.

Bundesfachtagung Vormundschaft: Website freigeschaltet

Nun finden Sie auch die Website zur Bundesfachtagung "Kinder brauchen Fürsprecher am 24. und 25. Juni 2025 werden in Isernhagen bei Hannover. Vom Recht zur Praxis - ein anspruchsvoller Weg!" Diese wird fortlaufend noch durch neue Informationen und Materialien zu den Themen der Vorträge, Foren und Arbeitsgruppen ergänzt.
Das nun aktualisierte Programm der Tagung setzt sich mit der Praxisentwicklung der letzten Jahre in der Vormundschaft auseinander und wirft einen Blick in die Zukunft.
Teilnahmebeitrag 250 Euro, für Mitglieder 210 Euro.
Verpflegungskosten 170 Euro (incl. Abendessen 24.6./Pausenverpflegung) Übernachtungskosten 90 Euro (incl. Frühstück)
Anmeldung: online.
Wir empfehlen eine frühzeitige Anmeldung.

Freie Plätze in Fortbildungen des Bundesforums im ersten Quartal 2025

In folgenden Fortbildungen des Bundesforums im ersten Quartal 2025 sind noch Plätze frei. Wir freuen uns über Ihre Anmeldung.


Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft

am 07.02., 14.02. und 21.02.2025 jeweils von 09:30 – 12:30 Uhr
Ort: online
Referentin: Dr. Miriam Fritsche
Kosten: 360 Euro bzw. 310 Euro für Mitglieder des Bundesforums
Anmeldung: online
Diese beliebte Seminarreihe stellt die im Bereich ehrenamtlicher Vormundschaft relevanten Änderungen der Vormundschaftsrechtsreform und bespricht bisherige Praxiserfahrungen aus Jugendämtern.


Was ist bei Schulungs- und Qualifizierungsangeboten für ehrenamtliche Vormund:innen zu bedenken?

am 14.03., 21.03. und 28.03.2025 jeweils von 09:30 – 12:00 Uhr
Ort: online
Referentinnen: Dr. Miriam Fritsche
Kosten: 350 Euro bzw. 300 Euro für Mitglieder des Bundesforums
Anmeldung: online
Die Seminarreihe bietet vertieft, wie Ehrenamtliche sinnvoll auf ihr Amt als Vormund:in sowie auf gelingende Zusammenarbeit mit dem Kind/Jugendlichen und dem Jugendamt vorbereitet werden können.

Ergänzungspflegschaft im Strafverfahren

am Freitag, 28. März 2025 von 10:00 – 13:00 Uhr
Ort: online
Referentin: Rechtsanwältin Petra Ladenburger
Kosten: 170 Euro bzw. 130 Euro für Mitglieder des Bundesforums
Anmeldung: online
Das Online-Seminar bietet Informationen zum Verfahrensablauf, Beteiligten, Rechten von Kindern und Jugendlichen sowie den eigenen Rechten und Pflichten von Ergänzungspfleger:innen im Strafverfahren.

Soziales Entschädigungsrecht: Auslegungshilfe des BMAS zu erheblicher Vernachlässigung

Zum neuen sozialen Entschädigungsrecht liegt schon seit Juli 2024 eine Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor, die klärt, was unter "erheblicher Vernachlässigung" als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach SGB XIV zu verstehen ist. Die Auslegung
  • knüpft an Definitionen aus dem Bereich des Kinderschutzes an, die diese als "die wiederholte oder andauernde Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeverantwortliche Personen, das zur Sicherung der seelischen und körperlichen Bedürfnisse des Kindes notwendig wäre" sehen.
  • Eine Anwendung des Gesetzes auf Jugendlichen über 14Jährige ist nach dem Dokument vom Gesetz nicht umfasst, außer wenn die/der Jugendliche behindert ist.
  • Bei Fällen, bei denen die Vernachlässigung vor dem 1.1.2024 stattfand, ist das Operentschädigungsgesetz
Die Fortbildung zum Thema Soziales Entschädigungsrecht, die im Januar 2025 schon stattgefunden wird im Laufe diesen Jahres noch einmal wiederholt werden.

Neue Website des DIMR: "Recht auf Geburtsurkunde"

Vormund:innen, Pflegekinderdienst und andere unterstützende Fachkräfte sind bisweilen damit konfrontiert, dass ausländische Kinder, die bei Pflegeeltern oder in Einrichtungen aufwachsen, keine Geburtsurkunde und keine Papiere haben.
Das Deutsche Institut für Menschrechte macht auf seiner neuen Website "Recht auf Geburtsurkunde" darauf aufmerksam, wie wichtig es für die Ausstellung eines Passes, für die U-Untersuchungen, den Bezug von Kindergeld und z.B. von Betreuungsgutscheinen für eine KiTa es sein kann, dass ein Kind in den Besitz einer Geburtsurkunde kommt.
Auf der Seite finden sich "FAQ's", die viele Fragen beantworten, die sich in der Praxis stellen, z.B. zu den Rechtsgrundlagen einer
ob ein beglaubigter Registerauszug die Geburtsurkunde ersetzen kann (nur teilweise), warum die Erteilung einer Steuer-ID wichtig ist (Voraussetzung für Kindergeld) und was getan werden kann, wenn es Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten gibt, die für eine Geburtsurkunde vorgelegt werden müssen.

Interdisziplinärer Appell zur Bekämpfung sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Mit dem "Interdisziplinären Appell aus Forschung und Fachpolitik - Initiative zur Bekämpfung sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche" fordern in der Kinder- und Jugendhilfe bekannte Persönlichkeiten, dass die politischen Initiativen zur Bekämpfung sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche durch die zukünftige Bundesregierung weiter gestärkt und nicht unterbrochen werden. Dabei geht es auch darum, die Unabhängige Beauftragte gegen sexuellen Kindesmissbrauch (UBSKM) gesetzlich abzusichern und interdisziplinäre Forschung weiter zu fördern.
Zwar sei in den letzten Jahren ein parteiübergreifender Konsens entstanden, dass die Bekämpfung sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche eine Daueraufgabe der Bundespolitik ist und diese gesetzlich zu verankern ist. Das im parlamentarischen Verfahren befindliche sog. Antimissbrauchsgesetz – UBSKM-Gesetz stocke jedoch seit November 2024, obwohl die enthaltenen Anliegen erfolgreich überparteilich beraten und abgestimmt sind. Der Appell hebt hervor, dass es weiterhin eines intensiven bundespolitischen Engagements für den nachhaltigen Kinderschutz gegen sexuelle Gewalt in Deutschland braucht.

Jugendvertretung Schleswig Holstein macht von sich reden!

In der Kinder- und Jugendhilfe entwickeln sich seit einiger Zeit die Jugendvertretungen, die gute Beispiele dafür bieten, wie junge Menschen aktiv - aber mit Unterstützung - demokratische Prozesse erproben. Vormundschaft kann in geeigneten Fällen durchaus darauf hinweisen, dass Jugendliche in stationärer Jugendhilfe diese Chance haben.
Zur Anregung empfehlen wir den Film der schleswig-holsteinischen Jugendvertretung.

Rechtliche Informationen

Rechtsprechung:

BGH, 9.10.2024 – XII ZB 253/24
Zum Verfahren bei freiheitsentziehender Unterbringung
In diesem Fall hatten sich Sachverständiger, Jugendamt, Verfahrensbeiständin und die Mutter des Kindes für eine geschlossene Unterbringung ausgesprochen; das betreffende Oberlandesgericht hatte die Genehmigung erteilt.
Der BGH hob die familiengerichtliche Genehmigung jedoch wegen eines Verfahrensfehlers auf: Der über 14jährigen, verfahrensfähigen Jugendlichen sei nämlich nach § 321 l FamFG ein vorliegendes Sachverständigengutachten im vollen Wortlaut rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu übermitteln, damit sie sich dazu äußern könne. Werde von der Übermittlung des Gutachtes wie in diesem Fall abgesehen, weil Nachteile für deren Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind (§ 164 S. 2 FamFG) sei der Inhalt des Gutachtens der Jugendlichen durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen.
Zudem habe die Begründung des Gerichts für eine mehr als sechsmonatige Unterbringung nicht ausgereicht.
Die nach Beschwerde ergangene Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Rechte betroffener Minderjährig im Verfahren zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nicht übergangen werden dürfen.

VG München, 25.03.2024, M 18 E 24.119
Zur Antragstellung eines Minderjährigen auf Hilfe für junge Volljährige
Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts München stellt klar, dass der Antrag auf Hilfe für junge Volljährige vom betroffenen Jugendlichen auch schon vor Erreichen des 18. Lebensjahrs gestellt werden und vom Jugendamt auch beschieden werden muss. Er könne auch nicht darauf verpflichtet werden, seinen Antrag in einer bestimmten Form und Ausführlichkeit zu stellen.
Zudem weist das Gericht darauf hin, dass § 41 SGB VIII weder zwingend einen Antrag des jungen Menschen verlangt noch seine Bereitschaft, am
Erfolg der Maßnahme mitzuwirken. Das Gericht führt aus, dass eine "ausdrückliche Normiert der Mitwirkungsbereitschaft des jungen Menschen in der Praxis als Vorwand dienen könne, „schwierige“ und phasenweise auch „desinteressierte“ junge Menschen vorschnell aus der Hilfe zu entlassen und ihnen damit häufig eine letzte Möglichkeit gesellschaftlicher Integration zu nehmen .... Eine Motivation des jungen Volljährigen zur Überbrückung von „Durststrecken“ ist Teil der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung, nicht aber ein Ausschlussgrund" . Fehle allerdings "die grundsätzliche Bereitschaft des jungen Volljährigen, an der Erreichung der Hilfeziele aktiv mitzuwirken, so [kämen] Leistungen nach § 41 SGB VIII nicht in Betracht“ (Rn 31f). Das Gericht beruft sich bei seiner Argumentation auf den SGB VIII - Kommentar von Wiesner/Wapler/Gallep, 6. Aufl. 2022, § 41 Rn. 24.
Die Entscheidung ist interessant für Vormund:innen, die Jugendliche vor Erreichen des 18. Geburtstags (und manchmal auf deren Bitten auch noch danach) beraten, wenn deutlich ist, dass sie noch auf Hilfen angewiesen sein könnten.

OLG Bremen, 12.01.2024, 4 UF 49/23
Zur Auskunftspflicht des Jugendamts als Ergänzungspfleger über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gegenüber einem Elternteil
Leitsatz
  1. In Anlehnung an das Auskunftsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, gegenüber dem (anderen) Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, hat auch der Ergänzungspfleger bei einem berechtigten Interesse eines nahestehenden Angehörigen oder einer sonstigen Vertrauensperson, die die Entwicklung des Mündels verfolgen will, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.
  2. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Auskunftsberechtigte keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen.
  3. Der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei muss die Auskunftserteilung dem Vormund bzw. Pfleger zuzumuten sein. Unzumutbar wird sie insbesondere sein, wenn die Auskunft übermäßig oft oder übermäßig detailliert verlangt wird (s. dazu DIJuF-RGA vom 26.3.2024, weiter unten).
Diese Entscheidung vom Januar 2024 nimmt noch nicht zur Kenntnis, dass mit § 1790 Abs. 4 BGB seit dem 1.1.2023 eine Vorschrift zur Information von Angehörigen in Kraft ist, die sich direkt auf die Vormundschaft bezieht. Das ändert allerdings nichts am zutreffenden Inhalt.

Aktuelle DIJuF Rechtsgutachten

In er ersten Ausgabe des JUGENDAMT 2025 finden sich eine Reihe von Rechtsgutachten, die für Vormund:innen von Interesse sind:

Keine Erstreckung des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung auf Asylangelegenheiten
DIJuF-Rechtsgutachten 4.10.2024, JAmt 2025, 18
Das Gutachten diskutiert, ob Asylangelegenheit unter den Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung fallen. Es kommt zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall sei, da das Asylverfahren der Erlangung eines (Schutz)-Status dient und nicht unmittelbar zum Ziel hat, den Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu wählen, zu gestatten oder zu verbieten.

Einsicht in die Akten des Jugendamts als Vormund
DIJuF-Rechtsgutachten 26.3.2024, JAmt 2025, 22
In dem Gutachten geht es um die Frage, ob ein Vormund nicht sorgeberechtigten Eltern Einsicht in die Akten gewähren muss. Das Gutachten argumentiert, dass der Anspruch der Eltern nach Art. 15 DGSVO auf Auskunft über eigene Daten durch § 68 Abs. 3 S.1 SGB VIII eingeschränkt werde, insoweit dieser "mit der Wahrung der Interessen des Kindes nicht vereinbar ist oder wenn die Information die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Jugendamts als Vormund liegen". Das Gutachten konkretisiert zudem die Verpflichtung des Vormunds nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen des Kindes Auskunft zu erteilen.

Zeugnisverweigerungsrecht des Vormunds
DIJuF-Rechtsgutachten 10.7.2024, JAmt 2025, 17
Das Rechtsgutachten hält an der bisherigen Auffassung des DIJuF fest, dass dem Vormund im Strafverfahren zwar kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 SgPO zukomme, aber ein "sozialrechtlich begründetes Zeugnisverweigerungsrecht nach § SGB_I § 35 Abs. SGB_I § 35 Absatz 3 SGB I, § SGB_VIII § 68 Abs. SGB_VIII § 68 Absatz 1 SGB VIII bestehen kann, da die Fachkraft Sozialdaten nur übermitteln darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist". Einer Herausgabe von Akten durch Beschlagnahme könne durch Beschwerde nach § 304 StPO entgegengewirkt werden. Die Aussetzung der Vollziehung der Beschlagnahmeanordnung sei gesondert nach § 307 StPO zu beantragen.

Publikationen

Jugendämter und Vormund:innen sind - wie Eltern und alle Erziehungspersonen - immer mehr mit den Problemen der Nutzung des Internet konfrontiert. Zwei neuere interessante Publikationen, die sich damit beschäftigen, sind:

Merkblatt: Kidfluencing, AJS NRW 2024
Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen e.V. (AJS NRW) hat ein Merkblatt zur rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Geschäftsmodell von Kindern als Influencerinnen und Influencer herausgegeben. Das Merkblatt setzt sich damit auseinander, ob Minderjährigen-Influencing in Bezug auf Jugendarbeitsschutzgesetz und Jugendschutzgesetz erlaubt ist.

Rechtsgutachten: Veröffentlichung von Kinderfotos und
-videos im Internet, 2024
Im Dezember 2024 haben das Deutsche Kinderhilfswerk und Campact gemeinsam ein Rechtsgutachten veröffentlicht, das sich mit der Veröffentlichung von Kinderfotos und -videos im Netz beschäftigt und zu dem Schluss kommt, dass solche Veröffentlichungen den Tatbestand der Kindeswohlgefährdung erfüllen können.

Veranstaltungen

Deutscher Kinder- und Jugendhilfetag 2025 in Leipzig

Auf dem Kongress des 18. Deutschen Kinder- und Jugendhilfetags finden sich inzwischen verschiedenste Veranstaltungen, die auch explizit die Vormundschaft ansprechen, darunter die des Bundesforums.

Panel — Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V.
Vormundschaftspraxis neu denken: Jugendamt und Ehrenamt stärken gemeinsam Kinderrechte!

Careleaver, Vormund:innen, Fachkräfte aus Einrichtungen und Pflegeeltern berichten über ihre Erfahrungen mit Vormundschaft nach der Reform. Sehen die Beteiligten, dass die Kinderrechte in der Vormundschaft gestärkt wurden? Und wie trägt die ehrenamtliche Vormundschaft dazu bei?

Projektpräsentation — Bundesforum
Unruhestifterinnen, Springerkräfte, Stützen, Frühwarnsystem, Lotsen, Familienersatz?

Seit Inkrafttreten der Vormundschaftsrechtsreform werden vermehrt ehrenamtliche Vormund:innen bestellt. Ihr Zusammenwirken mit Fachkräften in der stationären Jugendhilfe ist nicht immer reibungslos. Ansätze für eine konstruktive Gestaltung dieser Kooperationen werden vorgestellt.

Zahlreiche weitere Veranstaltungen finden Sie auf der Seite des DJHT.

Außerdem:
Interessante Fortbildung für Leitungskräfte:

Gestalten oder gestaltet werden? Selbst- und Zeitmanagement in herausfordernden Zeiten

am 04.12.2025 - 05.12.2025 im Bildungszentrum Schloss Flehingen

Preis mit Übernachtung 424,00 €, ohne Übernachtung 357,00 €
Angesprochen sind Leitungskräfte der verschiedenen Ebenen öffentlicher und freier Träger der Jugend- und Sozialhilfe wie Jugendamt und Sozialamt, Beratungsstellen, Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung und Leitungen von Kindertageseinrichtungen sowie der Träger der Eingliederungshilfe